Corona-Schutzmaßnahmen

Diese Vorkehrungen sollten Sie in der Praxis treffen

Zahnärzte und Praxismitarbeiterinnen sind verunsichert: Wie schützen sie sich und ihre Patienten vor dem Coronavirus? Das DENTAL MAGAZIN hat die wichtigsten Punkte zum Risikomanagement in Zahnarztpraxen zusammengefasst.


Corona-Schutzmaßnahmen

Angst und Unsicherheit bei Zahnarztpraxen: Wie schützen sie sich am besten vor dem Coronavirus? | © Romolo Tavani / Adobe Stock


Angesichts der Ausbreitung von COVID-19 müssen Zahnärzte Corona-Schutzmaßnahmen treffen und darauf vorbereitet sein, mit Personen in Kontakt zu kommen, die sich mit der neuen Atemwegserkrankung angesteckt haben. Es besteht das Risiko, dass sich Patienten, Mitarbeiter oder der Zahnarzt selbst noch in der Inkubationszeit der Erkrankung befinden und sich daher nicht über das von ihnen ausgehende Ansteckungsrisiko bewusst sind. „Die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten kann durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden“, heißt es dazu in dem aktuellen Positionspapier der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Welche Corona-Schutzmaßnahmen das sind, steht in folgenden Vorgaben:

  • Hygieneplan
  • Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“
  • Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)

Wer in seiner Praxis chemische Desinfektionsmittel zum Schutz gegen Infektionen mit dem Coronavirus einsetzen möchte, dem rät das Robert Koch Institut (RKI) zu Mitteln mit nachgewiesener Wirkung. Dazu gehören Präparate mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (wirksam gegen behüllte Viren), „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“.

COVID-19-Verdacht beim Patienten

Die sorgfältige Anamnese ist aktuell ein sehr wichtiger Faktor, um das vom Patienten ausgehende Risiko festzustellen, aber sie bietet keine Sicherheit. Der Patient sollte gefragt werden: Waren Sie in letzter Zeit an einem der als Hochrisikogebiet ausgewiesenen Orte? Hatten Sie Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person? Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, heißt es weiter in dem Positionspapier. Der Zahnarzt sollte seinen Patienten in diesem Fall an dessen Hausarzt verweisen – wo er sich aus Sicherheitsgründen zunächst telefonisch anmelden sollte.

Verdachtsfälle müssen dem zuständigen Gesundheitsamt binnen 24 Stunden gemeldet werden. Welches Gesundheitsamt zuständig ist, können Zahnärzte auf dieser Website durch Eingabe ihrer Postleitzahl schnell herausfinden.

 



Corona-Schutzmaßnahmen bei Notfall-Patienten

Doch was, wenn es sich um einen Verdachtsfall handelt, die zahnärztliche Behandlung des Patienten aber nicht aufgeschoben werden kann? In diesem Fall müssen gemäß BioStoffV und GefStoffV weitere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit dem Coronavirus und Vorkehrungen getroffen werden, betont die BZÄK. Auch die DentalSchool legt Maßnahmen nahe.

  • Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID 19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde
  • Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen)
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten
  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren
  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen

Mitarbeiter: Welche Corona-Schutzmaßnahmen einleiten?

Als Arbeitgeber stehen Zahnärzte in der Pflicht, ihre Mitarbeiter bestmöglich vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, das regelt das Arbeitsschutzgesetz. Zunächst sollten Praxisinhaber ihre Mitarbeiter über das Risiko einer Infektion informieren und besprechen, mit welchen Maßnahmen sie sich schützen können. Wichtig ist die Kommunikation mit dem Team. Der Arbeitgeber sollte frühzeitig regeln, wie ein Mitarbeiter bei einem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung vorzugehen hat. Grundsätzlich muss sich ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall bei seinem Arbeitgeber krankmelden. Welche Erkrankung er hat, muss er normalerweise nicht mitteilen. Im Falle der hochansteckenden Virusinfektion ist es aber wichtig, dass das Team informiert wird, um entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ohne dass ein Verdachtsfall vorliegt, dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung nicht zu Hause bleiben.

Verdienstausfall durch Praxisschließung

Und was, wenn die Praxis aufgrund von Auswirkungen der Viruserkrankung geschlossen werden muss? In diesen Fällen kann eine abgeschlossene Praxisausfallversicherung greifen. Die BZÄK empfiehlt Zahnärzten, sich frühzeitig mit dem Versicherer über die Modalitäten des Versicherungsvertrags in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen dazu hat die BZÄK in einem Informationsblatt zusammengefasst.

Virusinfektion über importierte Ware aus China

Eine Infektion mit dem Coronavirus über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines symptomatischen Patienten gehören, zum Beispiel importierte Waren oder Postsendungen, ist laut RKI „unwahrscheinlich“. Dieser Meinung schließen sich das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) an. Patienten und Behandler, die Zahnersatz aus China beziehen, müssen also nach derzeitigem Stand der Erkenntnis keine Ansteckung durch den Kontakt mit importierter Prothetik befürchten.