Abrechnungstipp cGM

Professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen



Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine Maßnahme, die präventiv oder im Vorfeld einer Parodontalbehandlung durchgeführt wird. Die PZR wird sowohl bei Kassenpatienten als auch bei Privatpatienten nach der Gebührenziffer 1040 GOZ im Gebührenteil B „Prophylaktische Leistungen“ berechnet. 
Der Leistungstext der GOZ Nr. 1040 lautet: „Professionelle Zahnreinigung“ und umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich der Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.

  • Im Rahmen einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) werden supragingival Plaque und Zahnstein entfernt (Initialbehandlung). Im Rahmen einer „systematischen Parodontitis-Therapie“ stellt die Professionelle Zahnreinigung einen sehr wichtigen Therapieabschnitt dar, da hier die Grundlagen für den Langzeitbehandlungserfolg gelegt werden.
  • Die Abrechnung einer PZR ist im BEMA nicht geregelt. Diese Leistung wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat berechnet. Hierbei handelt es sich um „Selbstzahlerleistungen“.
  • Die PZR ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar, ausgenommen ist die Reinigung von abnehmbaren Prothesen. Sie wird dem Patienten als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ in Rechnung gestellt.
  • Die PZR wird beim Kassen- ebenso wie beim Privatpatienten nach der GOZ Nr. 1040 berechnet. Darüber hinaus sind folgende Leistungen berechenbar:
    Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (GOZ-Nr. 2010): Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nr. 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nr. 2010 ist deshalb neben der Nr. 1040 berechnungsfähig.
  • Mundhygienestatus und Kontrolle des Übungserfolges: Bei der Berechnung der Nrn. 1000 und 1010 ist die vorgesehene Dauer der Leistung (25 bzw. 15 Minuten) anzugeben.
  • Die Entfernung klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge im Sinne einer PZR ist von der Nr. 1040 nicht erfasst und daher nach Auffassung der BZÄK analog § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.
  • Die Reinigung anderer oraler Strukturen (z. B. Zungen‧rücken, Wangenschleimhaut etc. im Rahmen der Full-Mouth-Desinfektion) kann als selbstständige zahnärztliche Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
  • Die PZR an Verbindungselementen im Mund wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher ebenfalls analog berechnet.
  • Taschenspülungen – zum Beispiel mit CHX-Lösungen – nach Nr. 4020 sind auch neben der PZR oder nach parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.
  • Ebenso ist die subgingivale Applikation antibakteriell wirkender Medikamente (GOZ-Nr. 4025) berechenbar, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal antibakteriell wirkendes Präparat eingebracht wird. Das eingebrachte Medikament wird gesondert in Rechnung gestellt.

Wie bereits erwähnt, ist die GOZ Nr. 1040 nicht für die Reinigung von abnehmbaren Prothesen berechnungsfähig. Diese Leistung wird dem Patienten als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ in Rechnung gestellt.