Dürfen Sie Zigaretten untersagen?

Rauchverbot für Mitarbeiter in der Praxis

Die Raucherpause am Arbeitsplatz ist für viele Teil des Arbeitsalltags geworden. Aber besonders in Bezug auf Nichtraucher und Patienten kann es zu Schwierigkeiten oder Beschwerden kommen. Als Arbeitgeber bietet Ihnen das Gesetz genaue Regelungen, wenn sie ein Rauchverbot für Mitarbeiter in Ihrer Praxis verhängen wollen.


Rauchverbot für Mitarbeiter

Wenn Sie ein Rauchverbot für die Mitarbeiter in Ihrer Praxis verhängen wollen, müssen Sie ein paar Dinge beachten. | © ansar80/istockphoto


Rauchen und Passivrauchen ist ungesund. Aber dürfen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern das Rauchen verbieten? Grundsätzlich ja, aber es gibt einige Dinge zu beachten. Ein Rauchverbot ist unzulässig, wenn Sie damit das Ziel verfolgen, Ihren Mitarbeitern aus rein gesundheitlichen Gründen das Rauchen abgewöhnen zu wollen. Dies wäre ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter. Sie dürfen jedoch untersagen, gesonderte Raucherpausen während der Arbeitszeit zu machen.

Gesetzliche Regelungen zum Rauchverbot für Mitarbeiter

Verpflichtend für alle Arbeitgeber im Hinblick auf das Thema Rauchen ist seit 2002 §5 der Arbeitsstättenverordnung. Dort heißt es, dass Arbeitgeber einen wirksamen Nichtraucherschutz gewährleisten und dafür erforderliche Maßnahmen durchführen müssen. Die Bestimmung fokussiert sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Nichtraucher. Sie macht deutlich, dass die Gesundheitsinteressen der Nichtraucher unbedingten Vorrang vor der Handlungsfreiheit der Raucher haben. Damit zeigt sie, dass auch Passivrauchen schädlich ist und unterbindet so Auseinandersetzungen und Diskussionen darüber. Das heißt zum Beispiel, dass Schutzmaßnahmen für Nichtraucher auch dann getroffen werden müssen, wenn es in der ganzen Praxis nur einen Nichtraucher oder eine Nichtraucherin gibt.

Maßnahmen zum Nichtraucherschutz

Es ist Ihnen demnach als Arbeitgeber gestattet, für die ganze Praxis oder bestimmte Bereiche der Praxis ein allgemeines Rauchverbot für Mitarbeiter zu verhängen. Gibt es in Ihrer Praxis einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Der Nichtraucherschutz in der Praxis könnte zum Beispiel durch lüftungstechnische oder räumliche Maßnahmen gewährleistet werden. Eine Studie des Instituts für Hygiene und Arbeitsphysiologie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich hat festgestellt, dass pro gerauchter Zigarette eine Menge von 19.000 Kubikmetern Frischluft zugeführt werden müsse, um den Geruch zu neutralisieren. Damit Mund, Nase und Hals durch den Zigarettenrauch nicht gereizt werden, wären es mindestens 3.000 Kubikmeter. Dementsprechend reichen hohe Räume oder eine Lüftung mit Fenstern oder einer Klimaanlage als Schutzmaßnahme nicht aus.

Ähnlich verhält es sich bei der räumlichen Trennung. Es reicht nicht, in einem Raum, der von Rauchern und Nichtrauchern gemeinschaftlich genutzt wird, eine Trennwand o. Ä. aufzubauen, da sich die tabakrauchhaltige Luft und die ohne Tabakrauch vermischen. Stattdessen müssten die Räume von Rauchern und Nichtrauchern komplett getrennt sein.

Die einfachste Maßnahme ist das generelle Rauchverbot, das in geschlossenen Räumen verhängt werden darf. Bei Flächen, die zur Praxis gehören, wie Parkplätze oder der Bereich vor der Praxis, muss zwischen den Interessen der Praxis und denen der Nichtraucher gegenüber den Interessen der Raucher abgewogen werden. Konkret könnte das bedeuten, dass beispielsweise auf einem zur Praxis gehörenden Balkon nicht mehr geraucht werden darf, wenn der Rauch in Behandlungszimmer ziehen kann und dort Patienten oder nichtrauchende Mitarbeiter belästigt. Gleiches gilt für den Eingangsbereich Ihrer Praxis – wenn es im Interesse Ihrer Praxis ist, dass ankommende Patienten keine rauchenden Mitarbeiter sehen. Bei allen anderen Bereichen ist ein Rauchverbot nicht zulässig.

Pausen gehören zur Freizeit

In Bezug auf die Pausen Ihrer Mitarbeiter haben Sie keine Weisungsbefugnis. Die Pausen gehören zur Freizeit der Mitarbeiter und Sie dürfen in diese Freizeitgestaltung nicht eingreifen. Jedem Mitarbeiter stehen die gesetzlichen Pausen zu und wenn ein Raucher diese für eine Zigarette nutzen möchte, kann das grundsätzlich nicht verboten werden. Anders verhält es sich, wenn sich das Rauchen auf die Arbeit auswirkt. In einer Zahnarztpraxis kommt es zu einem nahen Körperkontakt zwischen Zahnarzt, ZFA und Patienten. Deswegen können Sie im Sinne des Interesses der Praxis von Ihren Mitarbeitern verlangen, die Spuren des Rauchens vor Arbeitsbeginn zu beseitigen, konkret: Ihre Mitarbeiter dürfen nach Raucherpausen nicht nach Tabakrauch riechen oder Spuren an den Fingern haben.

Ungeklärt ist bisher der Fall der E-Zigarette. Sie fallen nicht explizit unter die Arbeitsstättenverordnung und machen ein Verbot schwierig. Allerdings kann es ausreichen, wenn sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin beschwert und sich durch die E-Zigarette belästigt fühlt. In diesem Fall dürfen Sie die Nutzung am Arbeitsplatz verbieten.

Gesetz zum Nachlesen:
§ 5 der ArbStättV vom 12. August 2004

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.