Regressfalle EXZ1 (Bema-Nr. 49) vermeiden
In der April-Ausgabe des Dental Magazins sind wir auf die Mu Bema-Nr. 105 und die GOZ 4020 eingegangen und haben auch das Thema KZV-Regress gestreift. Wir führen nun die Regress-Serie weiter und stellen Ihnen ein weiteres, leider häufiges Missverständnis aus der konservierenden-chirurgischen Bema-Abrechnung vor, das sehr oft im Prüfungsausschuss beanstandet wird.
Abrechenbar für jede Art von Zahnfleischbeseitigung?
Unter der EXZ1 Bema-Nr. 49 wird die „Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes“ berechnet. Unter Bestimmung Nr. 1 ist beschrieben, dass die Nr. 49 in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung berechenbar ist. Das heißt, die EXZ1 ist nur als selbstständige Maßnahme und nicht im Zusammenhang mit einer anderen operativen Maßnahme berechenbar.
Bei der Entfernung oder einer Verdrängung überschüssigen Zahnfleisches in der Behandlung, z.B. bei einer Füllungstherapie, kann nur die Bema-Nr. 12 (BMF) berechnet werden.
Für die Entfernung von Schleimhaut und Granulationsgenwebe, z.B. bei einer Papillektomie, entzündlichem Gingivagewebes im Akutfall oder einer Entfernung der Zahnfleischkappe bei dentitio difficilis bzw. als Durchtrennhilfe in der KFO, kann die Bema 49 (EXZ1) für das Gebiet eines Zahnes in Ansatz gebracht werden. Im Gegensatz zu der Entfernung bei einer Füllung, da es sich hier ja um eine nichtchirurgische Leistung handelt.
CAVE: Immer die genaue Art der Zahnfleischentfernung dokumentieren.
Die EXZ1 (BEMA 49) bei einer PA
Seit Inkrafttreten der neuen PAR-Richtlinie zum 01.07.2021 ist die Abrechnung der Bema 49 (EXZ1) für eine Behandlung/ Therapie durch eine geschlossene oder offene Kürettage an bis zu drei Parodontien nicht mehr berechenbar. Dies betrifft auch die Abrechnung der EXZ1 bei pflegebedürftigen Menschen. Für diese steht eine entsprechende, deren Umfang betreffende Parodontaltherapie zur Verfügung. Diese ist in der Behandlungs-Richtlinie B. V. des Gemeinsamen Bundesausschusses erläutert.
Im akuten Schmerzfall, z.B. bei der Behandlung im Notdienst, ist es weiterhin möglich, an einzelnen Zähnen zur Schmerzbeseitigung eine EXZ 1 (BEMA 49) durchzuführen. Wichtig ist hier wieder, dass die Dokumentation ausführlich vorhanden ist, oder ggf. sogar ein KZVI (Kassenzahnärztlicher interner Vermerk) angegeben wird.
Die EXZ1 (BEMA 49) bei der OSteotomie der Weisheitszähne
Wird im Zuge einer operativen Weisheitszahnentfernung vor der Naht überschüssiges Zahnfleisch entfernt, so ist dies eine Bestandteil der Osteotomie (s.o. – nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung berechenbar) und erfüllt nicht den Leistungsinhalt der EXZ1.
Wird es aber notwendig, dass in der gleichen Sitzung an einer anderen Stelle (Dokumentation!) oder an einem anderen Zahn Zahnfleisch bzw. Granulationsgewebe abgetragen werden muss, können beide Leistungen nebeneinander berechnet werden.
Bianka Herzog-Hock
Expertin für die zahnärztliche Abrechnung und Geschäftsführerin von Pasident,
Ansprechpartner für Praxisoptimierung und -Management
bhh@pasident.de