Beratungen des Gesundheitsausschusses

Müssen Zahnärzte Liquiditätshilfe nicht zurückzahlen?

Aufgrund erheblicher Ausfälle, vor allem während des ersten Lockdowns, konnten auch Zahnärzte Liquiditätshilfe vom Staat beantragen. Nun stellt die FDP die Forderung, dass diese nicht zurückgezahlt werden muss.


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Momentan ist noch vorgesehen, dass während der Pandemie ausgezahlte Hilfen an die Krankenkassen zurückgezahlt werden müssen. © magele-picture – stock.adobe.com


Zurzeit berät der Gesundheitsausschuss im Bundestag über die Fortführung der Regelungen zur epidemischen Lage im Land. Hier bezieht sich ein Anstragspaket auf diverse Gesundheitsberufe, darunter Hebammen, Physiotherapeuten und auch Zahnärzte. Auch die Liquiditätshilfe für Zahnärzte zählt zu einer der Forderungen in diesem Antrag.

Tatsächliche Hilfe statt Kredit

Bisher sah die Regelung vor, dass die Vergütungen auf 90 Prozent der Gesamtvergütung festgesetzt ist, sofern Zahnärzte deutlich weniger verdient haben als im Jahr 2019. Diesen Vergütungszuschlag müssen Zahnärzte jedoch, Stand jetzt, in den Folgejahren an die Krankenkassen zurückzahlen. Hierin sieht die FDP als Antragssteller den Fehler, dass es sich dadurch um einen Kredit und keine Hilfszahlung handelt. Daher fordert sie, dass Zahnärzte die Liquiditätshilfe für das Jahr 2020 und 2021 nicht zurückzahlen müssen. Nur so handele es sich um echte Corona-Hilfen.

Des Weiteren fordern Politiker im Gesundheitsausschuss, dass mehr Gruppen unter den im letzten Jahr installierten Rettungsschirm fallen. Nun sollen auch Zahnärzte, Physiotherapeuten oder Hebammen von diesen Hilfen profitieren. Schon im letzten Jahr wurde ein Rettungsschirm für die Zahnärzte diskutiert, letztendlich jedoch nicht durchgesetzt.

Weitere Lesungen zum Entwurf haben bereits stattgefunden. Eine finale Entscheidung ist bis Ende März zu erwarten, da die bisherigen Regelungen nur bis zum 31. März 2021 gelten. Den Entwurf zum Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen finden Sie hier.