Provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten
Wenn die Einlagefüllungen im indirekten Verfahren hergestellt werden, müssen die präparierten Zähne bis zur endgültigen Versorgung provisorisch gefüllt werden.
Die provisorische Versorgung einer Inlaykavität ist nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 und deshalb gesondert berechnungsfähig. Bei kleineren Kavitäten ist die Versorgung mit einem in der Kavität geformten Provisoriumsmaterial (z.B. mit Fermit) nach GOZ-Nr. 2260 zu berechnen und eine feste provisorische Versorgung mit einem individuellen Kunststoffprovisorium nach GOZ-Nr. 2270.ie Vergütung des ggf. mehrmaligen Wiedereinsetzens desselben Inlayprovisoriums ist mit der Gebühr nach GOZ-Nr. 2260 bzw. 2270 abgegolten und kann bei der Gebühren-Bemessung nach § 5 Abs. 2 GOZ entsprechend berücksichtigt werden.Wird ein alio loco angefertigtes provisorisches Inlay im Notdienst durch einen anderen Zahnarzt wieder befestigt, muss dieses nach § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses (analog) berechnet werden.
ZAHNTECHNISCHE LEISTUNGEN UND MATERIALKOSTEN
Für die Herstellung eines Inlays fallen (Fremd-)Laborkosten an. Sie werden dem Patienten gemäß § 9 GOZ weiterberechnet.
Darüber hinaus fallen am Behandlungsstuhl möglicherweise weitere Leistungen an, die der Zahntechnik zugeordnet werden können wie z.B.:
· Zahnfarbenbestimmung
· Umarbeiten eines Löffels zum individuellen Löffel
· Formteil für die provisorische Versorgung.
Die Kosten für Abformmaterialien sind ebenfalls berechnungsfähig, nicht jedoch der Kunststoff für die Herstellung des provisorischen Inlays. Nach GOZ-Nr. 2270 sind mit der Gebühr die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung des provisorischen Inlays abgegolten. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer erfüllt die einfache Ausarbeitung nicht die Voraussetzungen einer Berechnung nach § 9 GOZ.