275 Millionen

Pandemiezuschlag für Vertragszahnärzte

Während des ersten Lockdowns mussten Zahnärzte ihre Praxen schließen und einen Rettungsschirm gab es auch nicht. Doch nun hat sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband auf eine einmalige Zahlung in Höhe von 275 Millionen geeinigt.


Pandemiezuschlag Vertragszahnärzte Geld

Etwa 5000 Euro oder mehr soll es pro Einzelpraxis mit dem Pandemiezuschlag geben. © michalzak – Fotolia


Die neue Regelung der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zum Pandemiezuschlag für Vertragszahnärzte tritt zum 01. April 2021 in Kraft. Zunächst zahlen die Krankenkassen den Zuschlag an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Dies erfolgt in zwei Raten zum 01. Juli und zum 01. Oktober 2021. Der Pandemiezuschlag soll dazu dienen, Pandemie-bedingte Mehrkosten aufzufangen.

Dr. Wolfgang Eßer, KZBV-Vorstandsvorsitzender, zeigt sich mit der geschlossenen Vereinbarung zufrieden. „Mit der vorliegenden Vereinbarung ist es uns gelungen, für die Vertragszahnärzte zusätzlich einen unmittelbaren finanziellen Ausgleich für die besonderen Aufwände während der Pandemie zu erreichen. Damit haben die gesetzlichen Krankenkassen ihre Mitverantwortung für die Bewältigung der Lasten der Pandemie auch im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung anerkannt.“

5000 Euro und mehr pro Zahnarztpraxis

Nachdem Zahnärzte bisher in zusätzlichen Leistungen auch seitens des Bundes wie dem Rettungsschirm keine Beachtung fanden, zeigt dieser Pandemiezuschlag die Wertschätzung der zahnmedizinischen Leistung. Zudem bewiese die Zusatzzahlung, dass sich Beharrlichkeit in Verhandlungen auszahle. Denn auch die Krankenkassen müssten Mitverantwortung tragen für die Mehrkosten während der Pandemie, so Eßer.

Insgesamt soll der Pandemiezuschlag 5000 Euro und mehr pro Einzelpraxis betragen. Die KZVen verteilen das Geld an die Zahnarztpraxen nach einem bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssels. Dieser beruht unter anderem auf der Praxisgröße, die sich wiederum auf die Behandler bezieht. Wie hoch die einzelnen Zahlungen für die Zahnarztpraxen sein werden, darüber informieren die KZVen gesondert. Falls in einzelnen Gebieten jedoch schon Vereinbarungen über Sonderzahlungen herrschen und diese ausgezahlt sind, werden diese angerechnet.


Quelle: KZBV