Das müssen Sie jetzt wissen

Corona-Testverordnung: FAQs für Zahnärzte

Mit der neuen Testverordnung dürfen nun auch Vertragszahnärzte einen Test auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen. Aber wie sehen die genauen Umstände aus? Wer darf wie oder wie oft getestet werden und wie sieht es mit der Abrechnung aus? Das hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in den wichtigsten Punkten (FAQs – Frequently Asked Questions) zusammengestellt.


Corona Testverordnung Zahnärzte

Vorrangig dürfen Vertragszahnärzte ihr eigenes Praxispersonal testen. © Milos – stock.adobe.com


Die neue Corona-Testverordnung ist am 15.10. in Kraft getreten. Mit den Neuerungen sind laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch die Vertragszahnärzte in die Testung eingebunden. Insbesondere dürfen sie Personen der Fallgruppe 3, asymptomatisches Praxispersonal, testen – also das eigene Praxispersonal. Neben Fragen zur Beauftragung von Laboren oder dem Berufsrecht klärt die neue Verordnung folgende Aspekte:

Dürfen Patienten getestet werden?

Ausdrücklich wird nur die Testung des eigenen Personals durch Vertragszahnärzte in der Corona-Testverordnung genannt. Jedoch handelt es sich nach der Begründung um Einzelfälle, sodass der Verordnungsgeber auch Personen der Fallgruppen 1 und 2 (asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten, asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in der Praxis) im Blick hatte. Eine regelhafte Testung von Patienten ist somit eher ausgeschlossen, und die Einzelfälle müssen sich an den Fallgruppen 1 und 2 orientieren.

Welche Tests sind erlaubt?

Für das eigene Praxispersonal sind nur Antigen-Tests erlaubt. Dabei können PoC-Antigen-Schnelltests verwendet werden, bei denen eine Durchführung in der Praxis möglich ist. Auf der Internetseite des BfArM werden die nutzbaren und abrechenbaren Antigen-Tests gelistet. Bei der Bestellung der Antigen-Tests muss der Besteller darauf achten, ob diese Tests noch dort gelistet sind. PCR-Tests, die im Labor durchgeführt werden, sind nicht für die Testung des Praxispersonals vorgesehen.

Wie oft ist ein Test erlaubt?

Vertragszahnärzte dürfen ihr Praxispersonal einmal pro Woche testen. Handelt es sich bei einem Einzelfall um Personen der Fallgruppen 1 und 2, können die Testungen für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.

Wie sieht es mit der Abrechnung aus?

Grundsätzlich ist für Zahnärzte eine Erbringung und Abrechnung von PCR-/Antigen-Labortests nicht möglich.

Abrechnungsfähig sind ärztliche Leistungen, die im Zuge einer PoC-Antigen-Testung oder einer Labortest-Veranlassung anfallen. Dazu zählen Beratungsgespräche, Körpermaterialentnahme („Abstrich“), Ergebnismitteilung und Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests nach § 11 der Corona-Testverordnung. Wurden die PoC-Antigen-Tests („Schnelltests“) selbst für die Testung des Praxispersonals angeschafft, ist nur eine Abrechnung der Sachkosten bis zu einer Höhe von 7 € je Test möglich, aber keine weiteren ärztlichen Leistungen. Ist das Abstrichmaterial bei einem solchen Test nicht Bestandteil des Testkits, muss der Anwender des Tests das Abstrichmaterial auf eigene Kosten beschaffen.

Dürfen Zahnärzte symptomatische Personen testen?

Nein. Vertragszahnärzte sind durch die Corona-Testverordnung nur auf die Testung von asymptomatischen Personen beschränkt. Symptomatische Personen sollen nur im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung bzw. der Krankenhausbehandlung getestet werden.

Was tun bei einem positiven PoC-Antigen-Test?

Da PoC-Antigen-Schnelltests ungenauer sind, ist bei einem positiven Ergebnis eine Verifizierung durch Labordiagnostik vorgesehen. Dies ist Teil der ambulanten Krankenbehandlung bzw. Krankenhausbehandlung, sodass die gleichen Grundsätze wie für die Testung symptomatischer Personen gelten. Demnach muss ein verifizierter Labortest bzw. dessen Veranlassung durch einen Arzt und nicht durch einen Zahnarzt erfolgen.

Über wen werden die erbrachten Tests abgerechnet?

Dafür ist die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig. KZVen sind von der Corona-Testverordnung hierfür nicht vorgesehen. KVen und KZVen können zur Vereinfachung jedoch zusammenarbeiten.

Wie wird abgerechnet?

Bei der Abrechnung müssen die aktuellen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beachtet werden. Sie sind auf den Websiten der KZBV oder der KBV einsehbar. Für eine vertragszahnärztliche Praxis gilt:

  1. Sie muss sich nach den Vorgaben KBV-LE vor der ersten Abrechnung bei der zuständigen KV registrieren. Die erste Abrechnung darf erst nach bestätigter Registrierung erfolgen.
  2. Die Abrechnung der Sachkosten für PoC-Tests erfolgt unter Angabe der Anzahl der Testungen und der Gesamtkosten. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Sammelabrechnungen sind möglich.
  3. Die Abrechnung der (weiteren) ärztlichen Leistungen erfolgt unter Angabe von Art und Anzahl der Leistungen. Auch hier sind Angaben zum Grund der Testung nicht erforderlich.
  4. Die Abrechnungen haben grundsätzlich monatlich (je Leistungsmonat, spätestens bis zum Folgemonat) zu erfolgen, erstmalig zum 30.11.2020. Die KVen können stattdessen auch eine quartalsweise Abrechnung vorsehen. Da die KBV-Vorgaben rückwirkend zum 15. Oktober 2020 in Kraft treten, können rückwirkend auch TestV-Leistungen, die nach dem 14. Oktober 2020 erbracht wurden, abgerechnet werden.

Quelle: KZBV