Abrechnung/GOZ

DHS: Zusatzvereinbarungen empfohlen

Sowohl die Bema als auch die GOZ sehen für die Behandlung von Dentinhypersensibilität (DHS) entsprechende Gebührennummern vor. Doch häufig ist der Aufwand höher. Zusatzvereinbarungen helfen.


Freiliegende Zahnhälse sind der häufigste Grund für schmerzempfindliche Zähne. Neben dem Rückgang des Zahnfleisches gibt es weitere Ursachen für die Überempfindlichkeit eines Zahns, etwa kariöse Läsionen, langwierige PA-Behandlungen oder eine Zahnaufhellung. Damit sich die DHS-Behandlung auch für den Zahnarzt rechnet, sollten vor allem mit den GKV-Patienten Zusatzvereinbarungen getroffen werden. Foto: avenue images


Lust und Frust – Obst schmeckt und ist gesund und dennoch für viele Menschen ein Gräuel. Denn beim Genuss durchzuckt sie ein heftiger Schmerz. Der geht zwar zurück, sobald der Reiz nachlässt, mindert aber dennoch Genuss und Lebensqualität. Freiliegende Zahnhälse sind der häufigste Grund dafür. Neben dem Rückgang des Zahnfleischs gibt es weitere Ursachen für die Überempfindlichkeit eines Zahns:

  • Abrasion der Kauflächen,
  • nach Präparation von Füllungen, Einlagefüllungen, Kronen, Brücken und Prothesenankern,
  • als (in der Regel) vorübergehende Folge einer neu gelegten Kompositfüllung (Kunststofffüllung),
  • Schädigung durch Prothesenklammern,
  • nach Par-Behandlungen (freiliegende Zahnhälse),
  • im Anschluss an Einschleifmaßnahmen,
  • im Anschluss an Zahnsteinentfernung oder professionelle Zahnreinigung,
  • als vorübergehende Nebenwirkung von intensivem Bleichen (Bleaching),
  • ungeeignete Zahnputzmittel (evtl. zu grobe Putzkristalle) oder falsche Putztechnik,
  • falsche Belastung der Zähne, z. B. durch Knirschen, Pressen und Frühkontakte,
  • häufige Säureeinwirkungen durch übermäßigen Genuss von Obst.

Verschiedene Methoden ermöglichen eine recht gute Behandlung solcher überempfindlichen Flächen. Das Touchieren mit fluoridhaltigen Lösungen ist eine gebräuchliche Methode. Außerdem wird auch das Auftragen von verschiedenen Dentinhaftvermittlern („Primern“) zur Isolation der überempfind‧lichen Flächen angewendet. Darüber hinaus befinden sich im Angebot die sogenannten „Desensitizer“ (beispielsweise Gluma).

Der BEMA sieht für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen die Nr. 10 (üZ) vor. Diese Leistung darf einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Der BEMA sieht keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Sitzungen vor. Zu beachten ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach sollten innerhalb einer Sitzung alle vorhandenen überempfindlichen Zahnflächen behandelt werden. Es ist nicht wirtschaftlich, die Behandlung nach Quadranten oder Kiefer auf mehrere Sitzungen zu verteilen. Muss jedoch die Behandlung der Überempfindlichkeit im zeit‧lichen Abstand wiederholt behandelt werden, kann die BEMA-Nr. 10 für jede Sitzung abgerechnet werden.

Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots ist jedoch zu prüfen, ob der Patient nach Verordnung entsprechender Medikamente zur häuslichen Eigenbehandlung angehalten werden kann (Mitwirkungspflicht des Patienten – siehe Richtlinien!).

Auch eine durch die zahnärztliche Behandlung (z. B. Einschleifmaßnahmen, Zahnsteinentfernung) entstandene Überempfindlichkeit, die von Dauer ist, rechtfertigt die Abrechnung der BEMA-Nr. 10. Maßgeblich ist nicht, wie eine Überempfindlichkeit der Zahnoberfläche entstanden ist, sondern ausschließlich die Frage, ob sie einer zusätzlichen gezielten Behandlungsmaßnahme unterzogen werden muss. Die Versorgung einer Dentinwunde unmittelbar nach der Präparation von Kronen oder Brückenankern ist jedoch mit der Gebühr für die Krone oder den Brückenanker selbst abgegolten.

Fluoridierungen zum Zweck der Schmelzhärtung (Kariesprophylaxe) sind nicht nach der BEMA-Nr. 10 abrechnungsfähig, da es sich auch dabei nicht um eine therapeutische Maßnahme handelt. Die Anwendung von Fluoriden zur Schmelzhärtung gehört zur Individualprophylaxe und kann nur bei der entsprechenden Altersgruppe (6–18 Jahre bzw. 2,5–6 Jahre bei hohem Kariesrisiko) abgerechnet werden.

Die BEMA-Nr. 10 (üZ) ist mit gerade einmal sechs Punkten bewertet, d. h., das Honorar für diese Maßnahme beträgt gerade einmal ca. 5,80 €. Das Auftragen von verschiedenen Dentinhaftvermittlern („Primern“, „Bondings“) zur Isolation der überempfindlichen Flächen oder die Verwendung von „Desensitizern“ stellt einen erheblich größeren Aufwand dar als die gewöhnliche Fluoridtouchierung und sollte deshalb mit dem Kassenpatienten privat vereinbart werden.

PKV-Patienten

Für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen ist in der GOZ die Nr. 2010 einschlägig. In der Leistungsbeschreibung zur GOZ-Nr. 2010 ist keine einschränkende Bestimmung hinsichtlich des gewählten Medikaments vorhanden, deshalb können auch andere desensibilisierende Maßnahmen nach dieser Gebühr berechnet werden.

Die GOZ-Nr. 2010 wird je Kiefer berechnet, d. h., sie ist auch zweimal je Sitzung abrechnungsfähig, wenn in beiden Kiefern diese Leistung erbracht wird. Eine Einschränkung bezüglich der Sitzungshäufigkeit besteht nicht. Die GOZ-Nr. 2010 wird unabhängig von der gewählten Methode zur Behandlung der überempfindlichen Zahnflächen berechnet. Aufwendige Methoden wie z. B. die Anwendung von Primern oder Desensitizern rechtfertigen die Wahl deutlich höherer Steigerungssätze, ggf. ist auch eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten zu treffen, um dem durchgeführten Behandlungsumfang gerecht zu werden.

Desensibilisierung

Mit Laserlicht können freiliegende Zahnflächen erfolgreich desensibilisiert werden. Dazu stehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Methoden der Laseranwendung bei der Behandlung von Hypersensibilitäten zur Verfügung:

  • die indirekte Methode = Kombination von Laseranwendung mit Zinnfluoridapplikation
  • die direkte Methode mit alleiniger Laserlichtapplikation

Für die Anwendung eines Lasers sieht die GOZ die GOZ-Nr. 0110 als Zuschlagsgebühr vor, allerdings nur bei bestimmten Gebührennummern. Da für die GOZ-Nr. 2010 kein Zuschlag vorgesehen ist, muss der Zahnarzt für die Berechnung des Lasers zur Therapie von Hypersensibilitäten auf eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ zurückgreifen.

Die antimikrobielle Lackierung mit CHX-Lack (z. B. mit Cervitec-Lack) ist im Leistungskatalog der GKV (BEMA) nicht vorgesehen und kann nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Sie muss beim GKV-Patienten nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z vereinbart und nach der GOZ berechnet werden. Werden überempfindliche Zahnflächen mit einem chlorhexidinhaltigen Lack behandelt, ist der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer) erfüllt, da dort in der Leistungsbeschreibung keine speziellen Substanzen vorgeschrieben sind.

Christine Baumeister-Henning

ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht.
Kontakt: info@ch-baumeister.de