UPT im Bema: Die genauen Positionen
Am 1. Juli ist es so weit: Behandlungen wie die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) erhalten Positionen im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA), werden also Kassenleistungen. Die konkreten Umfänge und Bewertungszahlen der neuen PAR-Richtlinie stehen bereits fest.
Bisher spiegelte sich der Unterschied zwischen einer professionellen Zahnreinigung (PZR) und einer UPT nur unzureichend in GOZ und BEMA wider. Das ändert sich nun mit dem Beschluss der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes. Sie einigten sich einvernehmlich auf die Bewertung der neuen Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen sowie auf deren Gebührennummern im BEMA. Somit wird die UPT durch die BEMA-Positionen eine Kassenleistung.
Fristgerecht zum 1. Juli 2021 können diese in vertragszahnärztlichen Praxen entsprechend abgerechnet werden. Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV, beschreibt die erfolgreich beschlossene Behandlungsrichtlinie als Durchbruch zu modernen wissenschaftlichen Therapieansätzen. Besonders für vulnerable Bevölkerungsgruppen entstehe dadurch ein Zugang zu einer bedarfsgerechten Versorgung. „Beide Richtlinien zusammen schaffen für uns Zahnärzte nach langen Jahren des Stillstands die Voraussetzungen, dieser großen Volkskrankheit endlich erfolgreich begegnen und die hohe Parodontitislast in Deutschland nachhaltig senken zu können“, erklärt Eßer.
Zahlreiche neue Kassenleistungen durch UPT im BEMA
Es entstehen zahlreiche neue Kassenleistungen für gesetzlich Versicherte Patienten, die an Parodontitis leiden. „Ab dem 1. Juli folgt auf die zahnmedizinische Behandlung eine umfassende Parodontitis-Nachsorge von mindestens zwei Jahren“, beschreibt Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband. Auch Pflegebedürftige und Menschen mit Beeinträchtigung erhalten in Zukunft eine PA-Behandlung ohne die Notwendigkeit eines Antrags- oder Genehmigungsverfahrens.
Auf einer Pressekonferenz der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) stellten Eßer und der Stellvertretende KZBV-Vorsitzende Martin Hendges die neuen Positionen vor. Patienten erhalten danach mit der eigentlichen antiinfektiösen Therapie künftig eine individuelle Mundhygieneunterweisung, die in einem eigenen Therapieschritt um ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch ergänzt wird. Eßer: „Die ,sprechende Zahnmedizin‘ in der Parodontitistherapie findet damit erstmals Eingang in die GKV-Versorgung.“
Auch die Früherkennung erfahre durch die neue PAR-Richtlinie eine Stärkung. Der Parodontale Screening Index wurde als echtes Screeninginstrument ausgestaltet und an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
Vorerst Kompromisse bei der Abrechnung
Doch wie sieht eigentlich die laut KZBV „betriebswirtschaftliche Honorierung“ der Leistungen in der neuen PAR-Richtlinie aus? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Hier lohnt sich ein Blick in die Beschlussvorlage. Die BEMA-Nr. UPT beispielsweise setzt sich aus Mundhygienekontrolle (Bewertungszahl 18), Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich; Bewertungszahl 24), supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen (Bewertungszahl 3, je Zahn), Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (Bewertungszahl 15), subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr (Bewertungszahl 5, je einwurzeligem Zahn und 12 je mehrwurzeligem Zahn) sowie der Untersuchung des Parodontalzustands inklusive Sondierungstiefen, Sondierungsblutung, Zahnlockerung etc. zusammen. Nach einer ersten Überschlagsrechnung liegt der Durchschnittsbetrag der UPT bei etwas mehr als 200 Euro und damit über einer durchschnittlichen PZR nach GOZ 1040 mit 2,3-fachem Faktor.
Auch wenn die PAR-Richtlinie ab dem 1. Juli gilt, werden die Praxen zumindest bei der Abrechnung der Leistungen noch Kompromisse eingehen müssen. Erste Abrechnungen über Praxisverwaltungssysteme (PVS) seien wohl erst zwei bis drei Monate später möglich. Bereits jetzt werde an den Formularen in den PVS gearbeitet, als Einstiegslösung werden Formulare eventuell per Hand ausgefüllt werden.
- Aufgrund der umfangreichen Änderungen im Rahmen der neuen PAR-Behandlungsstrecke und dem damit verbundenen neuen Leistungspaket sind umfassende Programmierungen in den PVS-Systemen verbunden. Deshalb benötigen die PVS-Hersteller abweichend von den üblichen Programmierzeiten für die Einarbeitung von Änderungen oder Ergänzungen des Bema bzw. bundesmantelvertraglicher Regelungen für diese grundlegende Neuregelung im Bereich der Parodontitistherapie deutlich mehr Zeit.
- Deshalb sind sich Verband Deutscher Dental-Software Unternehmen e.V (VDDS) und KZBV darüber einig, dass im Rahmen der nun vorliegenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses und der in dem Zusammenhang neu aufgelegten Formulare eine Implementierung softwaretechnisch nur in Schritten erfolgen kann.
- Dazu steht der VDDS in engem Austausch mit der KZBV, um alle Detailregelungen zu erörtern, mit dem Ziel, eine stufenweise Umsetzung der Neuregelungen in den PVS-Systemen zu ermöglichen. Davon unberührt bleibt das Inkrafttreten der neuen Behandlungsrichtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen zum 1.7.2021 und dem damit verbundenen Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter. (Quelle: VDDS)