Verlängerung der Hygienepauschale bis Ende März
Die sogenannte Corona-Hygienepauschale gilt noch bis 31. März 2021. Auf die Verlängerung haben sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der PKV-Verband und die Beihilfe von Bund und Ländern geeinigt.
Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen aktuellen Beschluss gefasst: Demzufolge geht die ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristete Regelung zur Corona-Hygienepauschale in die Verlängerung. Insgesamt drei weitere Monate, also bis 31. März 2021, können Zahnärzte die Extravergütung nutzen, um pandemiebedingte Mehrkosten für Schutzausrüstung abzufedern. Ab 1. Januar 2021 können sie die Hygienepauschale weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung abrechnen.
Dritte Verlängerung der Hygienepauschale
Die Regelung zur GOZ-Extravergütung war am 8. April dieses Jahres in Kraft getreten und wurde seitdem ausgeweitet und mehrfach verlängert. Sie soll Zahnarztpraxen helfen, sowohl die hohen Hygienekosten aufgrund der Covid-19-Pandemie als auch den hohen administrativen Hygieneaufwand zu stemmen.
Der Beschluss Nr. 37 im Wortlaut
„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung “3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand” zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
Quelle: BZÄK