Impfreihenfolge

In welchen Bundesländern Zahnärzte höchste Priorität haben

Zahnmediziner gehören in Deutschland laut aktueller Impfverordnung der Prioritäten-Gruppe 2 an. Vier deutsche Bundesländer jedoch impfen Zahnärzte und ihre Praxismitarbeiter schon jetzt gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2. Um welche Länder geht es und warum ist die Ausnahme möglich?


Impfreihenfolge Zahnärzte

In vier Bundesländern können Zahnärzte und ZFA sich bereits impfen lassen, weil sie von den Ländern in die erste Prioritätsgruppe für eine Schutzimpfung gegen COVID-19 eingruppiert wurden. © Tino Neitz – stock.adobe.com


Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern gehen einen Sonderweg: Einer behördlichen Entscheidung dieser vier Bundesländer zufolge können sich Zahnmediziner und ihre Teams hier bereits impfen lassen. Der Grund: Die vier Länder haben Zahnärzte und ihre Mitarbeiter bei der Impfreihenfolge der Prioritäten-Gruppe 1 zugeordnet. Der Gruppe also, in die nach § 2 der aktuellen Impfverordnung besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen fallen, die die Schutzimpfung zuerst erhalten sollen.

Zwölf Bundesländer geben Zahnärzten nur im Ausnahmefall höchste Prio

In den übrigen zwölf Bundesländern gehören Zahnärzte und deren Praxisteams bei der Impfreihenfolge jedoch der zweiten Prioritätengruppe an. Sie müssen abwarten, bis sie in der zweiten Impfrunde an die Reihe kommen. Eine Ausnahme gibt es aber auch hier. So können Zahnärzte bereits jetzt die Schutzimpfung erhalten, wenn sie im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen arbeiten. Auch Zahnmediziner, die in Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten tätig sind, erhalten das Vakzin bereits jetzt. Das hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nach Rücksprache mit BZÄK und KZBV bestätigt. Demnach fallen Zahnärzte, die in Alten- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, nun gemäß § 2 Nr. 2 ImpfV in die erste Prioritätengruppe. Für Schwerpunktpraxen oder Versorgungszentren für COVID-19-Patienten hingegen greift die Zuordnung in die höchste Prioritätengruppe für eine Schutzimpfung nach § 2 Nr. 4 ImpfV.

Impfreihenfolge für Zahnärzte wird von Ländern festgelegt

Die Festlegung der Impfreihenfolge ist Ländersache. Orientieren können sich die Bundesländer dabei an der aktuellen Impfverordnung und den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Auch die jeweiligen Landeszahnärztekammern beteiligen sich an den Beratungen zwischen den zuständigen Gesundheitsämtern und Ministerien für Arbeit und Soziales.

Die BZÄK, die KZBV und die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) hatten sich kürzlich mit einem Positionspapier zur Impfreihenfolge für Zahnärzte gemäß Corona-Impfverordnung geäußert. Nähere Informationen zu den Inhalten des Dokuments lesen Sie hier.