Abrechnungstipps

Implantologische Leistungen abrechnen

Häufige Abrechnungsfragen im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen rund um die virtuelle Implantatplanung, Bohrschablonen und der Eigenbluttherapie, zum Beispiel mit PRF/PRGF, klärt die Abrechnungsexpertin Sabine Schmidt.



Die virtuelle Implantatplanung ist aus der modernen Zahnmedizin nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglicht eine präzise und sichere Positionierung der Implantate. Häufig stellen sich jedoch die Fragen, wie diese Leistung abgerechnet werden kann bzw. ob sie in der GOZ-Nr. 9000 enthalten ist.
Da die Leistung weder in der GOZ noch in der GOÄ und auch nicht in der GOZ-Nr. 9000 enthalten ist, ist die Berechnung als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ möglich. Diese Auffassung wird auch seitens der Bundeszahnärztekammer vertreten.

Analogleistung für virtuelle Implantatplanung berechnen
Bei der Festlegung der Analogleistung sollte darauf geachtet werden, dass diese betriebswirtschaftlich stimmig kalkuliert wird. Geht man beispielsweise von einer Planung von 20 Minuten und einem betriebswirtschaftlichen Stundensatz von 400,00 Euro aus, so müssen mit der Analogleistung 133,20 Euro generiert werden.
Empfehlenswert ist es, Analogleistungen mit dem 1,8-fachen Faktor anzulegen. Somit besteht Spielraum nach unten zu Faktor 1,0 (bei einfacheren Fällen) und nach oben zu Faktor 2,3 (bei schwierigeren Fällen). Unter gebührenrechtlichen Aspekten können Analogleistungen selbstverständlich auch oberhalb des 2,3-fachen Faktors berechnet werden – hierbei ist aber zu beachten, dass dann eine Begründung angegeben werden muss (Tabelle 1, Beispiel Analogleistungen).

Abrechnung von Bohrschablonen
In der modernen Implantologie spielen Bohrschablonen eine wichtige Rolle, um die präzise Positionierung der Implantate zu gewährleisten. Diese unterstützen den Zahnarzt dabei, die geplanten Implantate sicher und exakt zu positionieren.
Die Abrechnung von Bohrschablonen ist in der GOZ mit den GOZ-Nrn. 9003 und 9005 geregelt, siehe Tabelle 2.
Wichtig: Da beide Leistungen nur die „Verwendung“ der Schablonen beschreiben, kann der zahnärztliche Aufwand, der im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone entsteht, zusätzlich als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.


Abrechnung von PRGF- und PRP-Verfahren
PRGF- (Plasma Rich in Growth Factors) und PRP- (Platelet-Rich Plasma) Verfahren gewinnen in vielen Praxen zunehmend an Bedeutung. Die Gewinnung von autologem Blutplasma fördert die Heilung und Regeneration von Gewebe und wird bei verschiedenen Behandlungsarten (hauptsächlich bei chirurgischen Eingriffen) eingesetzt.
Da es sich hierbei um ein Verfahren handelt, dass weder in der GOZ noch in der GOÄ vorhanden ist, wird die Leistung als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet. Die Auswahl der jeweiligen Leistung sollte unter dem Aspekt des jeweiligen Zeitaufwandes und des individuellen Stundensatzes der Praxis erfolgen.
Für die Blutentnahme kann zusätzlich die Ä 250 (Blutentnahme aus der Vene) abgerechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine reine Privatleistung, die bei Anwendung bei einem GKV-Patienten privat vereinbart werden muss. Idealerweise ist hier eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten zu treffen.

Sabine Schmidt
ist Expertin in der zahnärztlichen Abrechnung, Referentin und Autorin zahlreicher Artikel zu diesem Thema, u. a. für den Kommentar von Liebold/Raff/Wissing. 
Zu ihren Leistungen gehören Coachings im Bereich zahnärztliche Dokumentation/Abrechnung (BEMA/GOZ), Abrechnungs-/Dokumentationschecks und Einzelcoachings zur Persönlichkeitsentwicklung.
sabine.schmidt@coaching-schmidt.com

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