Die neuen Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums
Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im April ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet. Das Forum hat die Aufgabe übernommen, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten. Die ersten Ergebnisse liegen nun vor – es handelt sich hierbei um 15 Beschlüsse zu völlig unterschiedlichen Themen.
Nachfolgend werden wir diese 15 Beschlüsse und Ihre Auswirkungen auf die Abrechnung durch Sabine Schmidt, Leiterin des GOZ-Referats des Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrums (DZR GmbH), dargestellt und kommentiert.
1. Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops
Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leitung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.
Kommentar:
Dieser Beschluss legt nochmals die Kriterien für die Berechnung des Zuschlages nach GOZ 0110 dar. Diese Kriterien sind auch eindeutig den GOZ-Bestimmungen zu entnehmen. Es wird auch nochmals klar dargestellt, dass der ggf. zusätzlich entstehende Aufwand beim Einsatz des Operationsmikroskops im Rahmen einer nicht zuschlagsberechtigten Leistung lediglich durch eine Anpassung des Steigerungsfaktors honoriert werden kann.
2. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000
Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.
Kommentar:
Die Thematik ist seit Entstehen der GOZ ein Streitpunkt, da die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2197 und GOZ 2000 nicht explizit in der GOZ ausgeschlossen ist. Der Beschluss legt nun klar, dass das Gremium die Auffassung vertritt, dass die adhäsive Befestigung Leistungsbestandteil der GOZ 2000 ist.
3. Stillung einer übermäßigen Blutung
Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.
Kommentar:
Der Beschluss legt zum einen klar, dass die GOZ 3050 prinzipiell neben einer anderen chirurgischen Leistung berechnungsfähig ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erforderlich wird. Eine gute Dokumentation in der Karteikarte ist unseres Erachtens in diesem Zusammenhang unumgänglich!
Bei allen anderen Formen von Blutstillungsmaßnahmen kann laut Beschluss der dem Behandler entstehende Mehraufwand lediglich durch eine Anpassung des Steigerungsfaktors im Sinne des § 5 GOZ erfolgen. Die gilt auch für chirurgische Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte.
4. Adhäsive Wurzelfüllung
Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Kommentar:
Dieser Beschluss bestätigt nochmals die seit Beginn des Inkrafttretens der GOZ vertretene Meinung der BZÄK. Da die Wurzelfüllung nach GOZ 2440 je Kanal berechnungsfähig ist, muss dies unseres Erachtens auch für die GOZ 2197 gelten.
5. Trennung von Liquidation und Erstattung
Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.
Kommentar:
Dieser Beschluss stellt nochmals die Situation im Dreiecksverhältnis „Patient-Versicherung- Zahnarzt“ dar. Da in den vergangenen Jahren immer wieder ungerechtfertigte Formulierungen auf den Erstattungsschreiben zu finden waren, ist dieser Beschluss sehr wichtig. Die privaten Kostenträger haben ihre Formulierungen zum Teil auch schon dahingehend angepasst und verweisen bei bestehenden tariflichen Einschränkungen darauf, dass die verbleibenden Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind.
Unseres Erachtens ist dies auch eine wichtige Information für den Patienten im Rahmen des Beratungsgespräches. Dies bedeutet im Klartext, dass dem Patienten mitgeteilt werden sollte, dass Berechnungsgrundlage für die Erstellung der Rechnung die GOZ ist – tarifliche Einschränkungen aber zu Leistungskürzungen führen können.
Bei Unklarheiten oder Fragen zum Tarif sollte der Patient an seine Versicherung oder einen Juristen verwiesen werden.
– Wurzelkanalbehandlungen –
6. Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina
Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.
Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.
Kommentar:
Dieser Beschluss stellt deutlich dar, dass bei einem medizinisch notwendigen Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA eine Analogberechnung möglich ist. Die Materialkosten können unseres Erachtens zusätzlich zu der Analogleistung in Ansatz gebracht werden.
Die BZÄK hat in ihrer Analogtabelle bewusst auf die Nennung von bestimmten Ziffern verzichtet. Dies macht auch Sinn, da die Zahnarztpraxis die einzelnen Analogleistungen betriebswirtschaftlich selbst kalkulieren muss.
Da der PKV-Verband jedoch die GOZ 2060 als angemessen betrachtet, wird vermutlich zukünftig eine Kürzung auf diese Ziffer erfolgen. Dagegen sollte sich die Praxis jedoch wehren, da die GOZ 2060 dem Aufwand in den wenigsten Fällen gerecht wird. Die Auswahl der jeweiligen Analogziffer obliegt allein dem behandelnden Zahnarzt.
7. Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems
Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.
Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.
Kommentar:
Dieser Beschluss legt klar, dass bei einem medizinisch notwendigen Verschluss von Wurzelkanalperforationen eine Analogberechnung möglich ist. Da diese Leistung häufig mit kostenintensiven Materialien durchgeführt wird, ist eine zusätzliche Berechnung der Materialkosten unseres Erachtens zusätzlich möglich.
Die BZÄK hat in ihrer Analogtabelle bewusst auf die Nennung von bestimmten Ziffern verzichtet. Dies macht auch Sinn, da die Zahnarztpraxis die einzelnen Analogleistungen betriebswirtschaftlich selbst kalkulieren muss.
Da der PKV-Verband jedoch die GOZ 2060 als angemessen betrachtet, wird vermutlich zukünftig eine Kürzung auf diese Ziffer erfolgen. Dagegen sollte sich die Praxis jedoch wehren, da die GOZ 2060 dem Aufwand in den wenigsten Fällen gerecht wird. Die Auswahl der jeweiligen Analogziffer obliegt allein dem behandelnden Zahnarzt.
8. Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente
Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.
Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.
Kommentar:
Dieser Beschluss legt klar, dass bei der Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem eine Analogberechnung möglich ist.
Die BZÄK hat in ihrer Analogtabelle bewusst auf die Nennung von bestimmten Ziffern verzichtet. Dies macht auch Sinn, da die Zahnarztpraxis die einzelnen Analogleistungen betriebswirtschaftlich selbst kalkulieren muss.
Da der PKV-Verband jedoch die GOZ 2300 als angemessen betrachtet, wird vermutlich zukünftig eine Kürzung auf diese Ziffer erfolgen. Dagegen sollte sich die Praxis jedochwehren, da die GOZ 2300 dem Aufwand in den wenigsten Fällen gerecht wird. Die Auswahl der jeweiligen Analogziffer obliegt allein dem behandelnden Zahnarzt.
9. Entfernung nekrotischen Pulpagewebes
Die Entfernung nekrotischen Pulpagewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.
Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.
Kommentar:
Dieser Beschluss legt klar, dass für die Entfernung nekrotischen Pulpagewebes aus dem Wurzelkanal eine Analogberechnung möglich ist.
Diese Leistung wird häufig im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung devitaler Zähne durchgeführt jedoch leider häufig nicht dokumentiert. Dies ist jedoch zwingend Vorrausetzung für die Abrechnung der Maßnahme.
Die BZÄK hat in ihrer Analogtabelle bewusst auf die Nennung von bestimmten Ziffern verzichtet. Dies macht auch Sinn, da die Zahnarztpraxis die einzelnen Analogleistungen betriebswirtschaftlich selbst kalkulieren muss.
Da der PKV-Verband jedoch die GOZ 2360 als angemessen betrachtet, wird vermutlich zukünftig eine Kürzung auf diese Ziffer erfolgen. Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die Auswahl der jeweiligen Analogziffer allein dem behandelnden Zahnarzt obliegt.
10. erschwertes Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge/ Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals
Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.
Anmerkung zu den Beschlüssen zur Wurzelkanalbehandlungen:
Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden.
Kommentar:
Dieser Beschluss legt nochmals klar dar, dass die GOZ 2410 erst dann berechnet werden kann wenn der Wurzelkanal vollständig aufbereitet wurde. Aus diesen Gründen, ist z. B. das Überwinden von Stufen im Wurzelkanal keine selbständige Leistung.
Auf der anderen Seite weist der Beschluss aber auch nochmals eindeutig darauf hin, dass bei schwieriger und zeitaufwendiger Durchführung der Leistung der Steigerungsfaktor im Sinne des § 5 GOZ angepasst werden muss.
Unseres Erachtens muss bei der Durchführung aufwendiger Endo-Therapien auch nochmals über die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nachgedacht werden.
Bedauerlich ist, dass das Gremium über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung von definitivem Wurzelfüllmaterial (z. B. im Rahmen einer Revision) keinen Konsens erzielen konnte. Die BZÄK vertritt hierzu eindeutig die Auffassung, dass diese Maßnahme analog berechnungsfähig ist.
– Materialkosten –
11. Zusätzlich berechnungsfähige Materialien
Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:
- Oraquix® im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 0080
- ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr.
- 2440
- Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der
- GOZ-Nr. 2440
Kommentar:
Das Positive an diesem Beschluss ist, dass von allen Parteien endlich bestätigt wird, dass bei kostenintensiven Materialien die Unzumutbarkeitsgrenze im Sinne der oben genannten BGH-Entscheidung anzuwenden ist. Diese Berechnungsmöglichkeit wurde bislang konsequent von den privaten Krankenversicherungen abgelehnt.
Weniger positiv ist, dass eine Einschränkung auf drei bestimmte Materialien im Zusammenhang mit bestimmten GOZ-Leistungen erfolgt. Unseres Erachtens existieren in der Zahnmedizin eine Vielzahl von Materialien, die das Honorar zum Großteil oder vollständig verzehren. Hier bleibt abzuwarten, ob die Materialliste seitens des Beratungsforums noch erweitert wird.
Prinzipiell sollte jede Zahnarztpraxis nochmals die Materialkosten dem zahnärztlichen Honorar gegenüberstellen und analysieren ob die Unzumutbarkeitsgrenze im Sinne der BGH-Entscheidung erreicht ist. Sollte dies der Fall sein, kann lediglich die zusätzliche Berechnung der Materialkosten einen wirtschaftlichen Verlust verhindern.
– Anästhesieleistungen –
12. GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494
Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden.
Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.
Kommentar:
Der einfach approbierte Zahnarzt hat gemäß § 6, Abs. 2 GOZ keinen Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493 und 494. Der Beschluss entspricht somit den Bestimmungen der GOZ. Aus diesen Gründen kann der einfach approbierte Zahnarzt Anästhesieleistungen nur aus der GOZ berechnen (GOZ 0080, 0090, 0100).
Auch den MKG-Chirurgen wird mit diesem Beschluss auferlegt, die Ä 494 (Leitungsanästhesie, endoneural – auch Pudendusanästhesie) zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung nicht mehr zu berechnen.
Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Berufsverbände der MKG-Chirurgen (z. B. die Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) positionieren. Die DGMKG hatte sich nach Inkrafttreten der GOZ 2012 bezüglich des Wahlrechtes für den MKG-Chirurgen eindeutig positioniert und folgende Aussage getroffen:
Für die Frage, welche einzelnen Gebührenziffern der MKG-Chirurg seiner Rechnung zugrunde zu legen hat, ist zu differenzieren:
a. Handelt es sich um Leistungen, die lediglich im Gebührenteil der GOÄ benannt sind, sind diese bei der Abrechnung heranzuziehen.
b. Handelt es sich um solche Ziffern, die lediglich in der GOZ benannt sind, muss der MKG-Chirurg diese für die Berechnung zugrunde legen (vgl. § 6 Abs. 1 GOÄ).
c. Handelt es sich um Leistungen, die inhaltlich sowohl in der GOÄ wie auch der GOZ genannt werden oder die weder in GOÄ oder GOZ genannt werden, hat der MKG-Chirurg ein Wahlrecht in Bezug auf die sodann (ggf. analog) heranzuziehende Gebührenposition.
13. Zuschlag digitales Röntgen
Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig
Kommentar:
In der GOÄ ist eindeutig geregelt, dass die Ä 5298 lediglich zu den Leistungen 5010 bis 5290 berechnungsfähig ist. Somit verweist der Beschluss lediglich nochmals auf die GOÄ-Bestimmungen.
Vermutlich steht der Beschluss im Zusammenhang mit dem Erstattungsverhalten der Beihilfestellen. Diese kürzen häufig die Röntgenleistungen auf den 1,8fachen Steigerungsfaktor, wenn lediglich die Begründung „Digitales Röntgen“ angegeben wurde.
Dass diese Begründung nicht den Anforderungen des § 5 GOÄ entspricht wurde auch durch die Rechtsprechung des VG Stuttgart (25.10.13 – Az. 6 K 4261/12) bestätigt.
Wir empfehlen daher, die Begründung zukünftig detaillierter darzustellen. Der deutlich erhöhte Mehraufwand entsteht in der Regel erst nach Erstellung der Aufnahme, z. B. aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten der digitalen Bildbearbeitung, der daraus resultierenden wesentlich umfangreicheren Diagnostik und der unvergleichbar höheren Kosten für Archivierung, Datenerfassung und Röntgen-Medizintechnik.
Insoweit handelt es sich um eine besondere Art der Ausführung einer Leistung, deren höhere Vergütung sich im Steigerungsfaktor der entsprechenden Gebührenposition widerspiegelt.
14. Chirurgie/Implantation
Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZ-Nr. 9090 nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 ist die GOZ-Nr. 9090 dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.
Kommentar:
Der Beschluss weist zunächst mal darauf hin, dass die GOZ 9090 nicht neben der GOZ 9100 berechnungsfähig ist. Dies entspricht auch dem bislang seitens der privaten Krankenversicherungen praktizierte Erstattungsverhalten hinsichtlich der Parallelberechnung.
Grundlage hierfür ist vermutlich, dass die GOZ 9100 in den Bestimmung regelt, dass die Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes in der Leistung beinhaltet ist.
Auf der anderen Seite weist der Beschluss aber auch darauf hin, dass im Rahmen eines externen oder internen Sinusliftes (GOZ 9110, 9120) die 9090 dann berechnungsfähig ist, wenn die Auffüllung des Knochens nicht der Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut dient. Als Beispiel wird das Auffüllen von Knochendefiziten im Bereich der Implantatschulter der zusätzliche Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms erwähnt.
Dies ist unseres Erachtens widersprüchlich, da dieselbe Konstellation auch bei der Augmentation des Alveolarfortsatzes mit zeitgleichem Auffüllen von Knochendefiziten im Bereich der Implantatschulter vorliegt.
Fazit aus diesem Beschluss ist, dass zukünftig bei zusätzlichen augmentativen Maßnahmen im Rahmen der Augmentation des Alveolarfortsatzes der Aufwand nur über eine Anhebung des Steigerungsfaktors bei der GOZ 9100 ausgeglichen werden kann.
15. Fotodokumentation
Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.
Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.
Kommentar:
Positiv an diesem Beschluss ist, dass nun endlich Klarheit besteht, dass Fotos die therapeutischen und diagnostischen Zwecken dienen analog berechnungsfähig und somit auch erstattungsfähig sind.
Fotos die ausschließlich der Dokumentation dienen (z. B. im Rahmen einer OP) sind mit der Gebühr für die jeweilige Leistung abgegolten.
Inwieweit die seitens des PKV-Verbandes vorgeschlagene GOZ 6000 für diese Maßnahme angemessen ist, kann nur individuell vom Behandler entschieden werden. Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die Auswahl der jeweiligen Analogleistung einzig und allein dem Behandler obliegt.
Unabhängig davon existiert weiterhin die zahntechnische Leistung für die Foto- oder Videodokumentation (z. B. BEB 0706), die z. B. in Verbindung mit der Herstellung eines zahntechnischen Werkstückes anfällt.