Provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten
Wenn die Einlagefüllungen im indirekten Verfahren hergestellt werden, müssen die präparierten Zähne bis zur endgültigen Versorgung provisorisch gefüllt werden. Die provisorische Versorgung einer Inlaykavität ist nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 und deshalb gesondert berechnungsfähig. Bei kleineren Kavitäten ist die Versorgung mit einem in der Kavität geformten Provisoriumsmaterial (z.B. mit Fermit) nach GOZ-Nr. 2260 […] mehr