Covid-19

Update: Corona als Berufserkrankung bei Zahnärzten?

Gerade im Gesundheitswesen besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, sich am Arbeitsplatz mit einer Infektionskrankheit anzustecken. Das gilt auch für eine Infektion mit dem Coronavirus. Doch zählt eine solche Ansteckung auch als Berufserkrankung und welche Voraussetzungen müssen dafür gelten? Und inwiefern sind Zahnärzte von einer Ansteckung am Arbeitsplatz bisher betroffen?


Corona Berufserkrankung

Wenn sich Zahnarzt oder ZFA auf der Arbeit mit Corona anstecken, können sie dies als Berufserkrankung melden. © Robert Kneschke – stock.adobe.com


Wer sich mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ansteckt, ist nicht nur direkt von einem Arbeitsausfall betroffen. Es können auch Folgeerkrankungen oder Spätfolgen auftreten oder bei einem schweren Verlauf sogar ein Krankenhausaufenthalt anstehen. Für das Gesundheitswesen besteht bereits die Möglichkeit, eine Infizierung mit Corona als Berufserkrankung zu melden, wenn die Ansteckung am Arbeitsplatz erfolgte.

Denn nur, wenn die Erkrankung offiziell als Berufserkrankung anerkannt ist, kann man Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Diese beinhalten unter anderem die Übernahme der Kosten für einen PCR-Test, wenn direkter Kontakt zu einem Infizierten bestand oder sich innerhalb der Inkubationszeit Symptome zeigen. Zudem umfassen die Leistungen die Heilbehandlung und die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Sollte es zu einer Erwerbsminderung oder sogar zum Tod kommen, können Zahlungen in Form einer Rente oder einer Hinterbliebenen-Rente erfolgen.

<strong>Bedingungen einer Corona-Berufserkrankung</strong>

Die Deutsche Gesellschaft für Unfallversicherung gibt drei Voraussetzungen an, die für eine Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung gelten müssen:

  • Kontakt zu einem COVID-19-Patienten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen,
  • relevante Symptome wie Fieber oder Husten,
  • positives Testergebnis in Form eines PCR-Tests.

Update: Zahnärzte kaum von Ansteckung am Arbeitsplatz betroffen

Eine Statistik der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zeigt, dass von 20.000 Meldungen über eine Berufserkrankung mit COVID-19 die wenigsten auf den Bereich der Zahnmedizin entfallen. Hier gab es nur 85 gemeldete Fälle. Trotz der hohen Aerosolbelastung scheinen Hygienemaßnahmen zu greifen. Ein weiterer Grund könnten die kürzere Behandlungsdauer sein im Gegensatz zur Pflege. Denn hier meldeten die meisten Versicherten eine Ansteckung nach Kontakt zu einem COVID-Erkrankten am Arbeitsplatz.

Wenn der Verdacht einer Infizierung mit Corona am Arbeitsplatz besteht, muss man als Arbeitnehmer Kontakt zum Arzt oder Betriebsarzt aufnehmen und ggf. auch zum Arbeitgeber. Dieser kann den Vorfall bei der Gesetzlichen Unfallversicherung mithilfe dieses Formulars für eine „Verdachtsanzeige“ melden. Man kann sich jedoch auch formlos selbst bei der Versicherung melden. Hier müssen nur die Art, Ort und Dauer der Beschäftigung angegeben werden, neben der Nennung von Kontaktpersonen. Angaben zum möglichen Patienten, bei dem sich angesteckt wurde, werden von der Versicherung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ermittelt.


Quelle: Gesetzliche Unfallversicherung