Regelungen zur Kurzarbeit

Verlängerung der Coronahilfen

Haben auch Sie in der Praxis Kurzarbeit angemeldet? Viele Zahnarztpraxen haben in den letzten Monaten die gleockerten Bestimmungen genutzt, um die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter zu sichern. Neue Änderungen zum Kurzarbeitergeld sollen den Arbeitgebern jetzt in der Corona-Krise noch weiter entgegenkommen.


Coronahilfen verlängert

Als Arbeitgeber erhalten Sie durch die Coronahilfen einige Möglichkeiten, Geld zu sparen.© Marco2811 – Fotolia


Coronahilfen gibt es momentan in Form von Überbrückungshilfen für mittelständische Unternehmen oder durch die vereinfachte Möglichkeit zur Kurzarbeit. Durch die Anmeldung von Kurzarbeit erhalten Unternehmen finanzielle Unterstützung und können die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter erhalten. Während der Corona-Krise ist diese Anmeldung erleichtert. Seit dem 1. März ist es möglich, Kurzarbeit zu beantragen, wenn ein Zehntel der Beschäftigten aufgrund des Arbeitsausfalls weniger verdient.

Verlängerung bis Ende 2021

Nun hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, die aktuelle Regelung zum Kurzarbeitergeld zu verlängern. Unternehmen können dieses unter zu den aktuellen Bedingungen bis zu zwei Jahre beziehen, längstens jedoch bis zum 31.12.2021. Die bisherige Regelung sah eine maximale Länge des Kurzarbeitergeldes von einem Jahr vor.

Änderungen gibt es auch bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes: Normalerweise bekommen Arbeitnehmer 60 Prozent des ausfallenden Nettolohns. Haben sie ein Kind, sind es 67 Prozent. Während der Corona-Krise gilt nun diese Regelung: Ist die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, erhalten Arbeitnehmer vom vierten Monat der Kurzarbeit 70 Prozent (77 Prozent) des ausfallenden Lohns. Gerechnet wird ab März 2020. Ab dem siebten Monat gibt es 80 Prozent (87 Prozent). Diese Corona-Regelung zur Kurzarbeit gilt für all diejenigen, die bis März 2021 in Kurzarbeit gehen und läuft Ende 2021 aus.

Welche Vorteile haben Arbeitgeber durch die Coronahilfen?

Nicht nur Arbeitnehmer profitieren von der Corona-Aufstockung. Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld der Beschäftigten erstattet. Bisher musste der Arbeitgeber diese selbst tragen. Eine vollständige Erstattung ist bis Juni 2021 möglich, in der zweiten Jahreshälfte 2021 wird die Hälfte der Beiträge erstattet.

Sollten Sie ihre Mitarbeiter in dieser Zeit weiterqualifizieren, erhalten sie eine volle Erstattung der Beiträge bis Ende 2021. Voraussetzung dafür ist, dass es einen Bedarf zur Weiterbildung gibt, diese einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen ist.

Quelle: Tagesschau.de