Zwei Zähne gezogen trotz Sinneswandel
Kommunikation ist alles: Ein Patient wollte sich ursprünglich zwei Zähne ziehen lassen, hatte sich dann aber umentschieden – und versäumt, Zahnarzt und Angestellte mündlich darauf hinzuweisen.
Ein Zahnarzt ist nicht dazu verpflichtet, vor einem mit dem Patienten verabredeten Operationstermin zur Extraktion zweier Zähne noch einmal den Überweisungsschein auf etwaige Änderungen hinsichtlich der Operationseinwilligung zu überprüfen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az 5 U 101/13).
Hat der Patient sich gegen das Ziehen der Zähne entschieden, dies aber weder den Angestellten noch dem Arzt gegenüber deutlich klar gemacht, sondern lediglich einen geänderten Überweisungsschein am Empfangstresen abgegeben, hat der Patient keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihm während der Operation doch wie ursprünglich vereinbart die betroffenen Zähne gezogen werden.
Patientin verlangte 6.000 Euro Schmerzensgeld
Im konkreten Fall hatte eine Patientin von einem in Oldenburg niedergelassenen Kieferchirurgen, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro verlangt, weil er ihr ohne ihre Einwilligung zwei Backenzähne gezogen hatte, obwohl er eine Wurzelspitzenresektion hätte durchführen sollen.
Der Klägerin war von ihrer Zahnärztin die Extraktion der beiden Zähne empfohlen worden. Sie wurde deshalb zum Kieferchirurgen überwiesen. Da die Patientin wegen des unerwünschten Zahnverlustes und weil sie keine Schmerzen an den Zähnen hatte, der Extraktion kritisch gegenüberstand, erläuterte der Kieferchirurg auch die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion. Er empfahl aber als sinnvoll – entsprechend der Empfehlung der behandelnden Zahnärztin – die Durchführung der Extraktion der beiden Zähne. Die Klägerin erteilte daraufhin ihre Einwilligung für die Extraktion und vereinbarte direkt im Anschluss einen Operationstermin.
Als sie drei Monate später zum Operationstermin erschien, hatte sie es sich anders überlegt. Sie wünschte lediglich eine Wurzelspitzenresektion, hatte dies aber weder dem Kieferchirurgen noch dem Praxispersonal gesagt, sondern nur wortlos einen entsprechend geänderten Überweisungsschein bei Betreten der Praxis abgegeben. Den Kieferchirurgen persönlich konnte die Patientin vor der Operation nicht mehr sprechen. Tatsächlich zog der Beklagte der Klägerin dann, wie zuvor besprochen, zwei Backenzähne, weil vom geänderten Überweisungsschein niemand mehr Kenntnis genommen hatte.