Was Sie jetzt beachten müssen, um hygienisch und rechtssicher zu arbeiten.

Ersatzlos gestrichen: RKI-Empfehlung zur Infektionsprävention

Das Robert Koch-Institut erklärte seine Empfehlung zur Infektionsprävention in der Zahnheilkunde von 2006 zu Beginn dieses Jahres für ungültig. Damit fällt für Zahnärzte und ihre Teams eine elementare Orientierungshilfe für die Praxishygiene ersatzlos weg.


Infektionsprävention

Hannes Heidorn, Syndikusrechtsanwalt bei BLUE SAFETY © BLUE SAFETY


Denn die Empfehlung legte wichtige Hygienerichtlinien fest – insbesondere in Bezug auf die Wasserhygiene, die auch eine Rolle bei der Infektionsprävention spielt. So standen hier die Eckdaten zum Spülen der Wasserwege sowie die mikrobiologischen Grenzwerte für die Wasserqualität.

Doch was bedeutet dies nun für Sie als Praxisinhaber? Sie sind gefordert, den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich nun selbst abzubilden. Dass das jede Menge Recherchen entsprechender Studien und Publikationen erfordert, steht außer Frage – mit dem regulären Praxisbetrieb kaum zu vereinen. In der Konsequenz drohen jedoch schnell verkeimte Leitungen und damit Haftungsfragen.

Doppelte Haftungsrelevanz beim Wasser

Mit dem Wegfall der Empfehlung treten auch die möglichen rechtlichen Folgen in den Vordergrund. Zum einen im Bereich der Trinkwasserverordnung und des Infektionsschutzgesetzes, in dem Praxisbetreiber die Vorgaben einzuhalten haben. Hier steht der Zahnarzt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis gegenüber dem Gesundheitsamt in der Bringschuld.

Zum anderen im medizinproduktrechtlichen Bereich, in dem es die Medizinproduktebetreiberverordnung und damit entsprechende Hygienestandards einzuhalten gilt. Ist also ein Medizinprodukt, wie beispielsweise die Dentaleinheit, durch das Wasser kontaminiert, kann damit nicht mehr rechtskonform behandelt werden. Sollte es dann zum Schlimmsten – einer Infektion aufgrund mikrobieller Kontamination – kommen, drohen auch straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen.
Dass Verkeimungen der Wasserwege keine Seltenheit darstellen, zeigt eine hessische Querschnittstudie, in der 27,8 Prozent der untersuchten Dentaleinheiten mit Legionellen befallen waren. Gerade von Legionellen geht über die Aerosole eine gesundheitliche Gefahr für Patienten, Team und Behandler einher. So wies eine Untersuchung von 1974 bei rund 40 Prozent der an einer Behandlungseinheit Arbeitenden eine veränderte Nasalflora nach. In einigen Fällen wurden sogar direkt aquatische Mikroorganismen gefunden.

1. Schritt bei der Infektionsprävention: Dokumentation

Doch wie beugen Sie rechtlichen Konsequenzen vor? Im ersten Schritt ist es wichtig, die internen Hygieneprozesse und Bemühungen für eine hygienische Wasserqualität zu dokumentieren. Dazu zählt auch der Nachweis des regelmäßigen Spülens der Austrittstellen. Denn nur wer sein Engagement hier schriftlich belegt, kann sich später exkulpieren, rechtlich entlasten. Zu empfehlen ist auch die regelmäßige Untersuchung des Wassers durch akkreditierte Labore. So kann man die Einhaltung der Hygienestandards belegen. Denn im Falle eines schlüssig vorgetragenen Hygieneverstoßes eines Patienten trägt der Behandler, also Sie als Zahnarzt, die erweiterte Darlegungslast. Vorsorge ist hier also ein wichtiger Erfolgsfaktor.

2. Schritt bei der Infektionsprävention: Experten dazuholen

Eigenständig stets den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik im Bereich Wasser abzubilden, ist für Sie nahezu unmöglich. Holen Sie sich also stattdessen einen Spezialisten an die Seite, der dies für Sie erledigt. BLUE SAFETY widmet sich seit über 10 Jahren „nur“ dem Thema Wasser und hat mit seinen ganzheitlichen Wasserhygienesystemen eine funktionierende Lösung zur transparenten Dokumentation, die für Rechtssicherheit sorgt. Jetzt unter 00800 88 55 22 88 oder www.bluesafety.com/Wasserhygienetipps Ihre kostenfreie Beratung sichern.