Aller Anfang ist schwer
Eine gute Vorbereitung ist Gold wert, das gilt insbesondere für den Weg in die Selbstständigkeit. Trotz aller anfänglichen Euphorie über die neuen Aufgaben ist die gewissenhafte Planung dieses großen Schritts nicht zu vernachlässigen – denn beim Praxiskauf warten einige Fallstricke auf den Zahnarzt.
Wer sich als Zahnarzt niederlassen möchte, ist in der Regel voller Vorfreude. Damit dieser Enthusiasmus nicht getrübt wird und teure Fehlentscheidungen vermieden werden, sollten beim Praxiskauf einige grundsätzliche Regeln beachtet werden.
Nicht die Umsätze in der Vergangenheit zählen, sondern mit welchem Ertrag man selbst monatlich nach Abzug der Praxiskosten, Steuern und etwaiger Raten für den Praxiskredit für die persönliche Lebensführung rechnen kann. Daher ist der zukünftig zu erwartende Praxisgewinn maßgeblich. Wer hinsichtlich des tatsächlichen Praxiswerts unsicher ist, sollte den Kaufpreis von einem erfahrenen, unabhängigen Experten überprüfen lassen.
Vor der Praxisübernahme sollte ein Geschäftsplan erarbeitet werden, um den Investitionsbedarf (Praxiskaufpreis, Kosten für Renovierungen und Installationen, Neuanschaffungen von Inventar, Werbung etc.) zu kennen. Diese Zahlen sind auch wichtig für etwaige Finanzierungsgespräche mit der Bank. Dadurch ist frühzeitig bekannt, ob das gewünschte finanzielle Polster für das Vorhaben zur Verfügung steht oder nicht. Banken entscheiden bei der Kreditvergabe danach, ob ein tragfähiges Konzept präsentiert wird und wie sie den Zahnarzt als Unternehmer einschätzen – ein guter Geschäftsplan macht zudem unliebsame Verhandlungen über Nachfinanzierungen obsolet. Ferner empfiehlt es sich, vor der Praxisübernahme eine Liquiditätsberechnung durchführen zu lassen, damit deutlich wird, ob vom prognostizierten Praxisgewinn nach Abzug aller Verbindlichkeiten im privaten Bereich noch genügend Geld zum Leben bleibt.
Für den Praxiskauf sollte auch ein Zeitplan erstellt werden, denn es müssen Verträge geprüft und erstellt, Gespräche mit der Bank, dem Vermieter, dem Steuerberater und dem Medizinproduktehändler geführt werden – das braucht Zeit.
Räumlichkeiten überprüfen
Der Praxisgründer darf ebenfalls die Frage nicht vernachlässigen, ob in den Räumlichkeiten überhaupt eine Zahnarztpraxis betrieben werden darf und ob alle sonstigen, für den Praxisbetrieb erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Darüber hinaus sind die Anforderungen für die Nutzung von Büroräumlichkeiten zu beachten: Fluchtwege, Parkplätze und Aufenthaltsräume müssen in entsprechender Anzahl und Größe vorhanden sein. Zusätzliche Verpflichtungen ergeben sich aus einer Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen, für die Einhaltung der Infektionshygiene ist unter anderem eine Trennung von Personal- und Patiententoilette erforderlich. Achtung: Ein eventuell fälliger Umbau kann sehr teuer werden.
Mit dem Vormieter muss eindeutig geklärt werden, welches Praxisinventar übergeben und welches entnommen wird, eine Inventarliste sollte daher dem Praxisübernahmevertrag beigefügt werden. Zu prüfen ist, soweit möglich, ob das Inventar dem Verkäufer gehört, funktionsfähig und die Ersatzteilversorgung gewährleistet ist und alle erforderlichen Betriebsgenehmigungen z. B. vom TÜV vorliegen. Vorsicht: Geleastes oder finanziertes Inventar gehört nicht dem Praxisverkäufer.
Der Praxiskauf geht häufig mit einem Betriebsübergang einher. Dies hat zur Folge, dass der Käufer verpflichtet ist, das Personal zu unveränderten Konditionen weiter zu beschäftigen, wenn dem Betriebsübergang nicht widersprochen wurde. Außerdem ist die Kündigung eines Arbeitnehmers anlässlich eines Betriebsübergangs von Gesetzes wegen unwirksam. Um solche unliebsamen Überraschungen zu vermeiden und die Personalkosten kalkulierbar zu halten, sollte ermittelt werden, wer seit wann und für welches Geld in der Praxis beschäftigt ist. Existieren keine schriftlichen beziehungsweise alte Arbeitsverträge, sollte der Praxisverkauf Anlass sein, schriftliche Verträge abzufassen und diese zu aktualisieren.
Haftungsrisiken klären
Wer in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis eintritt, haftet auch für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, gegebenenfalls mit dem Privatvermögen. Daher sollte man sich vor dem Einstieg in die Gemeinschaftspraxis vergewissern, dass keine Regresse von Seiten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung drohen, Praxisverbindlichkeiten regelmäßig beglichen und keine (größeren) Kreditverträge über die Gemeinschaftspraxis abgeschlossen wurden. Anhand des Gemeinschaftspraxisvertrags sollte geprüft werden, ob alle Gesellschafter tatsächlich in freier Praxis arbeiten, das Unternehmerrisiko mittragen und sich in keinem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis befinden. Bei Scheinselbstständigkeit etwa drohen Honorarrückforderungen von Seiten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs.
Existenzgründer können unter bestimmten Bedingungen öffentliche Fördermittel bekommen. Außerdem gibt es Zuschüsse für betriebswirtschaftliche Beratungen. Auch Banken vermitteln Kreditprogramme für den Einstieg in die Selbstständigkeit.
Fehler sind schnell gemacht. Es empfiehlt sich daher, sich von Fachleuten und Experten, die die Fallstricke beim Praxiskauf kennen, beraten zu lassen. Für das Projekt Praxisübernahme sind Sie dann bestens vorbereitet.
Frank Macht ist Berater im Gesundheitswesen und Rechtsanwalt bei der novamedic GmbH, einem Geschäftsbereich der Ärztlichen Unternehmensgruppe Büdingen. Von 2004 bis 2007 war er Sachgebietsleiter Recht bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist das Medizinrecht.