Abrechnungstipp

Ziffer 2420 GOZ: elektrophysikalisch-chemische Methoden

Abrechnungstipp zu Ziffer 2420 GOZ: Die „Phys“ – eine klassische Endodontie-Leistung – soll diesmal gebührenrechtlich aktuell betrachtet werden. Dabei zeigt sich, dass die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden je Kanal nach Ziffer 2420 GOZ unterschiedliche moderne Endo-Methoden umfasst.


Ziffer 2420 GOZ

Ziffer 2420 GOZ: elektrophysikalisch-chemische Methoden Foto: DG Endo


Kaum ein Bereich der Zahnmedizin ist dem Wandel von Wissenschaft und Technik so stark unterworfen wie die Endodontie – die Fortschritte und Veränderungen, die sich in den vergangenen Jahren ergeben haben, sind selbst für die Patienten offenkundig. Doch wie so oft bei modernen Behandlungsmethoden kann das Gebührenrecht dieser Dynamik nicht folgen. Was bleibt, ist der Blick auf die zahnärztlichen Gebührenpositionen, die uns der Verordnungsgeber zur Verfügung stellt, und der kritische Blick, wie diese in den Alltag moderner Endodontie passen.

Eine dieser Leistungen ist die „Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“ nach Ziffer 2420 GOZ. Als elektrophysikalisch kann jede Methode bezeichnet werden, die Elektrizität zum Antrieb mechanischer Hilfsmittel bzw. unterstützender Instrumente nutzt, wie beispielsweise Ultraschall- und/oder Schwingungserzeugung. Elektrophysikalisch ist ebenso eine direkte dissoziierende Stromflusswirkung („Ionophorese“ und Ähnliches) in Kanalflüssigkeiten, die ihrerseits eine chemische Lösung darstellen (Wasserstoffperoxid/ Na-Hypochlorid etc.).

Chemische Methoden zur Unterstützung der Kanalaufbereitung sind beispielsweise Wechselspülungen, die etwa mit elektrisch erzeugter Schallaktivierung in der Wirkung verstärkt werden.

Ziffer 2420 GOZ: Was gilt es bei der korrekten Abrechnung zu beachten?

Die Formulierung „zusätzliche Anwendung“ setzt quasi eine vorausgegangene Leistung voraus. Die wird zwar nicht explizit genannt, kann aber zahnmedizinisch betrachtet nur die auch im Leistungsverzeichnis unmittelbar vorangehende Wurzelkanalaufbereitung sein. Die aktive zahnärztliche Anwendung von adjuvanten Methoden elektrophysikalisch-chemischer Art kann dabei je Kanal sowohl Ziffer 2420 GOZ.während als auch nach der Wurzelkanalaufbereitung erfolgen. Auch in Folgesitzungen bei gegebenenfalls nötiger Weiteraufbereitung und auch zur Vorbereitung der Wurzelfüllung kann die „Phys“ anfallen.

Die Leistung „Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“ nach Ziffer 2420 GOZ ist auf den einmaligen Ansatz je Kanal begrenzt, auch wenn mehrere verschiedene Techniken im Kanal Verwendung finden. Der zweifelsfrei hierbei entstehende erhöhte Zeitaufwand kann mit der Wahl des Steigerungsfaktors in der Rechnung dargestellt werden. Wichtig: Es gibt keine gebührentechnische Beschränkung für die Wiederholbarkeit in Folgesitzungen und es gibt keinerlei Frequenzeinschränkung prinzipieller Art.

Einschränkung bei Leistung nach Nr. 2420 GOZ

Was sich bereits aus dem Behandlungsablauf ergibt, ist die Einschränkung, dass die Leistung nach Nr. 2420 GOZ nicht unmittelbar neben oder direkt gefolgt von einem postendodontischem Aufbau berechnet werden kann. Gleiches gilt für definitive Versorgungen an dem betreffenden Zahn.

Die aktive Anwendung von unterstützenden Methoden zur möglichst vollständigen Kanaldesinfektion kann jedoch gefolgt sein von einer eine Sitzung beendenden medikamentösen Einlage als Desinfizienz/Dauerdesinfizienz (nach Ziffer 2430 GOZ) und einem temporären speicheldichten Verschluss (nach Ziffer 2020 GOZ). Bestehen Zweifel an der beständigen Bakteriendichtigkeit dieses Verschlusses, könnte dieser Verschluss auch adhäsivem Weg erfolgen (plus Ziffer 2197 GOZ). Vor Eingliederung eines Provisoriums könnte der Ansatz der Nr. 2420 GOZ ebenfalls denkbar sein.

Ziffer 2420 GOZ: Ist die erfolgte Leistung beschrieben?

In der modernen Endodontie gilt es neben der grundsätzlichen Berechnungsfähigkeit auch zu prüfen, ob die erfolgte Leistung tatsächlich mit der Nr. 2420 GOZ beschrieben ist? Es gibt eine Reihe neuerer Verfahren, die unterschiedlich elektrischen Strom nutzen zur Erzielung physikalisch-chemischer, bakteriostatischer oder bakterizider Wirkung.

Bekannt und hochwirksam ist elektrische Ultraschallerzeugung zur Aktivierung von Chemikalien (Spüllösungen), wie Natriumhypochlorit, EDTA, auch ggf. Chlorhexidin und Ähnliches; diese erfüllen den Leistungsinhalt der Nr. 2420 GOZ eindeutig. Bei der „antimikrobiellen photodynamischen Therapie“ (aPDT/PACT) handelt es sich jedoch um eine Entsprechungsleistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen ist. Die photoaktivierte Desinfektion ist dabei nicht nur wissenschaftlich, sondern mittlerweile auch in der Rechtsprechung anerkannt:

Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Mit zwei Urteilen hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (11.03.2013, Az. 13 K 4202/11 und 11.03.2013, Az. 13 K 4557/11) entschieden, dass die photoaktivierte Desinfektion zu Recht als Analogleistung berechnet werden kann. Auch die Anwendung eines komplexen endodontischen Wechselspülprotokolls stellt eine Entsprechungsleistung dar, wird allerdings nicht von allen Landeszahnärztekammern als selbstständige Leistung erkannt, was zumindest in separater Sitzung nicht so recht nachvollziehbar erscheint.

Für gesetzlich versicherte Patienten gilt: Eine Leistung nach der Nr. 2420 GOZ ist mit Versicherten der GKV neben den GKV-Leistungen der Wurzelkanalbehandlung (32 WK, 35 WF) vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist – so stellt es die KZBV in ihrer Veröffentlichung „Schnittstellen von BEMA zu GOZ“ fest.

Steffi Scholl
ist Abrechnungsspezialistin und arbeitet seit 2011 bei der Zahnärzt‧lichen Abrechnungsgenossenschaft eG (ZA) in Düsseldorf in der GOZ-Fachabteilung.
Kontakt: sscholl@zaag.de