Geräteprüfungen in der Zahnarztpraxis

MTK und STK: Was müssen Sie wissen?

Die regelmäßige Prüfung von Praxisgeräten – auch eines Fieberthermometers – ist Pflicht. Doch was ist genau vorgeschrieben und was verbirgt sich in diesem Zusammenhang hinter „MTK“ und „STK“?


MTK STK

Sowohl MTK als auch STK sind gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen für bestimmte Praxisgeräte. © Henry Schein Dental


Laut Medizinproduktegesetz (MPG) steht der Betreiber medizinischer Geräte in der Pflicht, seine Geräte zur Diagnose, Behandlung und Überwachung von Patienten regelmäßig zu überprüfen. Um den Rahmen einer solchen Prüfung vorzugeben, schreibt der Gesetzgeber für den medizinischen Bereich messtechnische und sicherheitstechnische Kontrollen (MTK und STK) vor. Beide Kontrollen sind in einem bestimmten Intervall vorzunehmen. Details können der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) entnommen werden.

Messtechnische Kontrolle (MTK)

Die Messtechnische Kontrolle (MTK) ist eine Kontrolle der Messgenauigkeit, bei der die Einhaltung der zulässigen Fehlergrenzen von Medizinprodukten mit Messfunktion überprüft wird (§ 14 MPBetreibV). Dazu gehören beispielsweise die Kalibrierung und Eichung von medizinischen Messgeräten. Die erfolgreiche MTK wird durch eine Plakette dokumentiert. Das Protokoll der Prüfung muss im Medizinproduktebuch aufbewahrt werden. Intervall: Alle zwei Jahre. Das betrifft in der Zahnarztpraxis z. B. das elektrische Fieberthermometer und das Gerät zur Blutdruckmessung.

Sicherheitstechnische Kontrolle (STK)

Die Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) ist eine für Betreiber von Medizinprodukten vorgeschriebene periodische Sicherheitsüberprüfung von Medizinkontrollen (§ 11 MPBetriebV). Im Kern geht es darum, durch regelmäßige Kontrollen eine Gefährdung von Patienten oder Mitarbeitern durch technische Defekte auszuschließen. Die Ergebnisse der Kontrollen muss der Betreiber in einem Protokoll dokumentieren, das im Gerätebuch aufbewahrt wird. Hier richtet sich das Intervall nach den Herstellerangaben, spätestens alle 24 Monate. Es betrifft die Medizinprodukte der Anlage 1 der MPBetreibV, zu denen z. B. Hochfrequenz-Chirurgiegeräte, Dentallaser, chirurgischer Laser, elektrischer Pulpenprüfer, Transkutanes Elektrisches Nerven-Stimulations-(TENS-)Gerät, Akupunkturlaser, Elektroakupunkturgerät, Defibrillator u. a. gehören. Für diese Geräte ist jeweils ein Medizinproduktebuch zu führen. Die genauen Inhalte der STK werden vom Hersteller festgelegt, die Durchführung der Kontrolle muss durch eine fachlich qualifizierte Person geschehen.

Bei der Einhaltung der Messtechnischen und Sicherheitstechnischen Kontrollen, kann das DOCma® Gerätebuch unterstützen. Es behält die gesetzlichen Geräte-Forderungen im Blick, erinnert an anstehende Wartungen und liefert eine Übersicht anfallender Kosten. DOCma® wurde mit Zahnärzten und Instituten für einen optimalen Hygieneprozess und eine organisierte Lagerhaltung entwickelt. Das System bietet die Möglichkeit, Material- und Sterilgut mit Charge den behandelten Patienten zuzuordnen – dabei werden auch die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt. Der modulare Aufbau ermöglicht eine flexible Zusammenstellung je nach Praxisbedarf.


Der Experte

Alexander Toscher Henry Schein

© privat

Alexander Toscher

Leiter Technischer Dienst bei Henry Schein Dental Deutschland GmbH