Strengere Prüfung durch Bewertungsportale

jameda: Reaktionen auf das BGH-Urteil

Der BGH hat in einem Urteil die Rechte von Zahnärzten gestärkt. Demnach müssen Bewertungsportale bei Kritik an den bewerteten Ärzten die Angaben genauer überprüfen. Ein Zahnarzt hatte gegen jameda geklagt. So reagierte die Dentalwelt auf das Urteil.


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BGH-Urteil zu jameda: Der Portalbetreiber haftet für die anonymen Bewertungen nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. © Screenshot / jameda.de


Ein Berliner Zahnarzt hat die Sache ins Rollen gebracht. Er klagte – zuletzt vor dem Bundesgerichtshof – dagegen, dass ein Patient ihn mit der Schulnote “4,8” abgestraft hatte, für “Behandlung”, “Aufklärung” und “Vertrauensverhältnis” vergab er eine “6”. Der Zahnarzt hatte beim Bewertungsportal jameda.de die Löschung des Kommentars erreicht, weil er bezweifelte, dass der Patient überhaupt bei ihm behandelt worden sei. Doch nachdem der Patient dies gegenüber jameda.de offenbar ausreichend belegt hatte, war der Kommentar wieder online, die “Klardaten”, also den tatsächlichen Namen des Bewerters, gab das Portal dem Zahnarzt aus Datenschutzgründen nicht preis.

Das OLG Köln hatte zugunsten des Patienten entschieden, anders der BGH: Demnach muss der Bewertende gegenüber dem Portalbetreiber genauer belegen, dass die Behandlung auch tatsächlich stattgefunden hat. Dazu können Rezepte, Bonushefte oder ähnliches dienen. Der Portalbetreiber haftet für die anonymen Bewertungen nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Wie umfangreich geprüft werden muss, richtet sich “nach den Umständen des Einzelfalles”, heißt es in der Presseerklärung. Soweit die Anonymität nicht gefährdet ist, darf auch der Arzt diese Beweise erhalten (z.B. durch Schwärzung der personenbezogenen Angaben). Im konkreten Fall muss das OLG Köln erneut prüfen, ob die Beweise ausreichend waren.

So reagiert die Dentalwelt auf das BGH-Urteil

Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) begrüßt das BGH-Urteil. Als „kleinen Lichtblick“ wertete Präsident Christian Berger das Urteil. Anonyme Kritik, die nicht auf Fakten, sondern auf ungeprüften Behauptungen beruhe, könne nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Patienten geschützt werden. Der Referent Berufsrecht der BLZK, Dr. Eckart Heidenreich, sagte: „Der betroffene Arzt oder Zahnarzt hat kaum Möglichkeiten, sich gegen unwahre Behauptungen zur Wehr zu setzen. Er ist darauf angewiesen, dass der Portalanbieter bei Beschwerden prüft, ob die aufgestellten Behauptungen überhaupt zutreffend sind.“

Bundeszahnärztekammer und  Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung weisen darauf hin, dass Bewertungsportale die “tatsächliche und letztlich entscheidende Behandlungsqualität im klinischen Sinne” in der Regel nicht widerspiegeln können. Wichtig sei, dass Bewertungsportale gewisse Qualitätsstandards erfüllen. Bereits 2012 haben sie den Leitfaden „Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale“ erstellt. Darin heißt es: “Die Frage: ,Ist der Zahnarzt kompetent?’ kann nicht klar beurteilt werden. ,Kann ich erkennen, ob und wie Zahnarzt und Praxispersonal sich um die Qualität meiner Behandlung bemühen?’ ist hingegen für jeden Patienten gleichermaßen überprüfbar und liefert auch bei verschiedenen Bewertern vergleichbare Ergebnisse.” Das wichtigste Gebot an ein Zahnarztbewertungsportal sei die größtmögliche Transparenz des Bewertungsverfahrens.

So reagiert jameda auf das Urteil

Jameda will die strengeren Prüfauflagen umsetzen. Laut Dr. Florian Weiß, CEO von jameda, werden die Hinweise der Richter “unmittelbar in die Ausgestaltung des Prüfprozesses einfließen”. Klar sei: “Patienten können auch weiterhin anonyme Bewertungen abgeben. Niemand muss befürchten, dass persönliche Informationen ohne eigene Einwilligung weitergegeben werden.”

Im Falle einer von Arztseite beantragten Überprüfung einer Bewertung sei das Portal wie bisher auch auf die Mithilfe der Patienten angewiesen: “Nur wenn diese sich im Rahmen des vorgeschriebenen Prüfprozesses auf unsere Anfragen zurückmelden, können wir für den Erhalt kritischer Bewertungen eintreten.”