Worauf die Zahnarztpraxis jetzt bei der Umsatzsteuer achten muss
Seit dem Jahresbeginn gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze von 19 bzw. 7 Prozent, auch für die Zahnarztpraxis. Worauf müssen Praxen jetzt achten?
Um die Wirtschaft zu unterstützen und die Bürger zum Kauf zu animieren, verabschiedetet die Bundesregierung Mitte letzten Jahres eine gesenkte Umsatzsteuer, die auch für die Zahnarztpraxis galt. Anstelle der bisherigen 19 bzw. 7 Prozent lag der Satz in 2020 bei 16 bzw. 5 Prozent. Doch mit dem Jahresbeginn 2021 gelten nun wieder die alten Steuersätze.
Für Leistungen aus 2020 gilt noch gesenkte Umsatzsteuer
Wichtig zu beachten ist zunächst, dass das Datum der Leistungserbringung gilt und nicht das der Rechnung oder des Auftrags. Wenn jetzt eine Rechnung für eine Leistung gestellt wird, die z. B. im Dezember 2020 erbracht wurde, kann somit noch der gesenkte Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5 Prozent berechnet werden.
Sonderfall Teilleistungen
Wenn die Leistung jedoch in 2020 gestartet, aber in 2021 beendet wird, gelten wieder die Sätze von 19 bzw. 7 Prozent Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis. Ein Sonderfall sind hier klar trennbare Teilleistungen. Dann kann eine in 2020 erbrachte Teilleistung mit der geringeren Umsatzsteuer abgerechnet werden, selbst wenn die gesamte Leistung erst in 2021 beendet wird.