Arzneimittelrezept muss ab sofort Dosierung enthalten
Seit November dieses Jahres müssen Ärzte und Zahnärzte auf ihren Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel Hinweise zur Dosierung angeben. Grund für die Neuerung ist eine Änderung innerhalb der Arzneimittelverschreibungsordnung (AMVV), die zum 1. November 2020 rechtskräftig geworden ist. In welchen Fällen kann die Pflicht zur Dosierungsangabe entfallen? Und was ist bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten zu beachten?
Jetzt heißt es aufgepasst bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Seit Anfang November 2020 sind Zahnmediziner genau wie Mediziner dazu verpflichtet, auf dem Arzneimittelrezept Angaben zur Dosierung zu vermerken. Die Pflicht zur Dosierungsangabe entfällt nur dann, wenn der Patient bereits einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung erhalten hat.
Die neue Regelung innerhalb der Arzneimittelverschreibungsordnung (AMVV) betrifft auch die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, die Mediziner und Zahnmediziner per „Grünem Rezept“ verordnen können. Dosierungsangaben werden auch hier empfohlen, sind jedoch nicht zwingend erforderlich.
Und wenn die Dosierung auf dem Arzneimittelrezept fehlt?
Hat ein Zahnarzt oder Arzt bei seiner Verordnung den Dosierungshinweis vergessen, kann die Krankenkasse sich gegenüber dem Apotheker weigern, das Medikament zu erstatten. Daher ist sehr wahrscheinlich, dass Apotheken ab November 2020 ein Arzneimittelrezept ohne Angabe zur Dosierung ablehnen. Apotheker dürfen jedoch nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder Zahnarzt die Dosierungshinweise selbstständig ergänzen.
Was die Neuregelung für die Praxissoftware bedeutet
Wer sich jetzt Sorgen um die Aktualität seiner Zahnarztsoftware in der Praxis macht, kann beruhigt sein. Da Zahnärzte keine spezielle Verordnungssoftware nutzen, um ihre Rezepte zu erstellen, genügt es, die jeweiligen Angaben zur Dosierung einfach selbst zu den Textbausteinen der Praxissoftware hinzuzufügen. Kostspielige Updates oder der Erwerb einer eigenen Verordnungssoftware sind nicht erforderlich.
Quelle: AMVV, IWW Institut