Digitale Abformung bei CAD/CAM-Versorgungen

GOZ-Ziffer 0065: Intraoralscan rechnet sich

Diese eine Gebühr der GOZ soll es beweisen: Die moderne, digitale Zahnheilkunde hat in die Gebührenordnung Einzug gehalten. Unter der GOZ-Ziffer 0065 wurde für die digitale Abformung bei CAD/CAM-Versorgungen eine eigenständige Gebührenziffer aufgenommen. Das und der zeitliche Gewinn machen die Umstellung auf diese Technik attraktiv.



Digitale Abformverfahren mithilfe lichtoptisch arbeitender Scansysteme ergänzen bereits seit Beginn der 1980er-Jahre den konventionellen Abdruck mit Abformmassen. Die sogenannte digitale Abformung, der digitale Workflow, bei dem Zahnersatz aus bestimmten Materialien wie z. B. Zirkonoxid oder Nichtedelmetall im zahntechnischen Labor oder auch in der Zahnarztpraxis mittels CAD/CAM-Technik gescannt und hergestellt werden, ist eine logische Konsequenz der Weiterentwicklung digitaler Techniken.

Konventionelle Abformungen werden teilweise überflüssig, der Scanvorgang ermöglicht die Übertragung vom Mund des Patienten direkt in das Labor oder an das Fräszentrum und minimiert so Fehlerquellen. Unter der GOZ-Ziffer 0065 – Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – wurde für die digitale Abformung bei CAD/CAM-Versorgungen eine eigenständige Gebührenziffer aufgenommen. Sie kann sowohl beim Privatpatienten als auch beim GKV-Patienten angesetzt werden.

GOZ-Nr. 0065 ist im Durchschnitt mit 10,35 € bewertet

„Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells“, die Bundeszahnärztekammer kommentiert die GOZ-Nr. 0065. Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen.“

Die GOZ-Nr. 0065 ist im Durchschnitt mit 10,35 € bewertet und kann einmal je Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechnet werden. Bei einem Scan eines Kiefers ist sie etwas besser bewertet als die konventionelle GOZ-Nr. 0050.

Was ist abgegolten?

Vorbereitende Maßnahmen wie etwa die primäre Puderung der zu scannenden Oberfläche sowie die Archivierung der Daten sind mit der Gebühr nach GOZ-Nr. 0065 abgegolten. Der Scanvorgang kann komplett in einem Durchgang oder auch schrittweise vorgenommen werden. Nachscannen von Details ist möglich. Auch die Kieferrelationsbestimmung (Verhältnis der Kiefer zueinander, Ermittlung des vorhandenen Platzangebots für die Rekonstruktion) ist digital kein Problem.

Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft. Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen umfasst, zusätzlich berechnet werden. Konventionelle Abformungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ.

Auch neben konventioneller Abformung berechnungsfähig

Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft. Dies kann allerdings nur bedeuten, dass nicht von ein und demselben prothetischen Pfeiler sowohl eine digitale als auch eine konventionelle Abformung nebeneinander berechnet werden kann. Wenn in derselben Kieferhälfte bzw. demselben Frontzahnbereich eine optisch-elektronische Abformung (z. B. für die Herstellung eines CEREC-Inlays) und an anderen Zähnen eine konventionelle Abformung zur Herstellung von Kronen oder einer Brücke notwendig ist, ist die GOZ-Nr. 0065 auch neben einer konventionellen Abformung derselben/desselben Kieferhälfte/Frontzahnbereichs berechnungsfähig.

Ist in einer nachfolgenden Sitzung die medizinische Notwendigkeit gegeben, erneut eine optisch-elektronische Abformung durchzuführen, so kann diese erneut berechnet werden. Wird im selben Kiefer eine Kieferhälfte oder ein Frontzahnbereich digital nach der GOZ-Nr. 0065 abgeformt und die andere Kieferhälfte konventionell, so sind beide Abformverfahren nebeneinander berechnungsfähig.

PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung wird analog berechnet

Während die GOZ-Nr. 0050 und 0060 die „Auswertung zur Diagnose und Planung“ enthalten, ist diese Maßnahme in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0065 nicht enthalten. Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung muss daher analog berechnet werden. Die Wahl der entsprechenden analog zugrunde zu legenden Gebührenziffer für die PC-gestützte Auswertung einer optisch-elektronischen Abformung sollte jeder Behandler individuell nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand treffen. Dabei kommt z. B. die Ziffer GOZ 6010 infrage (siehe Tabelle 2). Es ist zu prüfen, ob mit diesem Honorar die Wirtschaftlichkeit der Praxis gesichert ist. Ansonsten ist eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 mit dem Patienten zu treffen.

Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des § 9 GOZ. Die CAD/CAM-Leistungen können zum Beispiel auf der Grundlage der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) 1997, der BEB Zahntechnik 2009 oder nach einer praxisindividuellen Laborliste mit entsprechender Kalkulation berechnet werden.

Archivierung gemäß Musterberufsordnung

Die Archivierung ist nach den Vorgaben des § 12 („Zahnärztliche Dokumentation“) der Musterberufsordnung (MBO) der BZÄK vom 7. November 2014 durchzuführen: „(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.“

Auch aus § 630f BGB (Patientenrechtegesetz) ergibt sich: „Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.“

Wirtschaftlichkeit

Das Scanverfahren bietet speziell für Patienten mit starkem Würgereiz einen deutlichen Gewinn an Behandlungskomfort. Und sie werden sicher die moderne Methode in ihrem Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis kommunizieren. Der Marketingeffekt digitaler Techniken darf nicht unterschätzt werden.

Darüber hinaus ergeben sich aufgrund des Wegfalls einzelner Arbeitsschritte, wie zum Beispiel Auswahl des Abformlöffels, Anmischen der Abformmasse, Desinfektion und letztlich die Modellherstellung, weniger Fehlerquellen. Damit wird vor allem Arbeitszeit eingespart.

Auch Ungenauigkeiten wie bei herkömmlichen Gipsmodellen treten nicht auf. Somit sind (kosten- und honorarfreie) Wiederholungen deutlich reduziert. In unserer zeitlichen Gegenüberstellung zeigt die Kalkulation deutlich:

  • Infolge des geringeren Zeitaufwands für die digitale Abformung ergibt sich eine Ersparnis von 25,94 Euro pro Abformung.
  • Dennoch ist in diesem Musterbeispiel der Zeit- und damit Kostenaufwand für die Abformung so hoch, dass bei der Bemessung der Gebühr ein Ansatz oberhalb von 2,3 bzw. eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe notwendig wird.

Fazit

Digitale Abformungen sind ein nach außen (für den Patienten) wahrnehmbares Zeichen moderner Zahnheilkunde und tragen damit deutlich zum Imagegewinn einer Praxis bei. Dank der digitalen Technik entfallen viele Arbeiten wie die Verwaltung von Abformmaterialien, Vorratshaltung und Anpassung von Abdrucklöffeln, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten oder Mehrarbeit für Wiederholungen/Korrekturen. Allein der zeitliche Gewinn macht die Umstellung auf diese Technik attraktiv. Die gewonnene Zeit kann nutz- und gewinnbringend für andere Tätigkeiten verwendet werden.

Christine Baumeister-Henning

ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht.

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