Vorleistungspflicht bei Kopien der Patientenakte
Die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen gibt immer wieder Anlass zu eigentlich unnötigen Rechtsstreitigkeiten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil entschieden, dass der Patient hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Fertigung von Abschriften aus der Patientenakte vorleistungspflichtig ist.
Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das OLG Saarbrücken (Az. 1 U 57/16) entschieden, dass der Patient beziehungsweise nach dessen Ableben die Erben hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Fertigung von Abschriften aus der Patientenakte gem. § 630 g Abs. 1 und 3 BGB i. V. m. § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB vorleistungspflichtig sind. Der Vorlegungsverpflichtete könne die Vorlegung bis zur Kostenerstattung verweigern. Ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht des Vorlegungsverpflichteten sei von diesem unter Mitteilung der zu erwartenden Kosten geltend zu machen.
Der konkrete Fall
Die Klägerin und Ehefrau des am 25.06.2015 verstorbenen Erblassers macht gegen das beklagte Krankenhaus unter anderem Schadensersatzansprüche in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.692,31 EUR geltend.
Der Erblasser befand sich im März 2015 für neun Tage in stationärer Behandlung im Hause der Beklagten. Nach dem Tod ihres Ehemanns forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2015 unter Bezugnahme auf § 630g Abs. 1 und 3 BGB zur Herausgabe der Behandlungsdokumentation bezüglich ihres Ehemanns in Kopie binnen drei Wochen auf. Gemäß diesem Schreiben sollte das Bestehen von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen geprüft werden.
Die Beklagte übersandte am 20.10.2015 eine Rechnung für Kopiekosten in Höhe von 549,17 EUR an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und teilte mit, dass die Unterlagen nach Eingang des Betrags übermittelt werden. Daraufhin erhob die Klägerin mit Klageschrift vom 20.10.2015 unter anderem Klage auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation Zug um Zug gegen Kostenerstattung.
Vorleistungspflicht
Das OLG Saarbrücken hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Klägerin am 20.10.2015 eine Rechnung in Höhe von 549,17 EUR für 909 Kopien übersandt, welche diese nicht beglichen, sondern Klage erhoben habe. Die Beklagte habe die Herausgabe der Kopien jedoch zu Recht verweigert, da die Klägerin hinsichtlich der Kopiekosten vorleistungspflichtig sei.
Gem. § 630 g Abs. 1 und 2 BGB sind dem Behandelnden die entstandenen Kosten für die Fertigung von Abschriften zu erstatten. § 630 g Abs. 1 BGB verweist auf § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Vorlegung verweigert werden kann, bis der andere Teil die Kosten vorschießt oder Sicherheit leistet. Daraus ergebe sich eine Vorleistungspflicht desjenigen, der Kopien verlangt.
Verweigerung
Der Zweck dieser Vorleistungspflicht bestehe darin, dass dem Behandelnden als Vorlageschuldner nicht zugemutet werden solle, seinen Kostenerstattungsanspruch im Anschluss an die Aushändigung der Kopien langwierig zu verfolgen beziehungsweise klageweise geltend machen zu müssen. Der Behandelnde als Vorlegungsverpflichteter könne demnach die Vorlegung von Kopien verweigern, bis ein Vorschuss erbracht sei. Dies gelte allerdings nur dann, wenn Kosten zu erwarten seien. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verpflichtete zunächst reagiere und die Kosten mitteile, die zu erstatten seien.
Aufgrund der Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kosten sei der Anspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung unbegründet gewesen. Zudem sei die Erhebung der Klage nach Übersendung der Rechnung an die Klägerin als mutwillig anzusehen, urteilte das OLG Saarbrücken.
Zeitnah handeln
Allgemein ist anzumerken, dass die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen immer wieder Anlass zu eigentlich unnötigen Rechtsstreitigkeiten gibt. Es gibt keine überflüssigeren Gerichtsverfahren als diejenigen, die sich mit der Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen befassen. Daher kann nur empfohlen werden, auf ein etwaiges diesbezügliches Verlangen zeitnah zu reagieren.
Handelt es sich um umfassendere Dokumentationen (im streitigen Fall über 900 Seiten), sollte dem die Einsicht begehrenden Patienten mitgeteilt werden, dass die Unterlagen gegen einen entsprechenden Auslagenvorschuss übermittelt werden. Die Auslagen können in tatsächlicher Höhe berechnet werden.
Dabei sind für die ersten 50 Kopien je 0,50 Euro und für die weiteren jeweils 0,15 Euro angemessen. CDs oder DVDs können mit je 1,50 Euro berechnet werden. Sind nur analoge Röntgenbilder vorhanden, können in Röntgenzentren hochwertige Kopien erstellt werden. Die Preise dafür kann man vorher erfragen ebenso wie die Kosten für die Anfertigung von Kopien von Modellen durch den Zahntechniker.
Originalröntgenbilder
In keinem Fall sollten an den Patienten Originalröntgenbilder herausgegeben werden. Gibt der Zahnarzt diese aus der Hand, beispielsweise weil er nach der Röntgenverordnung verpflichtet ist, diese dem Nachbehandler oder einem Gutachter zu überlassen (§ 28 Abs. 8 RöV), sollte er in jedem Fall einen Nachweis über den Verbleib haben, das heißt, die Versendung sollte nur gegen Einschreiben/Rückschein beziehungsweise die Übergabe gegen Übergabequittung erfolgen.
+ Wenn ein Patient (oder seine Angehörigen) Kopien seiner Patientenakte verlangt, muss er die Kopierkosten vor der Herausgabe der Abzüge zahlen und damit in Vorleistung treten.
+ Streitigkeiten bezüglich der Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen führen immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Daher ist zu empfehlen, zeitnah zu reagieren, wenn der Patient Kopien oder die Einsicht fordert.
+ Bei der Kalkulation der Kopierkosten sind für die ersten 50 Kopien je 0,50 Euro und für die weiteren jeweils 0,15 Euro angemessen. CDs oder DVDs können mit je 1,50 Euro berechnet werden.
+ In keinem Fall sollten an den Patienten Originalröntgenbilder herausgegeben werden. Sind nur analoge Röntgenbilder vorhanden, können in Röntgenzentren hochwertige Kopien erstellt werden.
+ In jedem Fall ist auch bei der Gewährung der Einsicht die Schweigepflicht zu wahren. Das heißt, die Unterlagen dürfen zur Vervielfältigung nicht an Dritte wie beispielsweise an Copyshops gegeben werden.
In jedem Fall ist im Übrigen bei der Gewährung der Einsicht die Schweigepflicht zu wahren. Werden also Kopien gefertigt, um diese dem Patienten oder seinem Bevollmächtigten zu überlassen, darf dies nicht durch Überlassung der Unterlagen an einen Copyshop erfolgen, da eine unbefugte Offenbarung von der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen bereits darin liegen kann, Unterlagen einem Dritten mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu übergeben (vgl. LG Augsburg, Urt. v. 19.07.2011 – 041 O 2480/10).
Der Experte
RA Jens-Peter Jahn
ist Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE in Köln mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Zahnarztrecht.
koeln@medizin-recht.com