Welche Impfreihenfolge jetzt für Zahnärzte gilt
Seit dem 27. Dezember 2020 wird in Deutschland gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft – noch allerdings sind die Impfstoffkapazitäten begrenzt. Die rückwirkend zum 15. Dezember in Kraft getretene Corona-Impfverordnung (ImpfV) regelt daher den Anspruch der Bevölkerung auf die Schutzimpfung und priorisiert, welche Gruppen das Vakzin zuerst erhalten sollen. An welcher Stelle der Impfreihenfolge Zahnärzte und ihre Praxismitarbeiter stehen, fassen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) zusammen – und beziehen mit einem Positionspapier Stellung.
Die am 21. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte Impfverordnung (ImpfV) greife in weiten Teilen die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) zur Priorisierung bei der COVID-19-Impfung auf, heißt es in dem Positionspapier. Jedoch gebe es auch Abweichungen: So fasst die ImpfV die fünf von der STIKO gebildeten Prioritätengruppen zu drei Gruppen zusammen. Die Länder haben innerhalb dieser drei Gruppen die Erlaubnis, Unterpriorisierungen vorzunehmen – je nach epidemiologischer Lage vor Ort und den jeweiligen infektiologischen Erkenntnissen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ImpfV).
Wer gehört der ersten Prioritätengruppe an?
Bei der von der ImpfV geplanten Impfreihenfolge für Zahnärzte gehen KZBV, BZÄK und DGZMK von folgendem Szenario aus: Nach § 2 ImpfV gehören zu der ersten Gruppe, die eine Schutzimpfung mit höchster Priorität erhalten, vor allem besonders vulnerable Teile der Bevölkerung. Dazu gehören laut ImpfV:
- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
- Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftigerMenschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
- Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
- Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Die „relevanten aerosolgenerierenden Tätigkeiten“ aus § 2 Nr. 4 ImpfV präzisiert die STIKO in ihren Empfehlungen dahingehend, dass es sich um aerosolgenerierende Tätigkeiten „an COVID-19-Patienten” handeln muss. Darunter fallen etwa Intubation, Extubation, Bronchoskopie oder Laryngoskopie.
Zahnärzte in Impfreihenfolge an zweiter Stelle
In § 3 definiert die ImpfV auch die zweite Prioritätengruppe, also die Gruppe derer, die die Schutzimpfung mit hoher Priorität erhalten sollen. Dazu gehören laut Impfverordnung und den STIKO-Empfehlungen zur Impfreihenfolge grundsätzlich auch Zahnärzte und ihre Mitarbeiter. Im Original-Wortlaut der ImpfV fallen folgende Bevölkerungsteile in diese Gruppe:
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nacheiner Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
a) Personen mit Trisomie 21,
b) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung,
c) Personen nach Organtransplantation, - eine enge Kontaktperson
a) von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird,
b) von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, - Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschentätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,
- Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
- Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind.
BMG kommt Forderung nach Aufnahme in erste Prioritätengruppe nach
Zunächst war noch unklar, wie Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten eingestuft werden. Auch die Einordnung von Zahnärzten, die Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen versorgen, war offen. In ihrem gemeinsamen Positionspapier teilen BZÄK und KZBV mit, dass sich dies nun in Absprache mit dem Bundesgesundheitsministerium regeln konnte. Dort heißt es:
„Zwischenzeitlich konnte mit dem BMG geklärt werden, wie Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten bzw. Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, eingestuft werden. Das BMG bestätigt die Auffassung von BZÄK und KZBV, dass diese unter die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 2 (Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind) bzw. § 2 Nr. 4 (Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten) ImpfV gefasst werden müssen.“
Quelle: KZBV