Fernbehandlung: Was ist gesetzlich erlaubt?
Seit Ende 2019 sind Fernbehandlungen in besonderen Fällen erlaubt. Doch darf jeder Arzt im In- und Ausland Fernbehandlungen durchführen? Das Oberlandesgericht München hat nun in einem Urteil Klarheit geschaffen.
Während die Telemedizin in Deutschland eher schleppend anlief, führte Corona in diesem Bereich pötzlich zu schnellen Weiterentwicklungen. Ärzte haben Patienten per Telefon krankgeschrieben und auch die Videosprechstunde fand vermehrt Einsatz. Bereits im Mai 2018 beschlossen die Teilnehmer des 121. Deutschen Ärztetages eigentlich den neu gefassten § 7 Absatz 5, durch den die Fernbehandlung möglich ist. Die Umsetzung der Fernbehandlungen hat jedoch auf sich warten lassen, da zunächst die Landeskammern ihre Berufsordnungen ändern mussten. Mittlerweile ist dies in allen Bundesländern geschehen und findet vermehrt Anwendung.
Fernbehandlung: wann und durch wen?
Doch wer darf Fernbehandlungen durchführen? Eine ausschließliche Fernbehandlung bedeutet, dass der Arzt oder Zahnarzt den Patienten nicht persönlich sieht, sondern nur über Kommunikationsmedien mit ihm in Kontakt tritt. Sie sind jedoch nur im Einzelfall erlaubt und nur, wenn sie ärztlich vertretbar sind sowie die ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Der Arzt muss im Einzelfall entscheiden, ob eine Beratung oder Behandlung ausschließlich aus der Ferne über Kommunikationsmedien erfolgen kann.
Aktuelles Urteil
In einem Urteil zur Werbung der Krankschreibung per App hat des Oberlandesgericht München (Az.: 6 U 5180, Urteil vom 9. Juli 2020) zudem bestätigt, dass weiterhin eine Fernbehandlung durch ausländische Ärzte nicht erlaubt ist. Hier klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Versicherung, die für die Möglichkeit zur Krankschreibung per App warb. Hierbei handelte es sich um Werbung für eine App, in der deutsche Versicherungsnehmer von im Ausland ansässigen Ärzten krankgeschrieben werden können. Obwohl solche digitalen Anwendungen nützlich seien, müssten sie sich besonderen rechtlichen Regelungen unterordnen.
Somit bleibt weiterhin bestehen, dass Fernbehandlungen nur im Einzelfall ausgeführt werden dürfen und der behandelnde Arzt in Deutschland ansässig sein muss.
Quelle: Bundesärztekammer (21.03.2018)