Abrechnungstipps

Suprakonstruktionen erneuern und erweitern

Befundklasse 7 rückt mehr und mehr in den Fokus der Abrechnungspraxis. Hier sind Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen einzusortieren. Und Implantatbehandlungen sind nichts Exotisches mehr wie noch vor einigen Jahren.


Abrechnungstipps

Befundklasse 7 rückt mehr und mehr in den Fokus. © Marco2811 – Fotolia


Implantate und Suprakonstruktionen sind in den Zahnarztpraxen längst keine Ausnahme mehr. Dank einer Verbesserung der Techniken und Materialien lassen sich immer mehr Patienten mit implantatgetragenem Zahnersatz versorgen. Und dann gibt es noch die Patienten, die sich schon vor langer Zeit für Implantate entschieden hatten und deren Versorgung nun erneuert oder auch erweitert werden muss. Zudem kommt es häufig zu Problemen bei der Bestimmung der Festzuschüsse bei Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen.


identische Erneuerung rein implantatgetragener ZE „ix“ zählt nicht als Befundveränderung Befundgruppe 7
identische Erneuerung reiner Hybridversorgung
Erneuerung einer Suprakonstruktion mit Befundveränderung: „x“. „f“ oder Einbeziehen eines „ww“-Zahns Festsitzend

Herausnehmbarer Zahnersatz

Befundgruppen 2–4
Erneuerung von implantatgetragenem Zahnersatz nach Befundveränderung. aber identischer Zahl der Zähne. die in die Prothesenkonstruktion einbezogen sind Herausnehmbarer
Zahnersatz
Befundgruppe 7
Erneuerung Hybridversorgung Festsitzend Befundgruppen 2–4
Abnehmbar/kombiniert Befundgruppe 7

Es gilt also sich mit dem Thema und damit auch der Befundklasse 7 auseinanderzusetzen.

Befundklasse

Grundsätzlich sind in die Befundklasse 7 Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen einzusortieren. Bei den Hybridversorgungen, Versorgungen, die sowohl zahn- als auch implantatgetragen sind, ergibt sich aus den Richtlinien eine Besonderheit: Hier heißt es, dass vorhandene festsitzende Suprakonstruktionen einem natürlichen Zahn gleichgestellt werden. In diesen Fällen finden die Festzuschüsse Anwendung, die bei natürlichen Zähnen angesetzt werden.

Anhand einiger Beispiele stellen wir Ihnen verschiedene Formen der Erneuerung des Zahnersatzes vor.


Beispiel1
TP
R
B
8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8
B sw f sw
R
TP SKM BM SKM

Hier geht es um die erneuerungsbedürftige implantatgetragene Brückenkonstruktion. Es handelt sich um eine rein implantatgetragene Suprakonstruktion und sie löst deshalb einen Festzuschuss nach Befundgruppe 7 aus. Bei Erneuerung von Suprakonstruktionen sind bei identischer Erneuerung (ohne Befundveränderung) Befunde nach 7.2 und gegebenenfalls Verblendungen als Festzuschuss anzusetzen.


FZ 3× 7.2. 1× 2.7 (andersartiger ZE)
BEMA
GOZ 5170. 2× 5120. 1× 5140. 2× 5000. 1× 5070. 2–6× 9050

Beispiel 2

Beispiel 2 befasst sich mit der Erneuerung einer abnehmbaren implantat- und zahngetragenen Prothesenkonstruktion (Cover denture) mit zusätzlicher Verankerung durch ein neues Implantat regio 15. Es liegt eine Atrophie des Oberkiefers vor. Auch hier kommt die Befundgruppe 7 zum Tragen.


Beispiel 2
TP E ST E STV E E E E STV E E E STV E E E
R E E E E E E E E E E E E
B f sw ew x ew ew ew ew sw ew ew ew sw ew ew f
8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8
B
R
TP

Für diese Erneuerung der implantatgetragenen Prothesenkonstruktion wird der FZ nach Nr. 7.5 ausgelöst. Es handelt sich um eine identische Neuversorgung, denn eine solche liegt immer dann vor, wenn sich die Zahl der in die Prothesenkonstruktion einbezogenen Zähne nicht verändert. Ergänzende Implantationen, Explantationen oder Änderungen von Verbindungselementen werden nicht berücksichtigt.


FZ 1× 7.5. 4× 7.6
BEMA 98bi. 97ai. ggf. 98di
GOZ 5170. 4× 5040. 4–12× 9050

Beispiel 3

Hier geht es um die Erneuerung einer Hybridversorgung. Die Brücke regio 14 – 16 ist z. T. zahngetragen (16) und z. T. implantatgetragen. Zahn 13 musste jetzt entfernt und durch ein Implantat ersetzt werden. Da die vorhandene Brücke nicht mehr einwandfrei ist, wird auch sie mit erneuert.


Beispiel 3
TP KM BM SKM SKM
R K BV BV BV KV
B kw b sw x
8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8
B
R
TP

Liegt eine Erneuerung einer Suprakonstruktion mit Befundveränderung vor, sind keine Festzuschüsse nach Befundklasse 7 anzusetzen, sondern ein solcher Fall ist wie eine Erstversorgung zu behandeln.
Regio 13 ist eine Befundveränderung vorhanden, daher fallen die Implantate regio 14 in den Ursprung zurück (d. h., „sw“ wird wie „f“ behandelt).


FZ 1× 2.3. 4× 2.7 (andersartiger ZE)
BEMA
GOZ 5170. 1× 2270. 2× 5120. 1× 5140. 1× 2200. 1× 5010. 1× 5070. 1× 5000. 2–6× 9050

Totalprothesen

FZ Nr. 7.7 lautet: „Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion.“ Der FZ Nr. 7.7 wird sowohl bei der Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei zahnlosem atrophiertem Kiefer als auch für jede Art von Wiederherstellungmaßnahmen an implantatgetragenen Prothesen (Erweiterung, Unterfütterung, Bruch-, Sprungreparatur, etc.) angesetzt. Bei Reparaturen ist der Festzuschuss 7.7 im Fall des einzeitigen Vorgehens einer Wiederherstellungsmaßnahme nur einmal, bei zeitlicher Trennung der Wiederherstellungsmaßnahmen im Ergebnis zweimal ansetzbar.

Die Wiederherstellung einer Totalprothese im atrophierten zahnlosen Kiefer wird nach den Bema-Nummern 100ai bis 100fi abgerechnet. Liegt nach den ZE-Richtlinien 36b und 37 kein Ausnahmefall vor, erfolgt die Abrechnung der Wiederherstellung nach GOZ als andersartige Versorgung. Für die Wiederherstellung der implantatgetragenen Verbindungselemente ist auch bei Vorliegen generell kein Festzuschuss berechenbar.


Beispiel 4
TP
R
B
8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8
B e e e e e e e e e e e e e e e e
R
TP SR SR SR SR

Beispiel 4

In eine vorhandene Totalprothese (Ausnahmefall) werden nach Implantation regio 44, 42, 32 und 34 Locators eingearbeitet, außerdem wird die Prothese (im gleichen Zeitraum) unterfüttert.


FZ 1× 7.7
BEMA 100fi
GOZ 5170. 4× 5030. 4× 5080

Wird eine vorhandene Prothese bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers zur Suprakonstruktion umgestaltet, ist der Befund 7.7 je Prothesenkonstruktion nur einmal ansetzbar, auch wenn zur Umgestaltung mehrere Maßnahmen, ggf. auch in getrennten Arbeitsschritten, erforderlich sind.


BEB Anzahl Leistung
8011 1 Instandsetzen einer Prothese. Kunststoffbasis. Grundeinheit
817 4 Abutmentauswahl. je Implantat
6533 3 Locator-Matrize einarbeiten. je Implantat
8034 4 Leistungseinheit. Sekundärteil
4 Ausblocken Unterschnitte
4 Ausschleifen ZE zur Matrizenaufnahme je Implantat
4 lötfreie Verbindung. je Verbindung

Das Umarbeiten der Totalprothese zur Suprakonstruktion durch Kappen auf Implantaten mit Locator ist als andersartiger ZE zu betrachten. Die Unterfütterung wird nicht gesondert bezuschusst, weil sie im einzeitigen Verfahren erfolgte.

Werden die Locators in der Praxis eingearbeitet, können die folgenden zahntechnischen Leistungen zusätzlich berechnet werden:

Beispiel 5

Es erfolgt eine Erweiterung der implantatgetragenen Unterkieferprothese (Hybridkonstruktion) um die Zähne 16 und 17. Gleichzeitig werden an den implantatgetragenen Teleskopkronen regio 13 und 23 sowie an den zahngetragenen Teleskopen 15 und 25 die labialen Verblendungen erneuert.


Beispiel 5
TP V V V V
R
B f x x t se st se se se se st se t se se se
8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8
B
R
TP

Anmerkung der Autorin: Bei Wiederherstellungen müssen der Befund sowie die Art der Wiederherstellung im Feld „I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan“ nicht angegeben werden. Die Beschreibung der Art der Wiederherstellung muss im Feld „Bemerkungen (bei Wiederherstellungen Art der Leistungen)“ erfolgen. Die Dokumentation des Befundes in diesem Beispiel dient dem besseren Verständnis.


FZ 7.7. 4× 7.3
BEMA
GOZ 4× 2310. 1× 5260

Die Prothese sowie auch die Teleskope werden insgesamt der Befundgruppe 7 zugeordnet, auch wenn die Teleskope 15 und 25 auf natürlichen Zähnen platziert sind. Auch die erfolgte Befundveränderung ändert nichts an der Zuordnung zu Befundgruppe 7, denn in den Festzuschussrichtlinien heißt es: „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“

Bei den Recherchen zu diesem Artikel fiel auf, dass es in den verschiedenen Kommentaren unterschiedliche Meinungen zu einzelnen Versorgungen gab. Wir orientieren uns hauptsächlich am Kommentar von Liebold, Raff und Wissing, der auch in den meisten KZVen in Zweifelsfragen herangezogen wird. Dennoch kann es in den einzelnen KZV-Bereichen abweichende Meinungen geben.

Christine Baumeister-Henning
ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht.
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