ZahnersatzCard: Urteil im Oktober
Für die Tchibo-ZahnersatzCard hagelte es harsche Kritik von Verbänden, jetzt beschäftigt sich das Landgericht Düsseldorf damit. Gegen eine einstweilige Verfügung hatte Tchibo Widerspruch eingelegt. Über diesen Widerspruch wurde am 30. August 2013 verhandelt. Ergebnis: Erst am 11. Oktober wird das Urteil verkündet.
Rückblick: Zuerst hatte das LG Düsseldorf am 23. Juli 2013 eine einstweilige Verfügung gegen Tchibo erlassen. Wie eine Sprecherin des LG Düsseldorfs gegenüber DENTAL MAGAZIN online sagt, wurden Tchibo darin diverse Behauptungen im Zusammenhang mit der Bewerbung und dem Vertrieb der ZahnersatzCard als irreführend untersagt.
Untersagt wurde etwa die Behauptung, die ZahnersatzCard brächte seinem Inhaber erhebliche Preisvorteile beim Eigenanteil des Zahnersatzes und/oder böte Zahnersatz zu attraktiven Preisen, die bis zu 50 Prozent unter dem regulären Angebot liegen, oder die Behauptung, ihr Inhaber profitiere von der Qualität eines erfahrenen deutschen Dentallabors. Irreführend sei auch die Aussage, jeder Patient könne selbst entscheiden, welches Dentallabor seinen Zahnersatz fertigen soll und/oder jeder Patient könne seine Kosten auf diese Weise erheblich senken.
Tchibo: Widerspruch gegen einstweilige Verfügung
Tchibo hatte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, über den nun in einer Sitzung vom 30. August 2013 verhandelt wurde. Tchibo hatte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23. Juli 2013 aufzuheben. Die Gegenseite hatte beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Ergebnis des Verhandlungstermins: Der Verkündungstermin wurde auf den 11. Oktober 2013 gelegt.
Die Tchibo GmbH hatte bis Ende August 2013 in Kooperation mit dem Hamburger Unternehmen Novadent Dentaltechnik für 24 Euro die sogenannte ZahnersatzCard angeboten. Die Kunden erhielten bei diesem Angebot günstigen Zahnersatz.
> Hier erfahren Sie mehr zur Tchibo ZahnersatzCard.
> Hier lesen Sie die Kritik an der ZahnersatzCard von Flemming , LZK Hessen , VDZI und KZBV .
Aktenzeichen: 38 O 113/13