Abrechnung/GOZ

Abrechnung: Augmentative Leistungen

Musste bis Ende 2011 für die Berechnung augmentativer Leistungen noch die GOÄ herangezogen werden, gibt es nun eine Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen und Leistungskombinationen. Erarbeitet hat sie die BZÄK in Abstimmung mit der DGMKG und der DGZMK.



Plastisch-operative Maßnahmen am Kieferknochen zur Schaffung neuer oder zur Wiederherstellung verloren gegangener Knochensubstanz im Rahmen von implantologischen Maßnahmen sorgen für ein ausreichendes Knochenangebot zur Verankerung der Implantate. Für die Berechnung des Managements von Kieferknochen im Rahmen von Implantationen und Augmentationen musste bis Ende 2011 oftmals die GOÄ herangezogen werden. Jetzt hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in enger Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) unter dem Titel „Knochenma‧nagement“ eine tabellarische Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen/Leistungskombinationen erarbeitet. In diesem Beitrag stellen wir die implantat-relevanten Therapien vor.

Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, z. B. fehlende Knochenlamelle, je Implantat

Erläuterungen

Die GOZ-Nr. 9090 umfasst sowohl die Knochengewinnung als auch die Aufbereitung und die Implantation gewonnenen Knochens. Sie kann sowohl im Rahmen der Knochenchirurgie als auch in der Implantologie zur Anwendung kommen. Die ggf. notwendige Weichteilunterfütterung mit Knochen und ggf. notwendige, begleitende knochenaufbereitende Maßnahmen, z. B. Knochenzerkleinerung, Knochenzermahlung, sind Leistungsinhalt. Die Berechnung erfolgt je Region eines Implantats oder des Bereichs einer Zahnbreite. Eigenknochen in diesem Fall wird gewonnen durch BoneCollector, Knochenschaber. Aber auch andere Maßnahmen zur Knochengewinnung, z. B. Knochenkernbohrungen, erfüllen den Leistungs‧inhalt. Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nummer 9090 gesondert berechnungsfähig. Das Auffüllen von knöchernen Defekten ist bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen.

Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der GOZ-Nr. 9140. Die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets und die Knochenaufbereitung, z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung, sind mit der Gebühr abgegolten. Gleiches gilt für die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Knochenmanagement zur Weichteilunterfütterung

Wird im Rahmen einer Implantation nicht nur Knochen, sondern – als selbstständige Leistung – auch alloplastisches Material zur Weichteilunterfütterung eingebracht, ist gegebenenfalls die Nummer 2442 aus der GOÄ zusätzlich berechnungsfähig. Erfolgt die Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem OP-Gebiet und Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch, können nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer die GOZ-Nr. 9090 und die GOÄ-Nr. 2442 berechnet werden. Die Berechnung des OP-Zuschlags erfolgt nach der GOZ.

Aufbau des Alveolarfortsatzes

Die oben beschriebenen Maßnahmen sind knochenchirugische Leistungen ohne Volumenvermehrung. Wird der Alveolarkamm in seiner Dimension verändert, ist diese Leistung nach der GOZ-Nr. 9100 zu berechnen. Mit dieser Gebühr ist die Volumenvermehrung mittels Kieferkammaufbau oder -verbreiterung beschrieben. Mit der Leistung ist ein umfangreiches Maßnahmenpaket abgegolten, so dass man von einer Komplexleistung sprechen muss:

  • Bildung beziehungsweise Vorbereitung des knöchernen Lagers am zu augmentierenden Kieferabschnitt
  • Glättung des knochenaufnehmenden Kieferabschnitts (in der Regel Processus alveolaris)
  • gegebenenfalls auch die Entnahme von Knochen innerhalb des Augmentationsgebiets
  • Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial
  • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung
  • gegebenenfalls Verwendung von Membranen einschließlich deren Fixierung

Kleinere Knochenmaßnahmen im Rahmen einer Implantation, z. B. Bone-Splitting sind für dieses Operationsgebiet neben der GOZ-Nr. 9100 nicht extra ansatzfähig. Erfolgt die Knochenentnahme außerhalb des Augmentationsgebiets, ist die Nummer 9140 zusätzlich berechnungsfähig, wird ein Knochenblock entnommen, kann die Nr. 9140 gemäß der Abrechnungsbestimmung mit doppelter Punktzahl berechnet werden. Von einem Knochenblock ist nach den Abrechnungsbestimmungen auszugehen, wenn dieser einer eigenständigen Fixierung bedarf. Zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen für das Augmentat sind dann zusätzlich nach GOZ-Nr. 9150 berechnungsfähig.

Entgegen der ursprünglichen Auffassung der BZÄK ist die GOÄ-Nr. 2442 neben der GOZ-Nr. 9100 berechenbar. Da die 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Gebührennummer 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich jedenfalls dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird.

Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial und …

Die hier vorgestellten Beispiele sind nur ein Auszug aus der umfangreichen Übersicht der Bundeszahnärztekammer. Die BZÄK hat die vollständige Übersicht zum Knochen- und Weichgewebsmanagement der GOZ veröffentlicht:

Christine Baumeister-Henning
ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht. Mit drei Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung und Qualitätsma‧nagement. Kontakt: 0 23 64/6 85 41
info@ch-baumeister.de; www.ch-baumeister.de