Digitalisierung in der Zahnmedizin

Das elektronische Bonusheft kommt

Im Zuge der Digitalisierung der Patientenakte wird auch das Zahnbonusheft digital. Am 3. Juli 2020 verabschiedete der Bundestag das Patientendatenschutzgesetz, im Herbst tritt es wahrscheinlich in Kraft. Das elektronische Bonusheft folgt 2022.


elektronische Bonusheft Zahnarzt

Ab 2022 soll es das Bonusheft nur noch in der elektronischen Form geben. © Stockfotos-MG – stock.adobe.com


Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eines der Digitalisierungsvorhaben, welche das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) regelt. Schon im Herbst könnte das Gesetz in Kraft treten und die einzelnen Aspekte sukzessive folgen. Das elektronische Bonusheft ist für 2022 vorgesehen. Die ePA soll schon im nächsten Jahr zur Verfügung stehen und die Kommunikation im Gesundheitswesen vereinfachen.

Zunächst sollen Zahnärzte nur die aktuellen Daten in der ePA vermerken und nicht alle bereits vorhandenen Daten des Patienten eintragen. Um eine Umsetzung dieser Regelung zu fördern, erhalten Zahnärzte für das erstmalige Befüllen der ePA zehn Euro. Eine weitere Vergütung soll folgen, wenn Patienten bei der weiteren Verwaltung Unterstützung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes erhalten. Hier steht bisher jedoch nicht fest, was zur Unterstützung zählt und wie hoch die Vergütung ausfallen soll. Dennoch bleibt die ePA freiwillig und Patienten können entscheiden, ob die elektronische Patientenakte angelegt werden soll und wer Zugriff auf die Dokumente erhält. Ab 2023 soll auch die Möglichkeit bestehen, die Daten zur medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.

Geordnete Speicherung des elektronischen Bonushefts

Die Vorgabe lautet, dass Ärzte und Zahnärzte bis zum 30. Juni 2021 vorbereitet sein müssen. Schon zu Beginn des Jahres 2021 sollte man sich daher beim jeweiligen Konnektor-Hersteller melden, um rechtzeitig die ePA anbieten zu können. Wer diese Frist versäumt, dem drohen Sanktionen in Höhe von einem Prozent Honorarabzug.

Das elektronische Bonusheft folgt hingegen erst ab dem 01. Januar 2022. Die regelmäßigen Arztbesuche können zwar schon vorher gespeichert werden, doch nur in ungeordneter Form mit allen anderen Daten. Gleichzeitig mit der Möglichkeit zur geordneten Abspeicherung des elektronischen Bonushefts erfolgt auch das Speichern von Befunden, Arztberichten, Röntgenbildern und dem Mutterpass.

Fraglich sei jedoch, ob die entsprechende Infrastruktur rechtzeitig bereit stehen kann. Zudem kritisierte die KZBV, dass das PDSG eine hohe, zusätzliche Belastung für Zahnärzte darstelle. Dabei sind sie nicht allein zuständig für die Umsetzung, ebenso gefragt sind die Hersteller der Konnektoren, um eine fristgerechte Einführung der ePA zu ermöglichen.