Abrechnung/GOZ

Privatvereinbarung: Was Zahnärzte beachten sollten

Leistungen, die Zahnärzte privat abrechnen können, sind besonders lukrativ. Es gibt allerdings einige Punkte, die Behandler beachten sollten, wenn sich gesetzlich versicherte Patienten privatzahnärztliche Leistungen wünschen.


Zahnärzte sollten wissen, dass sie berechtigt sind, auch mit gesetzlich versicherten Patienten Privatvereinbarungen zu treffen. Foto: DragonImages/Fotolia.com


Studien belegen: Schöne Zähne vermitteln Gesundheit, Vitalität und Attraktivität. Seit Jahren steigt daher das Interesse von Patienten, für ein makelloses Lächeln in schöne und gesunde Zähne zu investieren. Gesetzlich versicherte Patienten sind in dieser Hinsicht keine Ausnahme, sondern nutzen ebenfalls immer häufiger die Möglichkeiten der modernen Zahnmedizin, auch wenn ihre Krankenkasse die Kosten für diese Behandlungen nicht übernimmt. Viele Pflichtversicherte schließen daher private Zusatzpolicen ab oder zahlen die fälligen Zahnarzthonorare gleich aus der eigenen Tasche.

Um von dem Wunsch der Patienten, höherwertige Behandlungen in Anspruch zu nehmen, zu profitieren, sollte der Behandler den Leistungskatalog der GKV genau kennen und wissen, welche Leistungen erstattungsfähig sind und welche nicht. Denn um einen GKV-Patienten mit Privatleistungen versorgen zu können, muss ein Zahnarzt zunächst das Kassenrecht verlassen.

Dokumentation beachten

Zunächst sollte der Zahnarzt den betreffenden Patienten in einem persönlichen Gespräch ausführlich und umfassend über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten und -risiken informieren. Aufzuklären ist über Anlass, Dringlichkeit, Umfang, Schwere typischer Risiken, Art, Folgen und mögliche Nebenwirkungen der geplanten Behandlung. Ebenfalls sind die Folgen einer Nichtbehandlung und Behandlungsalternativen darzustellen. Der Patient ist darüber hinaus über die Kosten und Honorare für die einzelnen Behandlungsleistungen zu informieren. Der Patient muss vor der Behandlung wissen, was finanziell auf ihn zukommt.

Insbesondere im Hinblick auf das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz ist darauf zu achten, dass diese Gespräche mit dem Patienten sorgfältig schriftlich dokumentiert werden. Die Bedeutung dieser Dokumentation erschließt sich aus der Rechtsprechung, die strenge Anforderungen an Zahnärzte stellt, dieser umfassenden und ausführlichen Aufklärung der Patienten nachzukommen. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Zahnärzten und Patienten steht daher regelmäßig die Frage im Fokus, ob der Patient korrekt über Behandlungsleistungen, Risiken und Kosten aufgeklärt wurde, nicht die eigentliche Behandlung.

Im nächsten Schritt trifft der Zahnarzt mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z/ § 7 Abs. 7 EKVZ. Diese Privatvereinbarung muss ausweisen, dass die geplante Behandlung

  • nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
  • weit über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht (§§ 12, 70 SGB V),
  • nicht den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung entspricht und
  • auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten durchgeführt wird.

Es gibt keine Formvorschrift für diese Vereinbarung. Kammern und KZVen etc. bieten Musterformulare an.

Der Zahnarzt sollte sich diese Privatvereinbarung unbedingt schriftlich bestätigen lassen, denn so kann er jederzeit belegen, dass der Patient frei entschieden hat, die Leistungen auf privater Basis in Anspruch zu nehmen. Nachdem der Patient diese Vereinbarung unterschrieben hat, gilt die GOZ.

Gut kalkulieren

Überschreitet eine Leistung das Maß des zahnmedizinisch Notwendigen im Sinne der GOZ, muss der Zahnarzt diese Leistung auf seiner Liquidation als „Verlangensleistung“ kennzeichnen. Bei Verlangensleistungen muss der Zahnarzt mit seinem Patienten vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplans gemäß § 2 Abs. 3 GOZ treffen. Sofern eine Leistung nicht in den Gebührenverzeichnissen von GOZ beziehungsweise GOÄ aufgeführt ist, kann der Zahnarzt eine zahnmedizinisch notwendige, selbstständige Leistung gemäß GOZ § 6 Abs. 1 analog abrechnen. Soll dabei ein Faktor berechnet werden, der über dem 3,5-fachen GOZ-Satz liegt, sollte der Zahnarzt mit dem Patienten im Vorfeld zusätzlich eine Honorarvereinbarung gemäß GOZ § 2 Abs. 1, 2 und 3 treffen. Grundlage seiner Kalkulation bei der Berechnung der Faktoren sollte, um wirtschaftlich zu arbeiten, der jeweils angestrebte Stundensatz sein. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient dann die Honorarforderung.

Fazit: Zahnärzte sollten wissen, dass sie berechtigt sind, auch mit gesetzlich versicherten Patienten Privatvereinbarungen zu treffen. Halten sie die dafür notwendigen Schritte und Maßnahmen ein und der Patient akzeptiert den Leistungsumfang und die damit verbundenen Kosten, erschließt sich der Zahnarzt automatisch ein zusätzliches Umsatzpotenzial.

Judith Kressebuch
ist Abrechnungsexpertin im Honorarzentrum büdingen|dent, einem Dienstleistungsbereich der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen.
Kontakt: info@buedingen-dent.de