Praxen müssen eHBA bis 30. Juni beantragen
Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), wird eine weitere Komponente für den TI-Ausbau und Anschluss demnächst verpflichtend. Das gilt für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, aber auch für Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagments. Der eHBA ist ein wichtiger Bestandteil für die Verwendung der elektronischen Patienteakte (ePA).
Bis zum 30. Juni müssen Zahnarztpraxen mindestens einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen. Damit weisen sie nach, dass sie auf die elektronische Patientenakte (ePA) eingestellt sind.
eHBA über die Landeszahnärztekammern beantragen
Dabei sollten Praxen auch mit einer Vorlaufzeit rechnen. Denn wegen des hohen Bestellaufkommens kommt es zu Verzögerunen bei den Lieferungen. Die Produktion schafft es nicht, alle Anfragen passend zu bearbeiten und je nach Anbieter ändert sich auch die Dauer des Lieferprozesses.
Die Beantragung läuft über die Landeszahnärztekammern oder die Hersteller direkt. Informationen erhalten Zahnärzte über ihre Kammer und deren Webseite sowie auf der Themenseite der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Damit der eHBA aktiv genutzt werden kann, muss er nach Erhalt aktiviert werden.
Honorarkürzung droht
Sollten Zahnärzte bis zum 30. Juni 2021 keinen eHBA beantragt haben, erfüllen sie nicht die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA. Dann droht ihnen eine Honorarkürzung um 1 Prozent. Auch für die Ausstellung einer elektronischen Arbeitsunfährigkeitsbescheinigung (eAU) ist für Zahnärzte ab dem 1. Oktober sowohl ein eHBA als auch eine eingerichtete KIM-Adresse Pflicht. Auch hier sollten Praxen eine gewisse Vorlaufzeit, auch für die Einrichtung in der Praxis, einplanen.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist unter anderem für die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und das elektronische Rezept (eRezept) notwendig – diese Anwendungen starteten bereits in den letzten Monaten. Benötigt wird er auch beim Signieren von elektronischen Arztbriefen.