Ihr Recht als Arbeitgeber

Dürfen Sie genehmigten Urlaub zurückziehen?

Manchmal fallen viele unglückliche Zufälle zusammen und es kann passieren, dass Sie unbedingt diesen einen Mitarbeiter brauchen. Dem haben Sie jedoch schon den Urlaub genehmigt. In welchen Fällen ist es Ihnen als Arbeitgeber erlaubt, den Urlaub zurückzuziehen?


genehmigten Urlaub zurückziehen

Wenn der Urlaub schon genehmigt ist, müssen Sie als Arbeitgeber einiges beachten, wenn Sie ihn wieder zurückziehen wollen. | © Monkey Business – stock.adobe.com


Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf seinen oder ihren Urlaub. Im Normalfall können Sie als Arbeitgeber einmal genehmigten Urlaub nicht wieder zurückziehen, das wäre rechtsunwirksam. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen es unter besonderen Umständen möglich ist, den Urlaub Ihrer Mitarbeiter zu streichen.

Besondere Notfälle

Eine Ausnahme für zurückgezogenen Urlaub kann sein, wenn Sie sich mit ihrer Mitarbeiterin oder ihrem Mitarbeiter in Notfällen einvernehmlich darauf einigen, dass der Urlaub nicht angetreten wird. Grund dafür könnte zum Beispiel ein personeller Engpass sein. Bei der zweiten Ausnahme, bei der es Ihnen als Arbeitgeber möglich ist, bereits genehmigten Urlaub zu streichen, muss ein gewichtiger Ausnahmegrund vorliegen. Dieser Notfall muss für die Praxis existenzbedrohend sein und die Anwesenheit des Mitarbeiters zwingend erfordern. In diesem Fall dürfen Sie den Urlaub auch ohne das Einverständnis des Mitarbeiters zurückziehen. Beispiele für solche Notfälle sind Naturkatastrophen oder der zeitgleiche Ausfall mehrerer Mitarbeiter, sodass der Praxisablauf zum Erliegen käme und ein gewaltiger Schaden für die Praxis entstehen könnte. Nur „Personalmangel“ reicht aber als Begründung nicht aus.

Wer übernimmt die Kosten?

Hat Ihr Mitarbeiter jedoch bereits eine Reise oder Flüge gebucht, die er oder sie nicht mehr antreten kann, wenn Sie den Urlaub zurückziehen, müssen Sie als Arbeitgeber die Kosten dafür übernehmen. Das gilt auch für die Differenz der Kosten, falls der Urlaub von der günstigeren Nebensaison in die teurere Hauptsaison verschoben werden muss.

Unzulässig sind außerdem Formulierungen wie Widerrufsklauseln im Arbeitsvertrag oder wenn Sie den Urlaub unter Vorbehalt genehmigen, um ihn später doch zurückzuziehen. Solche Vorgehensweisen sind rechtlich nicht wirksam und Ihre Mitarbeiter können deswegen gerichtlich gegen Sie vorgehen, sollten Sie ihren Urlaub aus diesen Gründen streichen.

Hier können Sie eine Abmahnung aussprechen

Genauso dürfen Sie Ihre Mitarbeiter nicht aus dem Urlaub zurückholen, wenn sie diesen schon angetreten haben. Dann können diese ihn maximal freiwillig abbrechen. Anders liegt der Fall, wenn der Urlaub noch nicht angetreten wurde. Kommt es dann zu einem gewichtigen Notfall und Sie ziehen den Urlaub des Mitarbeiters zurück, muss Ihrer Anweisung Folge geleistet werden. Ein Arbeitnehmer darf nur mit Genehmigung des Arbeitgebers seinen oder ihren Urlaub antreten. Wird diese Anweisung von ihren Mitarbeitern ignoriert, können Sie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung aussprechen.