Was muss der Patient wie unterschreiben?
Im Praxisalltag leistet der Patient zahlreiche Unterschriften. Einige davon sind gesetzlich vorgeschrieben. Doch welche sind das, und in welcher Form müssen bzw. können sie erfolgen?
Es ist zu beachten, dass der Patient immer dann unterschreiben muss, wenn rechtlich die Schriftform verlangt wird. Das gilt zum Beispiel für die Vereinbarung von Privatleistungen mit gesetzlich Versicherten gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z oder die Steigerung des Faktors über 3,5 nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ. Dass die Schriftform nur eingehalten ist, wenn eine Unterschrift vorliegt, regelt § 126 Abs. 1 BGB.
Die Unterschrift an sich muss bestimmte Kriterien erfüllen und dient dem Zweck, die Identität des Unterschreibenden festzustellen, und hat damit Klarstellungs- und Beweisfunktion. Im Falle eines Rechtsstreits kann es also entscheidend auf die Unterschrift ankommen.
Welche Kriterien muss die Unterschrift erfüllen?
Zunächst einmal muss die Unterschrift eigenhändig getätigt werden, wobei die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters hier naturgemäß ihren Zweck erfüllt. Die Unterschrift mit dem Nachnamen genügt, ohne dass ein Vorname hinzugefügt werden muss. Nur mit dem Vornamen zu unterschreiben genügt naturgemäß nicht. Bei einem Doppelnamen darf auch nur ein Name verwendet werden. Zulässig ist sogar die Unterzeichnung mit einem Pseudonym – wie zum Beispiel einem Künstlernamen –, solange dieser Name tatsächlich geführt wird und die Person zweifelsfrei identifiziert werden kann. Nach der Rechtsprechung kann auch die Unterschrift mit einem versehentlich falschen Nachnamen genügen, wenn die sonstigen Umstände keinen Zweifel daran lassen, wer tatsächlich unterschrieben hat. So geschah es in einem Fall, der vor dem Bayerischen Oberlandesgericht verhandelt worden ist. Ein Notar hatte versehentlich einen Ehe- und Erbvertrag mit dem Nachnamen der Eheleute unterzeichnet. Da er aber seinen richtigen Vornamen sowie seine Amtsbezeichnung als Notar hinzugefügt hatte und aus dem Gesamtdokument ersichtlich war, dass er unterschrieben hatte, ging das Gericht von einer formgültigen Unterschrift aus (Bay. OLG, Urteil vom 02.09.1955, 1 Z 82–84/55).
Auf die Lesbarkeit kommt es wiederum nicht an, wobei der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben haben muss. Der Schriftzug muss individuell sein und bestimmte, charakteristische Merkmale aufweisen. Ohne dass die Unterschrift jedes Mal zu 100 Prozent gleich sein muss, hat der Schriftzug eine Namenswiedergabe darzustellen sowie die Identität des Unterzeichnenden ausreichend zu kennzeichnen, wobei auch ausländische Schriftzeichen verwendet werden dürfen.
Die Anforderungen an eine rechtmäßige Unterschrift werden hingegen nicht durch die Niederschrift nur der Namensanfangsbuchstaben (Paraphe) oder Handzeichen erfüllt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 (Az. IV ZR 122/05) hierzu ausgeführt:
„Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen …“
Die Expertin
Dr. Susanna Zentai ist Medizinanwältin in der Kanzlei Dr. Zentai – Heckenbücker in Köln und als Beraterin sowie rechtliche Interessenvertreterin (Zahn-)Ärztlicher Berufsvereinigungen tätig.