Computertomografie

CT oder DVT – Was ist beihilfefähig?

Wenn die Computertomografie angeblich nicht beihilfefähig ist, was ist dann mit der Digitalen Volumentomografie? Vor dieser Frage stehen viele Zahnarztpraxen, vor allem wenn sie implantatgetragene Restaurationen in ihrem Behandlungsportfolio haben.



Die Bundesnetzagentur hat im März 2015 für Beihilfeberechtigte des Bundes folgende Information im Zusammenhang mit der Planung von Implantaten veröffentlicht: „Computertomografie im Zusammenhang mit der Planung von Implantaten ist nicht beihilfefähig.“ Dazu heißt es in den weiteren Ausführungen: „Bei der Planung von Implantaten führen einige Zahnärzte dazu eine Computertomografie durch. Diese Form der Planung übersteigt in der Regel das Maß des Notwendigen und Angemessenen und ist daher nicht beihilfefähig.“

Standard in der präoperativen implantologischen Diagnostik

Standard in der präoperativen implantologischen Diagnostik seien das Orthopantomogramm OPG (= Röntgenaufnahme) mit Messvorrichtungen, einartikulierte Modelle und eine eventuelle Schleimhautdickenmessung am gesägten Modell, um die Breite des knöchernen Alveolarfortsatzes feststellen zu können. (Bundesnetzagentur, Shared Service Center, Beihilfe – März 2015)

Wann sinnvoll?

In der Mitteilung heißt es außerdem, dass das Computertomogramm als zusätzliches Hilfsmittel nur dann sinnvoll sei, wenn umfangreiche knöcherne Areale wiederhergestellt werden müssen und das OPG bei schwierigen anatomischen Verhältnissen keine ausreichende Information zur Verfügung stellen könne. (Diese Angaben sind allerdings in der gültigen Bundesbeihilfeverordnung nicht enthalten.)

Sowohl für Patienten als auch Implantologen stellt sich da die Frage, betrifft es „nur“ das CT oder auch das in der Implantologie weitaus häufiger zu diagnostischen Zwecken eingesetzte DVT?

Unterschiede zwischen DVT-Aufnahme und CT-Aufnahme

Grundsätzlich ist wohl zunächst zu definierten, was eine DVT-Aufnahme von einer CT-Aufnahme unterscheidet: Bei einer nach der GOÄ-Nr. 5370 berechneten Computertomografie handelt es sich um eine mittels Röntgenstrahlen erzeugte Schichtaufnahme, die ein Schnittbild erstellt. Im Gegensatz dazu ist eine DVT-Röntgenaufnahme (GOÄ 5370a) eine Volumentomografie; sie erzeugt ein Datenvolumen, eine „Pixelwolke“, dies jedoch mit einem definierten Rauminhalt je „Bildpunkt“ – man spricht deshalb von Voxel statt Pixel.

Dreidimensionalität wichtig

Eine DVT-Aufnahme kann dreidimensional ausgewertet werden mit beliebig vielen Schnittbildern in allen drei Richtungen des Raums. Zwar kann durch technische Modifikationen auch ein CT mehr als nur eine Schicht darstellen, beispielsweise ein Spiral-CT, dennoch ist genau in dieser Dreidimensionalität die Abgrenzung zwischen CT und DVT zu finden. Die Inhaltsmenge des Datenvolumens einer DVT-Aufnahme wird vor Aufnahmebeginn in Kubikzentimetern (cm3) gewählt, zum Beispiel als 7 × 7 × 7 cm3 für eine Kieferhälfte oder 15 × 15 × 15 cm3 für (fast) den gesamten Schädel. Die Technik der CT nach GOÄ 5370 blendet während der Aufnahme überflüssige Daten und potenzielle Stördaten aus, bei der DVT-Aufnahme geschieht dies erst computergestützt beim Betrachten eines ausgewählten, rekonstruierten Schnittbilds und ist auch dann nicht endgültig.

Leistungsbeschreibungen stimmen überein

Dennoch kann festgestellt werden, dass die Leistungsbeschreibung der CT-Aufnahme nach GOÄ 5370 mehr oder weniger mit der Leistungsbeschreibung einer DVT-Aufnahme übereinstimmt, da offensichtlich deutliche inhaltliche Leistungsüberschneidungen vorhanden sind. Ob zur Implantatplanung nun eher ein Dental-CT oder eine DVT-Aufnahme vom jeweiligen Operateur bevorzugt wird, ist sicher individuell sehr unterschiedlich. Beim Lesen der Beihilfeauslegung zum CT durch eine Bundesbehörde jedoch könnte dies für die Patienten unter Umständen ein Aspekt sein, der Rückfragebedarf generiert. Denn auch wenn in den eingangs erwähnten Bestimmungen explizit nicht von einer DVT-Aufnahme die Rede ist, kann davon ausgegangen werden, dass versucht wird, diese unter dem beihilferechtlich gebrauchten Begriff „Computertomogramm“ zu subsumieren, schon allein wegen der beschriebenen Leistungsüberschneidungen.

Zuschlag nach GOÄ 5377

Und unabhängig davon, wie schließlich eine Beihilfestelle des Bundes eine präoperative DVT-Aufnahme einordnet, könnte noch der Zuschlag nach GOÄ 5377 (allgemein ein CT-Zuschlag) hinzutreten. Dabei handelt es sich um den „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“. Dieser Zuschlag ist in der Regel an die computergesteuerte Tomografie (Ä5370-5376 GOÄ – Schichtaufnahmen) gebunden. Inhalt der Ä5377 ist unter anderem eine computergesteuerte Analyse. Die wird primär erbracht und berechnet von demjenigen fachkundigen Arzt oder Zahnarzt, der die Schnittbilder pflichtgemäß vollständig durchmustert und gemäß Röntgenverordnung auch befundet hat.

Werden die Röntgendaten einer angefertigten DVT-Aufnahme nun später, beispielsweise von einem Überweiser, mit abweichender, spezialisierter Fragestellung und Software durchmustert und ausgewertet, dann ist eine weitere Leistung entsprechend Ä5377 erfolgt, ohne dass eine erneute Berechnungsmöglichkeit der Grundleistung (hier also DVT) gegeben ist. Diese Planungsauswertungen erfolgen in der Regel mit einer speziellen Software; erstellt werden damit meist besondere 3D-Rekonstruktionsplanungsunterlagen, gegebenenfalls erfolgt eine virtuelle Planung, wie etwa mit verschiedenen Therapieansätzen.

Die Daten der zugrunde liegenden DVT-Aufnahme werden dabei zwangsläufig ein zweites Mal und abweichend analysiert und weiterverwendet; Voraussetzung ist dafür allerdings, dass dies durch eine approbierte Person mit entsprechendem DVT-Fachkundenachweis geschieht.

Erneute Berechnung der GOÄ 5377

In diesem Sonderfall ist dann auch eine erneute Berechnung der GOÄ 5377 möglich (siehe Beschluss GOZ-Expertengremium unter www.alex-za.de). Doch auch wenn bereits auf der Rechnung ein erklärender Hinweis zur Leistung nach GOÄ 5377 aufgeführt wird, bleibt bei den Kostenerstattern und privaten Versicherern diese Form der Berechnungsweise umstritten.

Da ist es wenig hilfreich, dass sich zur Frage der Beihilfefähigkeit des Zuschlags nach GOÄ 5377 die eingangs zitierte Beihilfebestimmung komplett ausschweigt.

Für den beihilfeberechtigten Patienten hilfreich könnte der Hinweis sein, sich vor einer geplanten DVT-Aufnahme bei der zuständigen Beihilfestelle zu informieren. Es könnte sein, dass er dann zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Versicherungslücke besteht oder angegeben wird.

Steffi Scholl

Steffi Scholl
ist Abrechnungsspezialistin und arbeitet seit 2011 bei der ZA Zahnärzt¬lichen Abrechnungsgesellschaft AG in
Düsseldorf in der GOZ-Fachabteilung.
sscholl@zaag.de