Corona-Hygiene-Pauschale

GOZ 3010: Corona-Hygienepauschale für Schutzausrüstung

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) informiert, dass sich das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen auf eine Corona-Hygiene-Pauschale geeinigt hat. Die Regelung zur GOZ-Extravergütung tritt am 8. April 2020 in Kraft.


Corona-Hygiene-Pauschale

Sie können jetzt bei jeder Behandlung eine Corona-Hygiene-Pauschale abrechnen. | © Böll


Die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart. Eine Corona-Hygienepauschale von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt. Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen.

Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Der Beschluss zur Corona-Hygienepauschale tritt am 8. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.



Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das Gremium hat die Aufgabe, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten.

 

Quelle: BZÄK