Gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft

Anhörung zum Patientendatenschutzgesetz

Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nur für ihre Praxis datenschutzrechtlich verantwortlich. Denn nur das ist beherrschbar, was sich tatsächlich innerhalb der Praxis beeinflussen lässt. Darauf wies die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendatenschutzgesetz – PDSG) am 27. Mai 2020 hin.


Patientendatenschutzgesetz

Die datenschutzrechtliche Verantwortung endet früher, aber die Protokollierungsfristen steigen von zwei auf drei Jahre an. © momius – stock.adobe.com


Die Digitalisierung im Gesundheitswesen geht voran. Doch in Bezug auf die Telematikinfrastruktur (TI) und das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) gibt es noch Änderungswünsche seitens der BZÄK und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Patientendatenschutzgesetz ist richtig und wichtig

Dazu zählt in erster Linie die Protokollierungspflicht eines Zahnarztes, wenn dieser auf patientenbezogene Daten in der TI zugreife. Darüber hinaus sind auch die Unterstützungspflichten der Praxen bei datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten gegenüber Krankenkasse und Informationspflichten der Zahnärzte beim Übertragen von Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) weiter Diskussionsthema.

Die KZBV unterstütze die Regierung bei der zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen, betonte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. Viele Änderungen und Neuerungen im Patientendatenschutzgesetz seien wichtig und richtig. Jedoch dürfe die Digitalisierung nie ein Selbstzweck sein. Sie müsse stattdessen die Patientenversorgung verbessern, Praxen von administrativer Last befreien und Mehrkosten vermeiden.

Datenschutz nur im eigenen Verantwortungsbereich

Die BZÄK zeigte sich zudem positiv darüber, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung der Leistungsbringer vor dem Konnektor ende. „Es wird unter anderem klargestellt, dass die Praxisverantwortung lediglich für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der Komponenten gilt. Ebenso ist die Klarstellung des Gesetzgebers zu begrüßen, dass Praxen mit weniger als 20 mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen auch nach dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur regelmäßig keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen“, so BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich.



Allerdings sind sowohl BZÄK als auch KZBV mit einer anderen Neuerung im Entwurf zum Patientendatenschutzgesetz nicht einverstanden. In Bezug auf die Protokollierungsfristen sehe dieser nämlich vor, dass Praxen anstatt zwei nun drei Jahre rückwirkend Auskunft geben müssen, wer in welcher Weise auf personenbezogene Daten bei TI-Anwendungen zugegriffen hat. Diese überbordene Bürokratie schade letztlich der Patientenversorgung, erklärte Pochhammer.

 

Quelle: BZÄK, KZBV