Abrechnung/GOZ

Gebühren für GOZ-fremde Leistungen

Die Fassung von § 6 Abs. 1 ermöglicht eine analoge Abrechnung aller selbstständigen zahnärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOZ nicht aufgenommen sind, wie zum Beispiel die „Lokalanästhesie per Parodontalgel“. Worauf zu achten ist, skizziert die Autorin.


Eickholz


Seit Einführung der GOZ 2012 kommt es für die Analogberechnung nicht mehr darauf an, dass die jeweilige Leistung erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entwickelt wurde. Vielmehr geht es einzig darum, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde.

Bei der analogen Leistung muss es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handeln, d. h., sie darf nicht einen Arbeitsschritt einer bereits vorhandenen Leistung der GOZ/GOÄ und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung darstellen. Hier weist bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 darauf hin, dass für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine besondere Gebühr nicht berechnet werden kann. Soweit mit dem Vorliegen von Modifikationen eventuell Veränderungen in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand der Leistungserbringung verbunden sind, ist dem daher gegebenenfalls durch entsprechende Anpassung des Steigerungssatzes gem. § 5 Abs. 2 Rechnung zu tragen.

Beispiel: Kavitätenpräparation mit Laser

Die Präparation der Kavität ist im Leistungsumfang der Füllungsgebühren 2050 bis 2120 enthalten. Die besondere Art der Kavitätenpräparation kann also allenfalls über eine entsprechende Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.

Der Vergleich

Die selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen. Der Zahnarzt hat somit in einer Gesamtbewertung, die er eigenverantwortlich durchzuführen hat, eine Leistung für die Analogbewertung auszuwählen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller drei Kriterien mit der erbrachten Leistung noch am meisten vergleichbar ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen.

1. Nach der Art vergleichbar

Dieses Kriterium stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab oder sie ist vom Behandlungsablauf her der nicht beschriebenen Leistung verwandt. Dabei ist bei der Wahl der Analoggebühr insbesondere darauf zu achten, eine Leistung auszuwählen, die dem gleichen Behandlungsspektrum, also z. B. den konservierenden Leistungen zuzuordnen ist.

Beispiel: Wurzelkanalreparatur (Via-falsa-Verschluss)

Diese Leistung ist in der GOZ nicht enthalten, ebenso wenig in der GOÄ. Vom Behandlungsziel her ist sie den konservierenden Leistungen zuzuordnen, so dass in diesem Bereich die entsprechende Analoggebühr zu suchen ist. Denkbar wäre es, für diese Maßnahme eine Gebühr aus der Endodontie (z. B. Nr. 2410 oder 2440 analog) anzusetzen.

2. Nach dem Kostenaufwand vergleichbar

Die Analogleistung soll ferner nach dem Kostenaufwand vergleichbar sein. Der Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung einschließlich der hier notwendigen Materialien und ggf. des Einsatzes besonders qualifizierten Personals. Dabei ist bei der Betrachtung der Materialkosten zunächst auf die üblichen Praxiskosten abzustellen. Wird für die analog zu berechnende Leistung ein besonders teures Material verwandt, muss als Analoggebühr entweder eine auch in der Honorarhöhe entsprechende Leistung, die dann die Kosten für das verwendete Material beinhaltet, gesucht oder – wenn dies sinnvoll nicht möglich ist – das Material zusätzlich berechnet werden. Hier kann der mögliche Einwand der Kostenerstatter, Zahnärzte könnten nur die Materialien berechnen, die die GOZ auch anführt, nicht gelten, denn wenn eine Leistung in der GOZ nicht enthalten ist, kann u. U. das für die Leistungserbringung notwendige Material nicht als berechnungsfähig ausgewiesen werden.

Beispiel: Lokalanästhesie mit Parodontalgel

Das Gel wird bei Erwachsenen zur Kontrolle der Schmerzen bei bestimmten Zahnbehandlungen wie Zahnsteinentfernung und/oder Wurzelglättung und Sondieren angewendet. Eine Packung Oraqix kostet z. B. 171,97 € und enthält 20 × 1,7 g. Eine Patrone kostet demnach 8,60 €. Für die Anästhesierung eines Quadranten benötigt der Zahnarzt eine Patrone. Nun ist die vergleichbare Oberflächenanästhesie (GOZ-Nr. 0080) mit 3,88 € je Quadrant bei Faktor 2,3 vergütet. Selbst eine Anhebung des Faktors auf 3,5 (= 5,91 €) kann die Ausgaben des Zahnarztes für das Medikament nicht decken. Hier kann nun entweder eine andere Analogziffer gewählt werden, die sowohl Honorar als auch Materialkosten abdeckt (z. B. GOZ-Nr. 2360 Exstirpation der vitalen Pulpa, die mit 14,23 € vergütet wird), oder es wird die andere Gebühr angesetzt und das Parodontalgel wird als Auslage zusätzlich in Ansatz gebracht.

3. Nach dem Zeitaufwand vergleichbar

Schließlich soll auch der Zeitaufwand vergleichbar sein. Der Zeitaufwand erfordert einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung. In dem genannten Beispiel ist der Zeitaufwand bei der Verwendung des Dentalgels möglicherweise eher mit dem der Oberflächenanästhesie als mit dem der Vitalexstirpation vergleichbar, so dass unter dieser Betrachtung der Wahl der Nr. 0080 GOZ ggf. der Vorzug zu geben wäre.

Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Da i. d. R. nicht eine bestimmte Analogleistung der erbrachten Leistung in allen drei Kriterien im gleichen Maße vergleichbar sein wird, hat der Zahnarzt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Analogberechnung die Leistung zu wählen, die der zu berechnenden Leistung insgesamt am ehesten entspricht.

Der richtige Weg zur analogen Berechnung

  • Zunächst suchen Sie in der GOZ nach einer „gleichwertigen“ Leistung, wobei gleichwertig nicht gleichartig bedeutet!
  • Finden Sie in der GOZ keine „gleichwertige“ Leistung, können Sie eine „gleichwertige“ Leistung aus der GOÄ (für Zahnärzte geöffneter Bereich) wählen.
  • Haben Sie die entsprechende gleichwertige Leistung nach Ihrem Ermessen ausgewählt, sind für die Berechnung zusätzlich die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 der GOZ zu beachten.

GOZ oder GOÄ?

§ 6 Abs. 1 Satz 2 lautet: „Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Bei der Wahl der Analoggebühr ist zwar zunächst in der GOZ eine vergleichbare Leistung zu suchen, allerdings wurde der bisherigen Rechtsprechung des OLG Hamm, nach der Zahnärzte ausschließlich GOZ-Leistungen für die Wahl einer Analogleistung heranziehen durften, eine Absage erteilt. Ausdrücklich darf der Zahnarzt also auch in der GOÄ nach vergleichbaren Leistungen suchen. Dies allerdings nur in den für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereichen. Hierzu ein Auszug aus der Amtlichen Begründung zur GOZ: „Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.“

Hinweis zur Rechnungslegung

Bei der Berechnung analoger Leistungen ist § 10 Abs. 4 GOZ zu beachten:

„Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ‚entsprechend‘ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“

Das bedeutet, bei der Berechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistung für den Patienten so zu beschreiben, dass er es versteht und damit die Möglichkeit hat, die Rechnungslegung zu prüfen. Außerdem ist transparent darzustellen, dass eine Analogberechnung durchgeführt wurde.

Beispiel: die provisorische Stiftkrone ist nicht mehr in der GOZ enthalten und kann damit nur analog berechnet werden. Die Rechnungsstellung sieht dann folgendermaßen aus:

Die neue Regelung zur Berechnung nicht im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen hat leider nicht dazu geführt, den Streit mit Kostenträgern um die Berechtigung der Analogberechnung endgültig zu beenden. Ganz offensichtlich liegt es nicht in der Natur privater Kostenerstatter, widerstandslos mehr für zahnärztliche Leistungen zu bezahlen. Knackpunkte bei Auseinandersetzungen sind insbesondere die Fragen der Selbständigkeit der Leistungen oder der medizinischen Notwendigkeit.

Christine Baumeister-Henning ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und als lizenzierte QEP-Trainerin bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingetragen. Mit ihren vier Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung und Qualitätsmanagement. Kontakt: 0 23 64/6 85 41, info@ch-baumeister.de; www.ch-baumeister.de