Finanzen

Gewerbesteuer für Zahnärzte?

Niedergelassene Zahnärzte sind im steuerlichen Sinn Freiberufler und unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Denn diese fließt – anders als die Einkommensteuer – ausschließlich den Kommunen zu. Dennoch kann es Situationen geben, in denen Zahnärzte gewerbesteuerpflichtig werden und ins Visier des Finanzamts geraten.


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Drei Gefahrenbereiche muss der Zahnarzt beachten, will er unerwünschte Gewerbesteuerbelastungen vermeiden. Dazu gehören gewerbliche Tätigkeiten im Umfeld der Zahnarztpraxis, die Anstellung von Zahnärzten sowie Kooperationen mit anderen Unternehmen.

1. Gewerbliche Tätigkeiten

Betreibt ein Zahnarzt eine Einzelpraxis und zusätzlich einen Prophylaxeshop, sind beide Tätigkeiten für sich zu sehen. Denn mit dem Verkauf von Mundhygieneartikeln werden Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt. Einnahmen und Ausgaben aus diesem Shop sind daher von der zahnärztlichen Tätigkeit getrennt zu erfassen.

In einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis hilft eine getrennte Erfassung der Einkünfte aus dem Prophylaxeshop allerdings nicht, da das Finanzamt bei gemischt freiberuflich/gewerblich tätigen Gemeinschaftspraxen davon ausgeht, dass die gewerbliche Tätigkeit auf die freiberufliche abfärbt und sämtliche Einkünfte damit gewerblich werden. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit die Bagatellgrenze von 1,25 Prozent der Gesamtumsätze überschreiten. Allerdings muss Gewerbesteuer nur dann gezahlt werden, wenn der Freibetrag von jährlich 24.500 € Gewinn überschritten wird.

Tipp zur Vermeidung: Trennen Sie den Prophylaxeshop durch Gründung eines Einzelunternehmens oder einer getrennten Gesellschaft konsequent von der Zahnarztpraxis.

2. Die Anstellung von Zahnärzten

Als Zahnarzt freiberuflich zu sein bedeutet, aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein. Hierzu kann sich der niedergelassene Zahnarzt durchaus der Mithilfe angestellter Kollegen zu bedienen. Allerdings sollte er dann auch weiterhin die fachliche und organisatorische Aufsicht haben. Ansonsten wären die steuerlich für die Freiberuflichkeit geforderten Merkmale „ leitend und eigenverantwortlich“ nicht mehr gegeben.

Beschäftigt ein Zahnarzt beispielsweise einen Arzt, der auch Faltenunterspritzungen im Gesichtsbereich vornimmt, kann er diesen Arzt nicht fachlich beaufsichtigen, da der Zahnarzt selbst nur zur Behandlung der Zähne, des Mundes und des Kiefers berechtigt ist. Folglich wären die Einkünfte aus der Faltenunterspritzung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzugeben.

Auch bei Filialbildungen ist es fraglich, wie das Bild der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit auszulegen ist, wenn in der Filiale nur der angestellte Zahnarzt tätig wird. Hier muss der Inhaber-Zahnarzt durch standardisierte Arbeitsanweisungen und regelmäßige Supervision versuchen, die Eigenverantwortlichkeit nachzuweisen. Dabei kann ein straff organisiertes und gut durchstrukturiertes Qualitätsmanagement helfen.

Offen bleibt derzeit, ob es auch erforderlich ist, dass der Praxisinhaber jederzeit in den Behandlungsprozess eingreifen können, also regelmäßig in der Filiale anwesend sein muss. Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG Sachsen-Anhalt vom 28.3.2012, 2 K 336/12) ist die ständige persönliche Anwesenheit des Inhabers im unmittelbaren Umfeld des Behandlungsorts entbehrlich, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass der Inhaber Behandlungsmethode und -ablauf durch Leitlinien vorgegeben hat.

3. Kooperationen, die Gewerbesteuerpflicht hervorrufen

Zahnärzte setzen immer häufiger auf Kooperationen. Hierzu zählen neben Gemeinschaftspraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften auch Praxisgemeinschaften mit Kollegen, um zum Beispiel die Kosten einer gemeinsam benutzten Infrastruktur zu teilen. Während bei einer Praxisgemeinschaft in der Regel keine Gewerbesteuer droht, ist bei Gemeinschaftspraxen dieses Thema schon häufiger zu beachten. Auslöser hierfür kann eine gewerbliche Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis (siehe Punkt 1) sein oder aber die Beteiligung an einer anderen Gemeinschaft, die wiederum gewerbliche Einkünfte hat. Wenn eine Gemeinschaftspraxis beispielsweise von zwei Zahnärzten gemeinsam mit anderen Zahnärzten ein zahntechnisches Labor betreibt, das auch für andere Zahnarztpraxen arbeitet, färbt die Gewerblichkeit des Labors auf die Gemeinschaftspraxis der Gesellschafter ab. Durch die Beteiligung an dem Labor „infizieren“ diese Einkünfte also auch die Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis und es droht Gewerbesteuer.

Dieses Problem kann ebenfalls nur durch eine konsequente Trennung der gewerblichen Laborbeteiligung gelöst werden. Dies ist unter anderem möglich durch die Übertragung der Beteiligung weg von der Gemeinschaftspraxis auf einzelne Gesellschafter oder aber die Bildung einer zweiten Gemeinschaft, die sich dann an dem Labor beteiligt.

4. Und wenn man doch zahlen muss

Selbst wenn der Zahnarzt in verschiedenen Situationen mit seiner Praxis oder einem Teil gewerbliche Einkünfte generiert, bleibt die Belastung mit Gewerbesteuer für ihn in der Regel überschaubar. Die Gewerbesteuer, die durchaus 14 bis 18 Prozent des Gewinns ausmachen kann, lässt sich in vielen Fällen bei der Anrechnung der Einkommensteuer vermindern oder ganz vermeiden. Was dennoch bleibt, ist die bei Gewerblichkeit vorgeschriebene Form der Gewinnermittlung durch Bilanzaufstellung, so dass die einfachere Form der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht fortgeführt werden kann.

Thomas Karch arbeitet als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die VPmed Karch und Kuhnert Partnerschaft/Steuerberatungsgesellschaft in Krefeld. Er berät bundesweit Ärzte aller Fachrichtungen, Zahnärzte sowie andere Heilberufe in allen wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Fragen.
Kontakt: t.karch@vpmed.de