Dritte Corona-Testverordnung in Kraft

Kostenloser Antigen-Schnelltest auch für Zahnarzt und ZFA

Seit dem 15. Oktober 2020 gilt die dritte Corona-Testverordnung von Gesundheitsminister Jens Spahn. Mit ihr werden die Anlässe für Tests auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 deutlich ausgeweitet. So kann ab sofort auch das zahnärztliche Personal auf Verlangen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Praxis kostenlose Antigen-Schnelltests auf das Virus in Anspruch nehmen. Was bedeutet das konkret?


Antigen-Schnelltest Zahnarzt

Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Testverordnung können auch Zahnärzte und ihr Personal kostenfreie Antigen-Schnelltests in Anspruch nehmen. © aneriksson – stock.adobe.com


Die neue Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, dass zukünftig verstärkt Antigen-Schnelltests – sogenannte Point-of-Care-Tests (POCT) – eingesetzt werden sollen. Die Tests sollen vorwiegend bei asymptomatischen Personen Anwendung finden – vor allem im Bereich der Risikogruppen, aber auch im Gesundheitswesen.

Das können die Antigen-Schnelltests

Die dritte Corona-Testverordnung sieht eine Ausweitung der Testungen auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 vor. Dabei sollen vor allem sogenannte Antigen-Schnelltests (auch Point-of-Care-Tests/POCT genannt) zum Einsatz kommen, die Oberflächenproteine des Virus nachweisen. Sie haben den Vorteil, dass die Proben nicht in ein Labor eingesandt werden müssen, sondern direkt vor Ort analysiert werden können. Das Ergebnis liegt – je nach Variante des Antigen-Schnelltests – bereits in 15 bis 30 Minuten vor. Zudem sind die Schnelltests um die Hälfte kostengünstiger als PCR-Tests. Ihr Nachteil: Im Vergleich zu den PCR-Tests, die immer noch den Goldstandard bei Testungen darstellen, gelten Antigen-Tests als ungenau. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, muss daher laut Robert-Koch-Institut immer noch einmal ein PCR-Test das positive Ergebnis verifizieren.

Anrecht auf Antigen-Schnelltest für Zahnarzt, ZFA und Co.

Laut der Verordnung haben ab sofort alle Mitarbeiter von Arzt- und Zahnarztpraxen ein Anrecht auf den kostenfreien Antigen-Schnelltest – also auch Zahnarzt, ZFA und anderes zahnärztliches Personal. Dabei muss kein konkreter Anlass für die Testung vorliegen. Auch andere Mitarbeiter im Gesundheitswesen können sich ab sofort regelmäßig gratis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen, darunter die Mitarbeiter von

  • Krankenhäusern,
  • stationären Pflegeeinrichtungen,
  • ambulanten Pflegediensten,
  • Dialysezentren,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und
  • Das Personal in ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe.

Des Weiteren dürfen Besucher, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen kostenfrei einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge können die Testungen für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.

Kosten für Antigen-Schnelltest trägt der Gesundheitsfonds der GKV

Die Kosten für die Testungen trägt der Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung. Einen Anspruch darauf haben prinzipiell alle Bundesbürger, unabhängig von einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Fällt der Antigen-Schnelltest auf das Virus positiv aus, muss das Ergebnis aufgrund der vielen falsch-positiven Resultate immer noch einmal mittels PCR-Test bestätigt werden. Für die Testung zum Einsatz kommen dürfen zudem nur bestimmte Tests. Auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) findet sich eine Auflistung der zulässigen Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2.

Zahnarzt soll weiterhin keinen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführen

Die Möglichkeit einer Testung besteht in Arztpraxen, Testzentren und beim öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD). Zahnarztpraxen sind von der Durchführung der Tests nach der aktuellen Verordnung ausgenommen.

Die Bundeszahnärztekammer hat in einem Statement die wichtigsten Neuerungen der Coronavirus-Testverordnung für die Zahnarztpraxis zusammengefasst</p> <p>
  1. Neben Personen, die Symptome einer Coronavirusinfektion zeigen, haben auch deren asymptomatische Kontaktpersonen Anspruch auf Testung. Ob eine Person Kontaktperson ist, stellt der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) oder der behandelnde Arzt, nicht aber der Zahnarzt fest.
  2. Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn in oder von Zahnarztpraxen oder vom ÖGD außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigten Personen in den letzten zehn Tagen behandelt worden sind, tätig oder sonst anwesend waren. Dazu zählen Patienten, das gesamte Praxispersonal sowie sonstige Personen, die sich innerhalb der Zahnarztpraxis in dieser Zeit aufgehalten haben.
  3. Neu ist ein Anspruch für asymptomatische Personen auf Testung zum Zwecke der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, ohne dass konkret eine infizierte Person festgestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass es die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der ÖGD zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder werden sollen. Der Anspruch ist in Bezug auf die Diagnostik auf eine Diagnostik mittels eines Antigentests beschränkt. Testungen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.
  4. PCR-Tests und Antigentests dürfen nur die zuständigen Stellen des ÖGD und deren Testzentren, Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren durchführen. Eine selbständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch die Verordnung nicht erlaubt.

Quelle: BZÄK


Quelle: BMG, BZÄK