Vorteile für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Neue Steuerreform nutzen – Zahnärzte profitieren

Der Bundestag hat am 21.5.2021 den Entwurf eines neuen Gesetzes verabschiedet. Es ist eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (für GbRs über Umwegen auch möglich) eingeführt. Die Option soll für Zwecke der Ertragsbesteuerung eine Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften (u.a. GmbHs) ermöglichen.


Steuerreform Zahnärzte

Die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften ist unter steuerlichen Aspekten sehr attraktiv. © Iryna/stock.adobe.com


Eine neue Steuerreform bietet zukünftig Vorteile für Zahnärzte. Bisher galt für Personengesellschaften, dass die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter stattfindet. Die Zahnärzte müssen den ihnen zustehenden Gewinn im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer selber versteuern. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die Zahnarztpraxis-Personengesellschaft nur durch Einlagen ihr finanzielles Reservoir für weitere Investitionen erweitern kann. Im Vergleich dazu hat eine Kapitalgesellschaft die Möglichkeit, den Gewinn, der den Gesellschaftern zusteht, zurückzuhalten und stattdessen für Investitionen zu nutzen.

Für die optierte Personengesellschaft (z.B. Zahnarzt PartG mbB) kommt dann der Steuersatz für Kapitalgesellschaften zur Anwendung. Auch für die Gewerbesteuer gilt die Behandlung der optierten Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft. Auch für eine Zahnarztpraxis wäre mithin Gewerbesteuer zu zahlen. Der Zahnarzt kann sich bei Optionsausübung selbst ein Gehalt auszahlen, welches den Praxisgewinn und damit die Steuerlast in voller Höhe mindert. Er erzielt damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinausgehende Zahlungen der optierenden Praxis-Personengesellschaft an den Zahnarzt sind als Dividenden zu erfassen.

Vorteile für Zahnärzte

Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG, Personengesellschaft, die zur Körperschaftsteuer optiert hat) erfolgt mit einem linearen Körperschaftsteuersatz einschl. Soli von 15,825%. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Höhe die Gemeinden festlegen. Bei einem Hebesatz von 400% beträgt die Gewerbesteuer 14%, so dass die Gesamtbelastung der Kapitalgesellschaft in diesem Fall bei etwa 30% liegt (aber 30% auf die bereits durch die Gehälter der Zahnarzt-Gesellschafter geminderten Gewinne). Die darüber hinausgehenden Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft unterliegen beim Zahnarzt-Gesellschafter der Einkommensteuer. Im Rahmen der Abgeltungssteuer beträgt die Steuerbelastung auf die Ausschüttung 26,375%. Erfolgt keine Ausschüttung, verbleibt es bei den knapp 30% Steuerbelastung. Bei einer Vollausschüttung zum Abgeltungssteuersatz liegt die Steuerbelastung bei 48,3%. Die Personengesellschaft, die für die Körperschaftsteuer optiert hat, wird für ertragsteuerliche Zwecke fiktiv als Kapitalgesellschaft besteuert. Praxisveräußerungsgewinne würden nach Optionsausübung mit 60% der Einkommensteuer, im Bereich des Spitzensteuersatzes also ca. 28,49% unterliegen.

Eine normale Personengesellschaft, beispielsweise GbR, wird für die an ihr beteiligten Zahnärzte für die Einkommensteuer transparent besteuert, so dass die entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei den beteiligten Zahnärzten – selbst für nicht entnommene Gewinnanteile – dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen. Bei Anwendung des Spitzensteuersatzes ergibt sich eine Steuerbelastung aus Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag von 46,70%. Praxisveräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.

Da der Unterschied in der Steuerbelastung bei Vollentnahme aller Gewinne aus der Praxis bei allen Besteuerungsoptionen für Personengesellschaften (normale PersG oder die mit neuer Option) innerhalb derselben Bandbreite liegt, die Kapitalgesellschaft aber bei Vollzurückhaltung des Restgewinns mit Abstand am günstigsten ist, wird die Besteuerung als Kapitalgesellschaft bei dem in der Praxis zu beobachtenden Geldentnahmeverhalten der Zahnärzte regelmäßig deutlich vorteilhaft sein. Bei geringer Ausschüttung ist die Kapitalgesellschaft im Vergleich zur Personengesellschaft günstiger, bei höherer Ausschüttung ungünstiger (ab ca. 72 % Ausschüttung des Restgewinns jeweils mit Spitzensteuersatz). Hinzu kommt, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an optierten Personengesellschaften im Regelfall deutlich günstiger besteuert wird.

Steuerreform für Zahnärzte: Zwischenfazit

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften unter steuerlichen Aspekten sehr attraktiv ist. Jedoch stellt sich zudem die Frage, welchen Vorteil die steuerliche Option im Vergleich zum schon heute möglichen gesellschaftsrechtlichen Vollzug in eine „echte“ Kapitalgesellschaft bietet.

Für die Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer ist die Option unbeachtlich, so dass es auch bei der optierten Personengesellschaft bei den üblichen begünstigenden Regelungen für Personengesellschaften bei der Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer bleibt. Es kommt mithin zu einer Kombination von „dem Besten“ aus zwei Welten.

Flexibles Gesellschaftsrecht

Als klares weiteres Plus für die optierte Personengesellschaft ist das flexible Gesellschaftsrecht zu nennen. Ein weiterer Vorteil der Personengesellschaft gegenüber der „echten“ Kapitalgesellschaft ist im Bereich der Publizität zu konstatieren. Eine Veröffentlichung der Geschäftszahlen aus der Praxis ist mithin nicht erforderlich.

Weiterhin bietet die Option administrative Vorteile: kein Gang zum Notar und zum Handelsregister, keine Information und Umstellung bei Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmern und Gläubigern, keine vollständig neuen gesellschaftsrechtlichen Regelungen sind als große Vorteile zu nennen. Da die Besteuerung mit Körperschaftsteuer fast immer zu einem günstigeren Ergebnis führt, als dies unter Anwendung des Einkommensteuerrechts der Fall ist, dürfte die Optionsregelung für viele Zahnarzt-Personengesellschaften sehr attraktiv sein.

Zudem dürfte der Weg zur Option einer Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer in vielen Fällen steuerneutral möglich sein. Dabei ist aber insbesondere auf Sonderbetriebsvermögen (z.B. Praxisgebäude) zu achten.

Quintessenz (siehe untenstehende Tabelle)

  • Zahnärzte können sich ihre eigenen Gehälter auszahlen und diese mindern in voller Höhe den zu versteuernden Gewinn
  • Bei hohen Gewinnen der Praxis, die nicht in voller Höhe für private Kosten benötigt werden, Erzielung eines Thesaurierungsvorteil, da erstmal Besteuerung mit einem günstigen Steuersatz von nur 25%-30%. Zurückbehaltene Gewinne stehen für Investitionen bereit
  • Je höher der Praxisgewinn, desto höher ist tendenziell der Vorteil
  • Nach außen hin keine erkennbare Veränderung
  • Kein Notar, keine Änderung Geschäftspapiere, keine Information an Kunden, Lieferanten und Gläubiger bei Optionsausübung notwendig

Steuerreform für Zahnärzte: Weitere Schritte

Der Antrag auf Option ist beim Finanzamt vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Option gelten soll (Beispiel: Option soll ab 2022 gelten; dann ist der Antrag in 2021 zu stellen). Vor dem Antrag sollte unbedingt ein auf Gestaltungs- und Umstrukturierung spezialisierter Steuerberater kontaktiert werden, um steuerliche Fallstricke optimal lösen zu können.

Obenstehende Beispielrechnung zeigt einen Belastungsvergleich für die laufende Steuerbelastung von einer fiktiven Gemeinschaftspraxis von 2 Zahnärzten „X und Y“ mit 400.000 EUR Praxisgewinn pro Jahr. X und Y benötigen pro Jahr jeweils 150.000 EUR Einkommen, um privat gut leben zu können.

* durch gezielte Gestaltung mit Darlehen, Miete für die Praxisimmobilie sind weitere deutliche Steuerersparnisse zu erreichen

* auf Praxisebene stehen jährlich 100.000 EUR zurückbehaltene Gewinne zur Investition bereit (könnten auch an Zahnärzte ausgeschüttet werden)


Der Experte

Steuerreform Zahnärzte

Foto: Privat

Mika Becker
Steuerberater, Frankfurt a. M. , Tätigkeitsschwerpunkt: Steueroptimierung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
mika.becker@beckersteuerberater.de