Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

Diese Behandlungen sind in Baden-Württemberg nun erlaubt

In Baden-Württemberg gelten seit dem 10. April neue Regelungen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Darin sind auch auf den ersten Blick starke Einschränkungen bei der zahnärztlichen Behandlung enthalten. Die Landeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung handelten sofort.


Auslegungshinweise Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Die neue Formulierung der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg sorgte bei KZV und Kammer für Aufsehen. | © Aycatcher – Fotolia


Grund für das Einschreiten der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg und den Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg war die neue Formulierung des Paragrafen 6a. Dort heißt es in der geänderten Verordnung, dass in den Bereichen Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie nur Patientinnen und Patienten behandelt werden dürfen, wenn bei ihnen eine akute Erkrankung oder Schmerzzustände – also Notfälle – vorliegen.

Alle anderen Behandlungen seien auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, wenn die Verordnung wieder außer Kraft tritt. Besonderes gilt auch für Patienten, die mit COVID-19 infiziert sind oder sich in Quarantäne befinden. Diese sollten grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug (Universität-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) behandelt werden. Möglich sei eine Behandlung auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen.

So sehen die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung aus

KZV und Kammer sahen hier einen starken Handlungsbedarf und wandten sich persönlich an Gesundheitsminister Manne Lucha. Anschließend hat die Regierung zusammen mit der Zahnärztekammer Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung erarbeitet, damit Zahnärzte auch rechtlich auf dem sicheren Weg seien. Die ministeriellen Auslegungshinweise für § 6a umfassen folgende Punkte:

  • Kosmetische Behandlungen sind ausgeschlossen. Sie sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden.
  • Notwendige zahnärztliche Behandlungen dürfen durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Behandlungen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermeiden sollen wie bei chronischen Zahnerkrankungen. Bei der Behandlung müssen die geltenden Hygienevorgaben eingehalten werden.
  • Eine Behandlung von Schmerzpatienten und Notfällen darf unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben immer erfolgen. Bei der Behandlung sollte wenn möglich auf die Verwendung von Geräten wie Ultraschallhandstücke, piezoelektrische Ultraschall- und Chirurgiegeräte, Pulverstrahlgeräte und Turbinen verzichtet werden.
  • Eine Behandlung von Risikopatienten sollte auf ein notwendiges Minimum reduziert werden. Zu der Risikogruppe gehören ältere Patienten sowie solche mit kradinalen und pulmnonalen Vorerkrankungen, chronischen Lebererkrankungen, Diabetes mellitus und onkologische oder immunsupprimierte Patienten.


Versorgung sichergestellt

„Es ist uns ein Anliegen den Patientinnen und Patienten zu versichern, dass die zahnmedizinische Versorgung unverändert sichergestellt ist“, so Dr. Ute Maier, Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Die zahnärztliche Behandlung sei von jeher durch hohe Hygienestandards geprägt und geeignete Vorsichts- und Schutzmaßnahmen würden getroffen. So sei sowohl der Schutz der Patienten als auch der des Praxispersonals sicher.

Quelle: Landeszahnärztekammer BW, Land Baden-Württemberg