Abrechnungstipp

Lieblingsleistung Mu

Entzündungen und Erkrankungen der Mundschleimhaut zu behandeln gehört für den Zahnarzt zur Routine. Für die örtlich begrenzte Behandlung mit Pasten, Salben, Spüllösungen oder Ähnlichem sieht die GOZ die Abrechnungsnummer 4020 „Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen“ (Mu) vor.



Die Mu ist für folgende Maßnahme zur Abrechnung freigegeben:

  • lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen,
  • Decubitus (Prothesendruckstelle) nach Ablauf von drei Monaten nach einer Reparatur Fertigstellung,
  • Schleimhauterkrankungen,
  • die Behandlung von Bakterieller/Viraler Infektion z.B. Stomatitis, Gingivitis, Herpes Aphthen,
  • chemische Reize (Verätzungen),
  • Behandlung von leichteren Formen der dentitio difficilis (Zahndurchbruchsbeschwerden).

Werden Mundschleimhautbehandlungen nach Entfernung der Zahnbelagsentfernung notwendig, kann aufgrund der entstandenen Wunden bei der Zahnsteinentfernung keine Mu abgerechnet werden. Ist die Mu-Behandlung aufgrund einer anderen Indikation (z. B. Herpes oder Aphthe) notwendig, stellt die Maßnahme einen Leistungsbestandteil dar und kann neben einer anderen Leistung erbracht werden:

  • Diagnose,
  • Zahn- oder Regio der Erkrankung,
  • verwendetes Material,
  • Ort der Prothesendruckstelle.

CAVE: die Dokumentation muss klar hinterlegt werden. Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation gehört weder zur Leistungsumfang der Bema-Nr. 105 noch zur GOZ 4020, sondern ist die Gebührenposition 4025. Wird bei einer Implantatversorgung eine Behandlung von z.B. Druckstellen notwendig ist die Mu 105 nur beim Ausnahmefall gemäß ZE-Richtlinie Nr. 36 erlaubt. Auch hier ist es wichtig, dass eine ausführliche Dokumentation und am besten der Hinweis zur Richtlinie 36 als KZV vermerkt wird.

DIE MU, DER HÄUFIGE REGRESSFALL
Um für diese oft angesetzte Leistung einen Regress zu vermeiden ist es unabdingbar eine eingehende Diagnostik und Dokumentation zu erstellen. Prüfen Sie vor der Quartalsabrechnung genau, ob die Mu/105 unberechtigt abgerechnet wurde und berichtigen Sie gegebenenfalls Ihre Dokumentationen.

REFERENZZIFFER GOZ 4020 – PRIVATE MU
Die GOZ Leistung 4020 beschreibt die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen einschließlich Taschenspülungen einmal je Sitzung. Die Kosten für das verwendete Material sind nicht zusätzlich berechnungsfähig. Sie beinhaltet die Therapie bei Veränderungen und/oder Entzündungen der Mundschleimhäute einschließlich der umgrenzenden Lippenstrukturen. Die lokale Behandlung kann sowohl bei Erkrankungen der Mundschleimhaut als auch bei Verletzungen und/ oder bei auslösenden Reizen, z. B. durch Zahnersatz, erforderlich werden. Die Behandlung kann auf unterschiedliche Methoden erfolgen. Sie ist bei mehreren Maßnahmen innerhalb einer Sitzung jedoch nur einmal zu berechnen. Auch bei der GOZ 4020 ist eine ausreichende Dokumentation wie bei der BEMA 105 erforderlich.
Die Behandlung des erschwerten Zahndurchbruches wird in der GOZ nicht mit der 4020 abgerechnet. Nur bei leichteren Formen bei der lediglich ein Medikament auf die Schleimhautoberfläche aufgetragen wird.

IRRGLAUBE 4020 FÜR FULL-MOUTH-THERAPY FMT / FMD
Zur Berechnung dieser Maßnahmen sieht die 4020 keinen Leistungsinhalt vor. Hier empfiehlt die BZÄK eine Analogleistung.

HINWEIS – BEGRÜNDUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT (BMG) ZUR GOZ 4020 UND 4025.
… Die neu aufgenommene Leistung nach der Nummer 4025 bildet die antibakterielle Behandlung mit gezielter Einbringung von antibakteriellen Substanzen in den subgingivalen Raum ab. Davon zu unterscheiden sind einfache Taschenspülungen, die nach der 4020 berechnungsfähig sind. Die subgingival eingebrachten antibakteriellen Substanzen, die antibiotisch wirksame Substanzen abgeben, sind gesondert berechnungsfähig.

BIANKA HERZOG-HOCK
Expertin für die zahnärztliche Abrechnung und Geschäftsführerin von Pasident, Ansprechpartner für Praxisoptimierung und -Management
Foto: privat