Zahnärztin verliert Doktor-Titel
Die Klage einer Zahnärztin, der die Universität Regensburg ihren Doktorgrad aberkannt hatte, blieb erfolglos. Sie hatte in ihrer Dissertation "in erheblichem Umfang" Inhalte aus der Dissertation ihres Ehemannes abgeschrieben, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen.
Die Universität Regensburg hatte die ursprünglich mit “cum laude (3)” bewertete Promotionsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt und die Verleihung des Doktorgrades zurückgenommen. Sowohl der dagegen zunächst erhobene Widerspruch als nun auch die dagegen gerichtete Klage blieben erfolglos.
Nach Auffassung der Richter hat die Zahnärztin in ihrer Dissertation in erheblichem Umfang Inhalte aus der Dissertation ihres Ehemannes übernommen, ohne auf diese Quelle in ihrer Arbeit ausreichend hinzuweisen. Eine von der Promotionsordnung geforderte selbstständige wissenschaftliche Leistung liege daher nicht vor.
Die Zahnärztin promovierte 2006 mit ihrer Arbeit an der Universität Regensburg zum Doktor der Zahnheilkunde. Der als Transplantationschirurg tätige Ehemann hatte für seine Arbeit bereits im Jahr 2005 ebenfalls von der Universität Regensburg den Doktorgrad verliehen bekommen. Beide Arbeiten befassten sich mit dem Hepatozellulären Karzinom (Aktenzeichen: – RO 9 K 13.1442 -).
Damit verliert die Klägerin das Recht, den Doktortitel zu führen. Ihre Zulassung als Zahnärztin war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.