Abrechnung/GOZ

Die Suprakonstruktion in der Periimplantitisbehandlung

Die Prognosen, dass bei weiterer Zunahme von Implantatpatienten auch mit einer Zunahme der Periimplantitispatienten zu rechnen ist, sind nicht neu. Oft muss bei der Periimplantitistherapie die Suprakonstruktion abgenommen werden. Ist dies in der GOZ geregelt?


Foto: proDente


Der Trend ist eindeutig – immer mehr Menschen entscheiden sich für implantatgestützten Zahnersatz. Damit geht allerdings auch ein weiterer Trend einher – der zur Periimplantitis. Geeignete Therapien werden seit einigen Jahren forciert entwickelt, sowohl aus zahnmedizinischer Sicht als auch von Seiten der Implantathersteller. Weitgehende gebührenrechtliche Einigkeit besteht hinsichtlich der Tatsache, dass die eigentliche Periimplantitistherapie, zumindest in Form einer offenen Lappen-OP am Implantat, weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist und folglich gemäß § 6 Abs. 1 im Wege der Entsprechungsberechnung in Ansatz zu bringen ist.

Weniger Einigkeit besteht indes bezüglich eines Teils der sogenannten Begleitleistungen, hier konkret zur Abnahme der Suprakonstruktion im Rahmen einer solchen Periimplantitistherapie. Zutreffende Leistungsbeschreibungen in der GOZ finden sich nicht, weder die Nr. 9050 noch die Nr. 9060 GOZ spiegelt den tatsächlichen Leistungsinhalt wider. Die Leistung nach Nr. 9050 „Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase“ ist schon deshalb auszuschließen, weil sie Maßnahmen während der „rekonstruktiven Phase“ beschreibt, also im Rahmen der Erstversorgung mit einer Suprakonstruktion auf Implantaten. Auch die Nr. 9060 GOZ „Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall“ scheidet als zutreffende Gebührenposition aus. Bei einer Periimplantitistherapie ist primär nicht von einem solchen „Reparaturfall“ auszugehen, wenngleich dieser im Einzelfall durchaus hinzutreten könnte.

Die Nr. 9060 GOZ ist ausschließlich berechnungsfähig je Implantat einmal je Sitzung und nur im Reparaturfall, ausdrücklich nicht bei lediglich einer Inspektion und Säuberung der betreffenden Suprakonstruktion. Auch bedeutet „Auswechseln“ den Austausch von Sekundärteilen im Sinne von „alt gegen neu“; nicht genannt ist die bloße Wiederbefestigung eines gelösten Sekundärteils. Darin liegt ein weiterer Unterschied zur Nr. 9050 GOZ: Zur Erfüllung des Leistungs‧inhalts nach Nr. 9060 GOZ muss wirklich „ausgewechselt“ werden.

Was wird tatsächlich berechnet?

Daraus folgt: Die gemäß Leistungsbeschreibung in der Nr. 9060 nicht eingeschlossene „Abnahme und Wiederbefestigung der Suprakonstruktion“ kann gegebenenfalls eine eigenständige Leistung darstellen, die zusätzlich berechnet werden kann. Doch auch dabei ist Vorsicht geboten, wie tatsächlich berechnet wird, denn: Erfolgt beispielsweise die nötige Abnahme einer Krone in Form einer aktiven „Entfernung“, etwa durch Aufschlitzen, Hämmern, Ultraschallockern usw. gemäß Nr. 2290 „Entfernung einer Krone“, so ist in diesem Fall auch diese 2290 GOZ zutreffend berechnungsfähig. Zwangsläufig ist nach Wiederherstellung der Suprakonstruktion die daraufhin erforderliche Wiederherstellung und Wiedereingliederung der Krone gemäß Nr. 2320 GOZ berechnungsfähig, dies auch im Fall einer Verblendreparatur, gegebenenfalls  zuzüglich Wiedereingliederung der Brückenspanne nach Wiederherstellung gemäß 5110 GOZ.

Doch das eingangs beschriebene Szenario einer Periimplantitistherapie ohne Reparaturbedarf für die bestehende Suprakonstruktion ist damit nicht zutreffend dargestellt. Wirft man einen Blick auf die aktuelle Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), so lässt sich folgende Formulierung finden: „Die Abnahme und Wiederbefestigung der Suprakonstruktion ist gesondert berechnungsfähig. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.“

Das ist, wie bereits erläutert, nicht so ohne Weiteres direkt aus der Leistungsbeschreibung der Nr. 9060 GOZ abzuleiten, wie auch Gebührenziffern nach 2290, 2310, 2320 und 5110 GOZ belegen.

Dennoch: Die Abnahme und Wiederbefestigung, das heißt die Demontage oder Remontage, von bedingt abnehmbaren Sekundär- und Tertiärstrukturen wie beispielsweise verschraubte Stege oder Ähnliches als Suprakonstruktion auf Implantataufbauten ist nicht in der Gebührenordnung beschrieben. Genau dann ist die Analogie- oder Entsprechungsberechnung der korrekte Weg. In „Der Praxiskommentar GOZ ’12“ (ZFV, ZA eG) ist in Teil K. der anhängenden Entsprechungsliste eine komplette Leistungsbeschreibung plus Analogziffer aufgeführt mit dem Wortlaut „Demontage, PZR der Implantatsuprakonstruktion, Remontage, je Implantat“; in Teil E. gibt es eine Leistungsbeschreibung „Lappenoperation am Implantat zur Periimplantitisbehandlung“, die gegebenenfalls hinzukommt.

Wichtig ist in einem solchen Fall neben vollständiger Dokumentation auch die umfassende Aufklärung und schriftliche Vereinbarung dieser Maßnahme mit dem Patienten. Denn hinlänglich bekannt ist, dass zahnärztliche Maßnahmen, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, alles andere als gesicherte Erstattung bedeuten. Das Konzept der Periimplantitistherapie ist modern, steckt gebührenrechtlich gesehen noch in den „Kinderschuhen“ – es erfordert im Praxisalltag deshalb besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit, um Honoraransprüche auch rechtssicher durchsetzen zu können.

 Steffi Scholl
ist Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen, QM-Praxismanagerin, AZP und arbeitete zehn Jahre lang freiberuflich als Abrechnungsspezialistin. Seit 2011 ist sie bei der Zahnärzt‧lichen Abrechnungsgenossenschaft eG (ZA) in Düsseldorf in der GOZ-Fachabteilung tätig.
Kontakt: sscholl@zaag.de