Risiko Scheinselbstständigkeit

Keine Sozialversicherungsfreiheit für Praxisvertreter

Ob eine solche Vertretung im Einzelfall zulässig ist, bestimmt sich nach den vertragsarztrechtlichen Regelungen, insbesondere § 32 ff. ZahnärzteZV. Doch Zahnärzte sollten in Vertretungssituationen nicht nur das Vertragsarztrecht in den Blick nehmen, sondern insbesondere auch das Sozialversicherungsrecht. Denn der Gesundheitssektor ist in den letzten Jahren zusehends in den Fokus der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) geraten. […] mehr