Digitale Abformung nach GOZ
Immer mehr Zahnarztpraxen genießen die Vorteile von digitalen Abformungen. Einer der Vorteile ist sicherlich die hochpräzise Abformung. Diese ist zum Beispiel Grundlage für die prothetische Versorgung, im Rahmen der Schienentherapie, in der Kieferorthopädie und in der Implantatprothetik. Wie sich eine digitale Abformung bei GKV- und privat versicherten Patienten abrechnen lässt, erläutert die Abrechnungsexpertin Sabine Schmidt, Coaching und Beratung.

Digital teeth scanning process. Dentist uses dental scanner to examine teeth of the patient
Nicht nur für den Zahnarzt und Kieferorthopäden bringt der Einsatz eines Intraoralscanners Vorteile. Auch der Patient genießt
die Vorteile der digitalen Abformung. Zum Beispiel ist diese deutlich angenehmer als die Abformung mit herkömmlichen Abformmaterialien.
Die Abrechnung der digitalen Abformung erfolgt sowohl beim GKV- als auch beim Privatpatienten über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Abrechnung nach GOZ
Geregelt ist die Leistung in der GOZ mit der Nr. 0065 (Tabelle 1). Die Abrechnungsbestimmung zur Leistung regelt Folgendes:
„Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.“
Die Leistung umfasst sowohl die vorbereitenden Maßnahmen als auch die einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung.
Begleitende Maßnahmen wie die Trocknung und das Pudern der Oberflächen sind ebenfalls in der Leistung enthalten.
Nicht abgegolten ist die EDV-basierte Auswertung der optisch-elektronischen Abformung. Diese kann zusätzlich als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Welche Analogleistung hier in Ansatz kommt, orientiert sich an der Zeitdauer wie auch an dem individuellen betriebswirtschaftlichen Stundensatz der Praxis.
Beispiel einer Analogleistung nach GOZ:
Gehen wir von einer Zeitdauer für die Auswertung von fünf Minuten und einem Stundensatz von 400,00 € aus, dann resultiert daraus ein Honorar in Höhe von 33,33 € (Tabelle 2). Ob die Leistung je Kiefer, wie in dem Beispiel, oder je Kieferhälfte/Frontzahnbereich zum Ansatz kommt, entscheidet die Praxis.
Abrechnung bei GKV-Patienten
Da die Leistung nicht im GKV-Sachleistungskatalog enthalten ist, kann diese zusätzlich als Privatleistung mit dem GKV-Patienten vereinbart werden. Laut Schnittstellenkommentar der Kassenzahnärztlichen Bundesvereiinigung (KZBV) führt die zusätzliche Berechnung der GOZ 0065 im Rahmen von Zahnersatz zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile- beispielsweise eine Krone nach BEMA – nach GOZ abgerechnet werden können.
In der Kieferorthopädie kann der Intraoralscan als Zusatzleistung gemäß § 29 Abs. 6 SGB V vereinbart werden.
Im Bereich der Schienentherapie sollte die individuelle Regelung der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) beachtet werden. Die Regelungen hierzu sind sehr unterschiedlich. Prinzipiell gilt im Rahmen der Schienentherapie ein Zuzahlungsverbot. Einige KZVen lassen jedoch die zusätzliche Berechnung der GOZ 0065 zu.
Dokumentation
Bei der Dokumentation sollte darauf geachtet werden, dass sowohl die
Anzahl der gescannten Kieferhälften oder Frontzahnbereiche als auch
die Auswertung der optisch-elektronischen Auswertung gut dokumentiert werden.
Steigerungsfaktor
Die GOZ 0065 ist in Relation zur konventionellen Abformung eines Kiefers viel niedriger bewertet. Das wiederum führt dazu, dass in Relation zu den Investitionskosten eines Intraoralscanners hier ein starkes Missverhältnis entstehen kann. Ein Ausgleich kann nur durch eine Anpassung des Steigerungsfaktors, ggf. unter Anwendung einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ beachtet werden.
Sabine Schmidt
ist Expertin in der zahnärztlichen Abrechnung, Referentin und Autorin zahlreicher Artikel zu diesem Thema, u. a. für den Kommentar von Liebold/Raff/ Wissing.
Zu ihren Leistungen gehören Coachings im Bereich zahnärztliche Dokumentation/Abrechnung (BEMA/GOZ), Abrechnungs-/Dokumentationschecks und Einzelcoachings zur Persönlichkeitsentwicklung.
sabine.schmidt@coaching-schmidt.com
Foto: privat